Vollumfänglicher Anspruch auf Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen - Gutachten des Deutschen Vereins
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
G 2/13 vom 18. Dezember 2013 Gutachterinnen: Dorette Nickel, Dr. Edna Rasch
Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien: Zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach §_54 Abs._3 SGB_XII i.V.m. §_44 SGB_VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
1. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gem. §_54 Abs._3 S. 2 SGB_XII i.V.m. §_44 SGB_VIII ist gem. §_87a Abs._1 SGB_VIII dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Eingliederungshilfe nach §_54 Abs._3 SGB_XII umfasst als vollumfänglicher Leistungsanspruch auch die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen. Darüber hinaus gewährt §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII der Pflegeperson einen eigenständigen, einklagbaren Beratungs- und Unterstützungsanspruch.
3. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Beratung und Unterstützung einer Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII richtet sich bei Dauerpflege nach §_86 Abs._6 SGB_VIII.
4. Greift die Sonderzuständigkeit nach §_86 Abs._6 SGB_VIII, besteht für die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII ein Kostenerstattungsanspruch nach §_89a SGB_VIII gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor zuständig gewesen ist oder zuständig gewesen wäre.
Auszug aus den Empfehlungen:
Gegenstand des Gutachtens ist die Frage, welcher Jugendhilfeträger zum einen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach §_44 SGB_VIII und zum anderen für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen zuständig ist, wenn ein körperlich und/oder geistig behindertes Kind im Wege der Eingliederungshilfe nach §_54 Abs._3 SGB_XII in einer Pflegefamilie betreut wird. Darüber hinaus nimmt das Gutachten dazu Stellung, wer die Kosten für die Gewährung dieser Leistungen zu tragen hat.
1. Nach §_54 Abs._3 S. 2 SGB_XII bedarf die Pflegeperson einer Pflegeerlaubnis gem. §_44 SGB_VIII. Zuständig für deren Erteilung ist das nach §_87a Abs._1 SGB_VIII zuständige Jugendamt, in dessen Bereich die Pflegeperson zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis durch den Jugendhilfeträger dient der Gewährleistung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegefamilie. Bei der Prüfung sind behinderungsspezifische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Pflegeperson muss Kenntnisse über die vorliegende Behinderung und den Umgang damit besitzen. Die Entscheidung über die Geeignetheit der Pflegeperson i.S.d. §_54 Abs._3 S. 1 SGB_XII trifft der Sozialhilfeträger. Eine Abstimmung mit dem Jugendamt, das die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis prüft, hat zu erfolgen.
3. Hinsichtlich der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson kommt gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII der Jugendhilfeträger in Betracht. Da die Leistung der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach §_54 Abs._3 SGB_XII durch den Sozialhilfeträger erfolgt, könnte allerdings auch dieser für die ergänzende Beratung und Unterstützung der Pflegeperson vorrangig zur Leistung verpflichtet sein.
4. Die Leistung der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie kann – je nach Fall – sowohl auf einen Eingliederungshilfe- als auch auf einen Jugendhilfeanspruch gestützt werden.
Zum Verhältnis der Leistungen existiert bereits ein ausführliches Rechtsgutachten des Deutschen Vereins. Besteht demnach ein Anspruch nach den Regelungen der Jugendhilfe (§§_27, 33 bzw. 35a SGB_VIII), umfasst die Vollzeitpflege als vollumfänglicher Leistungsanspruch zudem die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson. Darüber hinaus gewährt §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII der Pflegeperson einen eigenständigen, einklagbaren Beratungsund Unterstützungsanspruch.
5. Besteht – wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Behinderung des Kindes der Anspruch auf der Basis der Eingliederungshilfe gem. §§_53, 54 Abs._3 SGB_XII, so umfasst dieser als ebenfalls vollumfänglicher Leistungsanspruch8 auch die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson. Im Gegensatz zur Jugendhilfe ergibt sich aus den Regelungen der Eingliederungshilfe nach §§_53 ff. SGB_XII jedoch kein eigenständiger einklagbarer Beratungs- und Unterstützungsanspruch der Pflegeperson. Die §§_53 ff. SGB_XII beinhalten Ansprüche des Menschen mit Behinderung selbst, die auf die Gewährung von Teilhabe und den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gerichtet sind. Ansprüche Dritter sind nur dann möglich, wenn sie im Gesetz ausdrücklich geregelt sind.
