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Hilfe zur Erziehung als Angebot und Leistung des Jugendamtes
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Hilfe zur Erziehung ist eine vom Jugendamt gewährte Hilfe für den Personensorgeberechtigten, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Diese vom Jugendamt geleistete Hilfe zur Erziehung muss für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig sein. Dies wird geregelt im § 27 des SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz). In den Paragrafen 28 bis 35 wird Art und Umfang einer möglichen Hilfe zur Erziehung dargestellt. § 33 regelt die Unterbringung bei einer Pflegeperson.
Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ist an eine fortlaufende Überprüfung gebunden. Dazu wird mit den beteiligten Personen ein Hilfeplan erstellt und dieser Hilfeplan den Entwicklungen des Kindes bzw. seiner Eltern regelmäßig angepasst.
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.