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25.11.2019
Hinweis

Kostenbeitrag junger Menschen mit dem Einkommen des Vorjahres

Da es noch keine entsprechende Gesetzesänderung zur Heranziehung junger Menschen zu den Kosten der Jugendhilfe gegeben hat, sind diese junge Menschen weiterhin mit 75 % ihres Einkommens zu einem Kostenbeitrag verpflichtet. Gemäß § 93 SGB VIII muss für die Berechnung des Kostenbeitrages das Einkommen des Vorjahres herangezogen werden. Dies geschieht jedoch in den wenigsten Fällen. Bei der Heranziehung wird fast immer das aktuelle Einkommen als Grundlage des Kostenbeitrages vom Jugendamt berechnet. Inzwischen gibt es dazu einige klare Urteile, die junge Menschen dazu bewegen sollten, sich gegen entsprechende Bescheide zu wehren, Widerspruch einzulegen und notfalls zu klagen.

Die unrichtige Heranziehung des aktuellen Einkommens hat dazu geführt, dass gerade die Careleaver-Gruppierungen, aber auch Ombutsstellen und Rechtshilfevereine sich der Angelegenheit angenommen haben. 

Auf der Website des Kinder- und Jugendhilferechtsvereins in Leipzig heißt es:

Was tun, wenn das Jugendamt das aktuelle Einkommen zur Grundlage macht? Widerspruch einlegen

In vielen Fällen ist es aktuell so, dass das Jugendamt nicht das Einkommen des Vorjahres (Einkünfte des gesamten Jahres geteilt durch 12 Monate) zur Grundlage der Berechnung des Kostenbeitrags macht (siehe § 93, Abs. 4 SGB VIII). Das bedeutet dann, dass junge Menschen auch schon Geld abgeben müssen, auch wenn sie im Vorjahr keine Einkünfte hatten. Das ist relativ klar rechtswidrig, wird aber leider aktuell häufig so gemacht. Es gibt drei Urteile dazu, die klar machen, dass das so nicht geht. Wenn der Kostenbescheid das aktuelle Einkommen zur Grundlage der Berechnung macht, dann kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. 

Hilfreich für das Einlegen eines Widerspruchs ist besonders das Musterschreiben dazu, dass übernommen und mit eigenenAngaben versehen werden kann.

BerNie e.V. Beratungs- und Ombudsstelle für Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen e. V. hat eine Extra-Website zur Kostenbeteiligung erarbeitet. 

Auch hier gibt es ein Musterschreiben, welches die jungen Menschen an ihr Jugendamt senden können.

Darüber hinaus verweist die Seite auf die Urteile der Gerichte zu dem Thema, auf  bisherige Stellungnahmen und weiterführende Informationen. 

Widerspruchsfähig sind auch noch nicht volljährige junge Menschen

Der junge Mensch kann auch dann, wenn er noch nicht volljährig aber 15 Jahre alt ist, einen Widerspruch einlegen. Dazu gilt folgende rechtliche Grundlage: 

Nach § 37 Abs. 1 SGB X ist der Bescheid demjenigen, für den er bestimmt ist, bekannt zu geben. Erst mit der Bekanntgabe wird ein Bescheid wirksam und kann von dem Bescheidempfänger angegriffen werden. Ein Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG).

Der junge Mensch kann sich bei diesen Verwaltungsverfahren von entsprechenden Rechtshilfevereinen oder Ombutsstellen kostenfrei helfen lassen. 

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