6. Fraglich ist, ob auch hinsichtlich der Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen die Konkurrenzregelung des §_10 Abs._4 S. 2 SGB_VIII greift mit der Folge, dass dann der Sozialhilfeträger vorrangig auch zu dieser Leistung verpflichtet wäre. Erforderlich ist, dass die jeweiligen Ansprüche nach dem SGB_XII und nach dem SGB_VIII gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Die Identität der Anspruchsberechtigten ist nicht erforderlich. Für die Leistung in einer Pflegefamilie nach §_54 Abs._3 SGB_XII oder §§_27, 33 bzw. 35a SGB_VIII kann – wie im vorliegenden Fall unstreitig gegeben – ein solches Konkurrenzverhältnis vorliegen mit der Folge der vorrangigen Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers.
Für den Beratungs- undUnterstützungsanspruch der Jugendhilfe nach §_37 Abs._2 S. 1 SGB_XII besteht jedoch kein Konkurrenzverhältnis, da sich in den Eingliederungshilfeleistungen der §§_53 ff.SGB_XII kein dem §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII entsprechender, eigenständig einklagbarer Anspruch findet. Die oben bereits genannten Voraussetzungen der Rechtsprechung für eine Leistungskonkurrenz liegen somit nicht vor, so dass §_10 Abs._4 S. 2 SGB_VIII nicht zur Anwendung kommt. Daher ist der Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII auch dann von dem Jugendhilfeträger zu erfüllen, wenn für den Anspruch des Kindes bzw. Jugendlichen auf die Hilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie gem. §_54 Abs._3 SGB_XII der Sozialhilfeträger vorrangig zur Leistung verpflichtet ist. Ein Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger für diese Beratungsleistung besteht nicht.
7. Es bleibt zu klären, welches Jugendamt für den Beratungs- und Unterstützungsanspruch der Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII örtlich zuständig ist. Grundsätzlich ist die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen gem. §_86 Abs._1 bis 5 SGB_VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. eines Elternteils geknüpft. Sofern das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe lebt, so sind gemäß §_37 Abs._2 Satz 2 SGB_VIII in der Zeit vor einem möglichen späteren Zuständigkeitswechsel nach §_86 Abs._6 SGB_VIII ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Lebt das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten, wird gem. der Ausnahmeregelung des §_86 Abs._6 SGB_VIII dasjenige Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil und die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendamtes, wird das dortige Jugendamt auf der Rechtsgrundlage des §_86 Abs._6 SGB_VIII zuständig. Ändert die Pflegeperson hiernach ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Jugendamt am Pflegestellenort ebenfalls auf der Rechtsgrundlage des §_86 Abs._6 SGB_VIII örtlich zuständig.
8. §_86 Abs._6 SGB_VIII bezieht sich nicht nur auf die Pflege des Kindes in einer Pflegefamilie, sondern begründet eine (Gesamt-) Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für alle Jugendhilfeleistungen, die im Rahmen eines Pflegeverhältnisses erbracht werden. Sie umfasst auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung, zu denen nach §_2 Abs._2 Nr. 4 SGB_VIII auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen gem. §_37 Abs._2 SGB_VIII gehören. Dies wird zudem unterstrichen durch die Einführung der Regelung des §_37 Abs._2 S. 2, 3 SGB_VIII.
