Auswirkungen der Erhöhung des Kindesgeldes/Kinderfreibetrages auf Unterhaltsansprüche
Information des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. zu den „Auswirkungen der Erhöhung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags auf Kindesunterhaltsansprüche und Zahlungen von UV-Leistungen durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz)"
Ab Januar 2009 ergeben sich durch die neuen Kindergeldzahlungen neue Berechnungen zu Unterhaltszahlungen, die das DIJuF in Tabellen zur Verfügung stellt:
Der Bundesrat hat heute und der Bundestag am 18.Juni das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verabschiedet. Das DIJuF hat Hinweise zur Umsetzung der wichtigsten Gesetzesänderungen erarbeitet.
Das Kindergeld ist im Juli 2015 rückwirkend ab Januar 2015 und nochmals für das Jahr 2016 erhöht worden. Entsprechend verändern sich die Anrechnungen auf das Pflegegeld.
Eltern, deren Kinder einen Freiwilligendienst aller Generationen ableisten, haben künftig Anspruch auf Kindergeld. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat heute gebilligt.
Der Kindergeldzuschlag (September 200 €, Oktober 100 €) im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz steht auch den kindergeldberechtigten Pflegeeltern zu und kann nicht von der öffentlichen Jugendhilfe beansprucht werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat ein Merkblatt zum Thema Kindergeld herausgegeben. Es soll einen Überblick über die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben.
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Kindergelderhöhung zugestimmt. Somit bekommt jeder Kindergeldberechtigte pro Kind 250 € monatlich. Diese Summe gilt für jedes Kind, unabhängig ob es das erste, zweite, dritte oder jedes weitere Kind ist. Die Erhöhung wird ab 1. Januar 2023 fällig.