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Verbesserung der Rentenversicherung für Adoptivmütter?
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Info des PFAD-BV:
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde vielverspr-chend angekündigt, die Schlechterstellung von Adoptivmüttern zu beseitigen.
So gibt es in dem Papier auch eine Formulierung, die den Adoptivmüttern ein Antragsrecht auf Mütterrente einräumt, wenn sie das Kind erst nach dem 12. Lebensmonat aufgenommen haben. Dann könnten für jeden dieser Monate 0,0833 persönliche Entgeltpunkte geltend gemacht werden.
Wer dies liest könnte nun denken, dass die Erziehungszeit von Adoptivmüttern endlich anerkannt würde. – Leider nein, die Sache hat nämlich einen Haken. Denn einige Zeilen weiter unten ist in diesem Gesetzesentwurf zu lesen, dass es Ausnahmen gibt. Und zwar in den Fällen, in de-nen die Zeit bereits pauschal jemand anderem zugeordnet wurde. Und genau hier liegt das Problem für viele Adoptivmütter.
Über die Pauschalierung aus 2014 bekamen alle Rentnerinnen den Renten-punkt, denen das Kind im 12. Lebensmonat zugeordnet war. Theoretisch können nur die Adoptivmütter Glück haben, die das Kind zwar erst nach dem ersten Lebensjahr aufgenommen haben, aber die Adoptionsfreigabe bereits vor dem 12. Lebensmonat erfolgt ist und demzufolge das Kind im 12. Lebensmonat rentenrechtlich nicht mehr der leiblichen Mutter zugeordnet war. Die Ungerechtigkeit aus 2014 wird damit nicht generell beseitigt.
Einen Vorteil hat das Antragsrecht dennoch. Die Rentenversicherung muss nun belegen, dass für das jeweilige Kind schon Kindererziehungszeiten bei einem anderen Versicherten oder Hinterbliebenen berücksichtigt werden.
Ähnliches gilt auch für Pflegemütter, die ein Kind langfristig in ihrer Familie erzogen haben.
Ob dieser Referentenentwurf als Gesetz in Kraft treten wird, ist noch offen.