9. Zu klären ist, welches Jugendamt die Kosten für die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII zu tragen hat, wenn die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers auf der Regelung des §_86 Abs._6 SGB_VIII beruht. Die Kostenerstattung für den Beratungs- und Unterstützungsanspruch der Pflegeperson nach §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII richtet sich nach den Regelungen für die Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege. §_89a SGB_VIII, der die Pflegestellenorte vor unangemessenen finanziellen Belastungen schützt, bestimmt, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach §_86 Abs._6 SGB_VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (Abs._1). Welcher Träger dies ist, ergibt sich aus den Zuständigkeitsregelungen des §_86 Abs._1 bis 5,7 SGB_VIII. Die Zuständigkeitsregelung nach §_86 Abs._6 SGB_VIII scheidet bei der Beurteilung der Kostenerstattungspflicht nach §_89a SGB_VIII aus.19 Das zunächst nach §_86 Abs._1 bis 5,7 SGB_VIII zuständige Jugendamt ist auch dann zur Kostenerstattung an das nach §_86 Abs._6 SGB_VIII zuständig gewordene Jugendamt verpflichtet, wenn die Pflegeperson erst umgezogen ist, nachdem es bereits selbst nach §_86 Abs._6 SGB_VIII zuständig geworden war.
10. Überträgt ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII auf einen freien Träger der Jugendhilfe, sind ihm auch diese Kosten gem. §_89a SGB_VIII zu erstatten. Als eindeutig abgrenzbare Kosten, die einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können, handelt es sich um erstattungsfähige Kosten i.S.d. §_89f. Abs._1 S. 1 SGB_VIII. Nicht umfasst von der Erstattungspflicht nach §_89a SGB_VIII sind dagegen die Verwaltungskosten des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Hierzu gehören gem. §_109 S. 1 SGB_X alle Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten.
Die Neufassung des §_37 Abs._2 S. 2, 3 SGB_VIII führt diesbezüglich zu keiner Änderung, da es in dieser gerade nicht um die Kostenerstattung nach §_89a SGB_VIII geht.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
In einem Gutachten vom 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung dargestellt.
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. In den Empfehlungen 2018 wird eine Steigerung in allen Altergruppen empfohlen. Pauschalen zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.
Gutachten des Deutschen Vereins vom Januar 2016 zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Kindergeldes, welches Pflegeeltern für ihr Pflegekind mit Behinderungen beziehen.
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen für das Jahr 2010 auszusetzen und die monatlichen Pauschalbeträge in der bisherigen Höhe beizubehalten aber den Anteil für die Unfallversicherung und die Alterssicherung leicht zu erhöhen.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat wie jedes Jahr eine Empfehlung zu den Erhöhungen des Pflegegeldes in der Vollzeitpflege für 2020 herausgegeben.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2012 wie bereits im Vorjahr die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zu erhöhen. Auch der Pauschalbetrag für die Unfallversicherung sollte angepasst werden.
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Vollumfänglicher Anspruch auf Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen - Gutachten des Deutschen Vereins
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G 2/13 vom 18. Dezember 2013 Gutachterinnen: Dorette Nickel, Dr. Edna Rasch
Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien: Zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach §_54 Abs._3 SGB_XII i.V.m. §_44 SGB_VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
1. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gem. §_54 Abs._3 S. 2 SGB_XII i.V.m. §_44 SGB_VIII ist gem. §_87a Abs._1 SGB_VIII dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Eingliederungshilfe nach §_54 Abs._3 SGB_XII umfasst als vollumfänglicher Leistungsanspruch auch die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen. Darüber hinaus gewährt §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII der Pflegeperson einen eigenständigen, einklagbaren Beratungs- und Unterstützungsanspruch.
3. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Beratung und Unterstützung einer Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII richtet sich bei Dauerpflege nach §_86 Abs._6 SGB_VIII.
4. Greift die Sonderzuständigkeit nach §_86 Abs._6 SGB_VIII, besteht für die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII ein Kostenerstattungsanspruch nach §_89a SGB_VIII gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor zuständig gewesen ist oder zuständig gewesen wäre.
Auszug aus den Empfehlungen:
Gegenstand des Gutachtens ist die Frage, welcher Jugendhilfeträger zum einen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach §_44 SGB_VIII und zum anderen für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen zuständig ist, wenn ein körperlich und/oder geistig behindertes Kind im Wege der Eingliederungshilfe nach §_54 Abs._3 SGB_XII in einer Pflegefamilie betreut wird. Darüber hinaus nimmt das Gutachten dazu Stellung, wer die Kosten für die Gewährung dieser Leistungen zu tragen hat.
