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Hinweise und vorläufige Umsetzungsempfehlungen zum KICK
Themen:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08.09.2005 - Hinweise und vorläufige Umsetzungsempfehlungen
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Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08.09.2005 Hinweise und vorläufige Umsetzungsempfehlungen für die Jugendämter.
Das Gesetz zielt auf eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl, die Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamts, die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik, eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch eine Neuregelung der Kostenheranziehung, eine stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe sowie die Weiterentwicklung der Regelungen zum Sozialdatenschutz und ihre Anpassung an europäisches Recht ab.
Änderungen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung waren bereits mit dem Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27.12.2004 (BGBl I S. 3852) vorgenommen worden.
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt und soweit zweckmäßig erste Orientierungspunkte für die Jugendämter formuliert.
Die Vorschriften verdeutlichen die bisherige Aufgabenstellung der Jugendämter und erweitern die diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Einbeziehung von nicht öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen.
Ausdrücklich wird die regelhafte Einbeziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen - neben den Personensorgeberechtigten - in die notwendigen Entscheidungen vorgegeben.
Die weitergehende Verpflichtung betrifft alle Träger von Einrichtungen und Diensten.
Soweit mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII oder Entgeltvereinbarungen nach den §§ 78a ff.
bestehen oder abgeschlossen werden, sollen die Verpflichtungen aus § 8a SGB VIII regelhaft in diesen Vereinbarungen aufgenommen werden.
Verdeutlichung der Vorrang- bzw. Nachrangregelungen von Leistungen für Kinder und Jugendliche im Verhältnis zu anderen Leistungsträgern (§ 10 SGB VIII) Die Vorschrift verdeutlicht insbesondere die Leistungsverpflichtung der Schulen, die nachrangige Kostenträgerschaft der öffentlichen Träger der Jugendhilfe gegenüber den unterhaltspflichtigen Personen nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b SGB VIII sowie das Verhältnis zu den Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
2 SGB VIII die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Tageseinrichtungen mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung zusammenarbeiten.
3 SGB VIII stellt klar, dass die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung ebenso nachzuweisen sind wie die Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung (Kindertagespflege).
Die maßgeblichen Kriterien entsprechen im Übrigen im Wesentlichen jenen Standards, die etwa durch die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Rahmenbedingungen bei der Gewährung von intensiv-pädagogischen Hilfen im Ausland für die Jugendämter, Mai 2004) und in korrespondierenden Empfehlungen einzelner Landesjugendämter enthalten sind.
SGB VIIII Neben einer terminologischen Angleichung in den Formulierungen enthalten die Vorschriften auch eine Verdeutlichung der Befugnis zur Weitergabe persönlicher Daten innerhalb eines Amtes oder zwischen Ämtern beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind (§ 65 SGB VIII) und dienen damit der notwendigen Klarstellung.
Die Heranziehung zum Kostenbeitrag der Eltern aus Einkommen (nicht mehr aus Vermögen) und die Heranziehung des jungen Menschen zum Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen gestaltet sich neu -- junge Volljährige haben wie bisher gegebenenfalls auch ihr Vermögen einzusetzen.
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