Sie sind hier

Begriffserklärung

Der Hilfeplan

Die Art und Weise, wie das Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie zu arbeiten hat, wird im SGB VIII vorgeschrieben. Hier wird festgelegt, dass es einen "Hilfeplan" geben muss, in dem alle Vereinbarungen und Entwicklungen festgehalten werden.

Die Art und Weise, wie das Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie zu arbeiten hat, wird im SGB VIII vorgeschrieben. Hier wird im § 36 die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten, des Kindes oder Jugendlichen und aller sonstigen Beteiligten festgelegt. Es ist vorgeschrieben, dass es hierzu einen "Hilfeplan" geben muss, in dem alle Vereinbarungen und Entwicklungen festgehalten werden.

Dieser Hilfeplan soll regelmäßig in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten fortgeschrieben werden, d.h. es wird geschaut was in der Vergangenheit erreicht werden konnte und welche Ziele in der Zukunft anstehen werden. Der Hilfeplan beschreibt auch die Bedingungen unter denen eine Pflegefamilie ihren Auftrag erfüllt, er beschreibt die Aufgaben der Herkunftsfamilie z.B. im Rahmen von Besuchskontakten und die Hilfe sonstiger Beteiligter ebenso wie die finanzielle Regelung.

Mindestens einmal jährlich muss es ein sogenanntes "Hilfeplan-Gespräch" mit den notwendigen Beteiligten geben. Dies sind die Personensorgeberechtigten, die Eltern, das ältere Kind oder der Jugendliche, die Pflegeeltern. Je nach Bedarf müssen auch andere für das Kind wichtige Personen hinzugezogen werden. Das könnten z.B. sein: Großeltern, Therapeuten, Lehrer, Kindergärtnerinnen, Ärzte.

Rechtliche Grundlage:

§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.

(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.

Weiterlesen: 
Basiswissen

Das Hilfeplangespräch

Wird ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, muss es einen sogenannten Hilfeplan geben. Dies schreibt der Paragraf 36 SGB VIII (bzw. KJHG) vor. In diesem Hilfeplan werden alle Vereinbarungen und Entwicklungen festgehalten, die die Unterbringung des Kindes betreffen.
Letzte Aktualisierung am: 
16.05.2008

Das könnte Sie auch interessieren

Begriffserklärung

Beistand und Bevollmächtigte in gerichtlichen Verfahren

Wie hilft Ihnen ein Beistand bei Gerichtsverfahren? Informationen aus der Wissensdatenbank.
Begriffserklärung

Das Wächteramt des Staates

Das Jugendamt hat nicht nur zu beraten, zu betreuen und Leistungen zu gewähren, es hat auch klar den Auftrag über das Wohl des Kindes zu wachen (Wächteramt des Staates).
Begriffserklärung
Begriffserklärung

Beistand und Bevollmächtigte in Verwaltungsverfahren

Wie hilft Ihnen ein Beistand in Verwaltungsverfahren? Informationen aus der Wissensdatenbank.
Begriffserklärung

Landesjugendämter

Das Landesjugendamt ist der „überörtliche Träger der Jugendhilfe“ und das Jugendamt der „örtliche Träger der Jugendhilfe“.
Begriffserklärung

Hilfe zur Erziehung als Angebot und Leistung des Jugendamtes

Rechtliche Informationen zur Hilfe zur Erziehung aus der Wissensdatenbank.
Begriffserklärung

Beistand sein beim Hilfeplangespräch

Pflegeeltern haben das Recht, zu Hilfeplangesprächen eine Person ihres Vertrauens mitzubringen, einen sogenannten Beistand.