1. Nach §_54 Abs._3 S. 2 SGB_XII bedarf die Pflegeperson einer Pflegeerlaubnis gem. §_44 SGB_VIII. Zuständig für deren Erteilung ist das nach §_87a Abs._1 SGB_VIII zuständige Jugendamt, in dessen Bereich die Pflegeperson zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis durch den Jugendhilfeträger dient der Gewährleistung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegefamilie. Bei der Prüfung sind behinderungsspezifische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Pflegeperson muss Kenntnisse über die vorliegende Behinderung und den Umgang damit besitzen. Die Entscheidung über die Geeignetheit der Pflegeperson i.S.d. §_54 Abs._3 S. 1 SGB_XII trifft der Sozialhilfeträger. Eine Abstimmung mit dem Jugendamt, das die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis prüft, hat zu erfolgen.
3. Hinsichtlich der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson kommt gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII der Jugendhilfeträger in Betracht. Da die Leistung der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach §_54 Abs._3 SGB_XII durch den Sozialhilfeträger erfolgt, könnte allerdings auch dieser für die ergänzende Beratung und Unterstützung der Pflegeperson vorrangig zur Leistung verpflichtet sein.
4. Die Leistung der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie kann – je nach Fall – sowohl auf einen Eingliederungshilfe- als auch auf einen Jugendhilfeanspruch gestützt werden.
Zum Verhältnis der Leistungen existiert bereits ein ausführliches Rechtsgutachten des Deutschen Vereins. Besteht demnach ein Anspruch nach den Regelungen der Jugendhilfe (§§_27, 33 bzw. 35a SGB_VIII), umfasst die Vollzeitpflege als vollumfänglicher Leistungsanspruch zudem die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson. Darüber hinaus gewährt §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII der Pflegeperson einen eigenständigen, einklagbaren Beratungsund Unterstützungsanspruch.
5. Besteht – wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Behinderung des Kindes der Anspruch auf der Basis der Eingliederungshilfe gem. §§_53, 54 Abs._3 SGB_XII, so umfasst dieser als ebenfalls vollumfänglicher Leistungsanspruch8 auch die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson. Im Gegensatz zur Jugendhilfe ergibt sich aus den Regelungen der Eingliederungshilfe nach §§_53 ff. SGB_XII jedoch kein eigenständiger einklagbarer Beratungs- und Unterstützungsanspruch der Pflegeperson. Die §§_53 ff. SGB_XII beinhalten Ansprüche des Menschen mit Behinderung selbst, die auf die Gewährung von Teilhabe und den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gerichtet sind. Ansprüche Dritter sind nur dann möglich, wenn sie im Gesetz ausdrücklich geregelt sind.
6. Fraglich ist, ob auch hinsichtlich der Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen die Konkurrenzregelung des §_10 Abs._4 S. 2 SGB_VIII greift mit der Folge, dass dann der Sozialhilfeträger vorrangig auch zu dieser Leistung verpflichtet wäre. Erforderlich ist, dass die jeweiligen Ansprüche nach dem SGB_XII und nach dem SGB_VIII gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Die Identität der Anspruchsberechtigten ist nicht erforderlich. Für die Leistung in einer Pflegefamilie nach §_54 Abs._3 SGB_XII oder §§_27, 33 bzw. 35a SGB_VIII kann – wie im vorliegenden Fall unstreitig gegeben – ein solches Konkurrenzverhältnis vorliegen mit der Folge der vorrangigen Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers.
Für den Beratungs- undUnterstützungsanspruch der Jugendhilfe nach §_37 Abs._2 S. 1 SGB_XII besteht jedoch kein Konkurrenzverhältnis, da sich in den Eingliederungshilfeleistungen der §§_53 ff.SGB_XII kein dem §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII entsprechender, eigenständig einklagbarer Anspruch findet. Die oben bereits genannten Voraussetzungen der Rechtsprechung für eine Leistungskonkurrenz liegen somit nicht vor, so dass §_10 Abs._4 S. 2 SGB_VIII nicht zur Anwendung kommt. Daher ist der Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII auch dann von dem Jugendhilfeträger zu erfüllen, wenn für den Anspruch des Kindes bzw. Jugendlichen auf die Hilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie gem. §_54 Abs._3 SGB_XII der Sozialhilfeträger vorrangig zur Leistung verpflichtet ist. Ein Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger für diese Beratungsleistung besteht nicht.
7. Es bleibt zu klären, welches Jugendamt für den Beratungs- und Unterstützungsanspruch der Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII örtlich zuständig ist. Grundsätzlich ist die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen gem. §_86 Abs._1 bis 5 SGB_VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. eines Elternteils geknüpft. Sofern das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe lebt, so sind gemäß §_37 Abs._2 Satz 2 SGB_VIII in der Zeit vor einem möglichen späteren Zuständigkeitswechsel nach §_86 Abs._6 SGB_VIII ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Lebt das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten, wird gem. der Ausnahmeregelung des §_86 Abs._6 SGB_VIII dasjenige Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil und die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendamtes, wird das dortige Jugendamt auf der Rechtsgrundlage des §_86 Abs._6 SGB_VIII zuständig. Ändert die Pflegeperson hiernach ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Jugendamt am Pflegestellenort ebenfalls auf der Rechtsgrundlage des §_86 Abs._6 SGB_VIII örtlich zuständig.
8. §_86 Abs._6 SGB_VIII bezieht sich nicht nur auf die Pflege des Kindes in einer Pflegefamilie, sondern begründet eine (Gesamt-) Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für alle Jugendhilfeleistungen, die im Rahmen eines Pflegeverhältnisses erbracht werden. Sie umfasst auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung, zu denen nach §_2 Abs._2 Nr. 4 SGB_VIII auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen gem. §_37 Abs._2 SGB_VIII gehören. Dies wird zudem unterstrichen durch die Einführung der Regelung des §_37 Abs._2 S. 2, 3 SGB_VIII.
9. Zu klären ist, welches Jugendamt die Kosten für die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII zu tragen hat, wenn die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers auf der Regelung des §_86 Abs._6 SGB_VIII beruht. Die Kostenerstattung für den Beratungs- und Unterstützungsanspruch der Pflegeperson nach §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII richtet sich nach den Regelungen für die Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege. §_89a SGB_VIII, der die Pflegestellenorte vor unangemessenen finanziellen Belastungen schützt, bestimmt, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach §_86 Abs._6 SGB_VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (Abs._1). Welcher Träger dies ist, ergibt sich aus den Zuständigkeitsregelungen des §_86 Abs._1 bis 5,7 SGB_VIII. Die Zuständigkeitsregelung nach §_86 Abs._6 SGB_VIII scheidet bei der Beurteilung der Kostenerstattungspflicht nach §_89a SGB_VIII aus.19 Das zunächst nach §_86 Abs._1 bis 5,7 SGB_VIII zuständige Jugendamt ist auch dann zur Kostenerstattung an das nach §_86 Abs._6 SGB_VIII zuständig gewordene Jugendamt verpflichtet, wenn die Pflegeperson erst umgezogen ist, nachdem es bereits selbst nach §_86 Abs._6 SGB_VIII zuständig geworden war.
10. Überträgt ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. §_37 Abs._2 S. 1 SGB_VIII auf einen freien Träger der Jugendhilfe, sind ihm auch diese Kosten gem. §_89a SGB_VIII zu erstatten. Als eindeutig abgrenzbare Kosten, die einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können, handelt es sich um erstattungsfähige Kosten i.S.d. §_89f. Abs._1 S. 1 SGB_VIII. Nicht umfasst von der Erstattungspflicht nach §_89a SGB_VIII sind dagegen die Verwaltungskosten des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Hierzu gehören gem. §_109 S. 1 SGB_X alle Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten.
Die Neufassung des §_37 Abs._2 S. 2, 3 SGB_VIII führt diesbezüglich zu keiner Änderung, da es in dieser gerade nicht um die Kostenerstattung nach §_89a SGB_VIII geht.