Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgabe von Kindern in einer Babyklappe
Aufgrund einer Anfrage der Stadt Hamburg hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ein Gutachten zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kindern in Babyklappen erarbeitet.
1. Presseerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Hamburger Familiensenator Dietrich Wersich hat heute gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ein Rechtsgutachten zum Betrieb von „Babyklappen“ und „Ersten Baby-Hilfen“ vorgestellt.
Grund für den Hamburger Gutachtenauftrag bei dem bundesweit anerkannten Institut waren rechtliche Grauzonen im Zusammenhang mit der Abgabe von Kindern in einer Babyklappe und der damit verbundenen Zusammenarbeit zwischen dem Betreiber von Babyklappen und den Jugendämtern. Bislang besteht offenbar zum rechtlichen Umgang mit abgegebenen Kindern in Babyklappen keine bundesweit einheitliche Praxis. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden heute in der Hamburger Vertretung in Berlin veröffentlicht.
Anordnung einer Vormundschaft nach Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe
Das Gutachten stellt unter anderem fest, dass bei der Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe eine Vormundschaft für das Kind angeordnet werden muss. Der Inhaber der elterlichen Sorge muss grundsätzlich namentlich bekannt und eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein. Bei einer Mutter, deren Identität unbekannt ist, ist beides nicht gegeben. Außerdem ist im Fall einer anonymen Kindesabgabe letztlich nicht einmal klar, ob das Kind überhaupt Eltern hat. So sind Fälle nicht auszuschließen, in denen z.B. die allein sorgeberechtigte Mutter gestorben ist und Verwandte oder Bekannte das Kind in die Babyklappe gelegt haben.
Meldepflicht gegenüber der Gemeindebehörde nach §24 PStG (Personenstandsgesetz)
Das Gutachten stellt außerdem fest, dass die Pflicht zur alsbaldigen Erfassung der Existenz eines Kindes durch Eintragung in das Personenstandsregister weder zur Disposition der Eltern noch einer anderen Stelle steht. Die Vorschrift des § 24 PStG für Findelkinder gilt auch für in Babyklappen abgelegte Kinder. Demnach ist der Betreiber einer Babyklappe verpflichtet, das Auffinden des Kindes spätestens am nächsten Tag der Gemeindebehörde zu melden. Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelungen haben die bisherige Rechtslage zur Anzeigepflicht nicht substanziell geändert.
Datenschutzbestimmungen der Sozialgesetzbücher VIII und X sind nicht relevant
Das Gutachten stellt fest, dass der private Betreiber einer Babyklappe weder Sozialleistungsträger noch eine sonstige Stelle nach § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB) ist. Er kann sich deshalb bezüglich des Kindes nicht auf die Datenschutzbestimmungen des SGB VIII und des SGB X berufen. Daher kann der private Betreiber einer Babyklappe den Müttern die Einhaltung des Datenschutzes nur insoweit anbieten, wie ihm dies gesetzlich möglich ist. Hinsichtlich der Informationen zur Identität der Mutter bzw. der Eltern ist der Betreiber einer Babyklappe jedoch grundsätzlich frei mit der Mutter entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen zu vereinbaren. Die Meldung nach § 24 PStG kann er damit jedoch nicht ausschließen.
Strafbarkeit der Mitarbeiter einer Babyklappe bei Weitergabe von Daten nicht gegeben
Eine Strafbarkeit der Mitarbeiterinnen einer Babyklappe ist nur gegeben, wenn es sich bei Ihnen um staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder andere in § 203 Abs. Nr. 5, Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB) genannte Berufsgruppen handelt.
Die Anzeige der Abgabe des Kindes gegenüber der Gemeindebehörde ist nicht unbefugt, sondern gesetzlich geboten. Sie verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Eine Verpflichtung, das Familiengericht direkt zu informieren, besteht für den Betreiber einer Babyklappe nicht. Er ist allerdings autorisiert, das Familiengericht zu informieren, wenn eine konkrete Gefahr für das Kind besteht (§ 34 StGB).
Eine Verpflichtung, das Jugendamt direkt zu informieren, besteht ebenfalls nicht. Bei einer konkreten Gefahr für das Kind ist er allerdings auch befugt, das Jugendamt einzuschalten (§ 34 StGB).
Die mitzuteilenden Daten nach § 24 PStG sind das etwaige Alter und Geschlecht des Kindes, Zeit, Ort, nähere Umstände des Auffindens, Beschaffenheit und Kennzeichen der Kleider des Kindes und sonstige bei ihm gefundene Gegenstände sowie körperliche Merkmale des Kindes.
Kind darf nicht voraussetzungslos an die Mutter herausgegeben werden
Der Betreiber einer Babyklappe darf das Kind nicht an die Mutter herausgeben, ohne dass die Mutterschaft personenstandsrechtlich feststeht, (dazu gehört unter anderem, dass die Mutter eine Geburtsurkunde für das Kind vorweist).
Strafrechtliches Risiko für die Mutter gering
Die Strafbarkeit der Mutter kann gegeben sein, wenn sie ihr Kind nicht an das Standesamt meldet. Sie kann auch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und gegebenenfalls wegen der Entziehung Minderjähriger belangt werden. Allerdings ist nur eine geringe Schuld der Mutter gegeben. In der Regel wird es eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a Strafprozessordnung geben. Insgesamt besteht also nur ein geringes Strafverfolgungsrisiko für die Mütter.
Die Voraussetzungen des § 221 StGB „Aussetzung“ sind nicht erfüllt, wenn das Kind in einer Babyklappe abgelegt wurde.
„Wir möchten mit dem Gutachten einen Beitrag zur rechtlichen Klärung zu Babyklappen in Deutschland leisten“, so Hamburgs Familien- und Sozialsenator Dietrich Wersich. „Das Gutachten bestätigt mich in meiner Haltung, dass der Betrieb einer Babyklappe rechtlich nur dann möglich ist, wenn bestimmte Verfahren vom Betreiber eingehalten werden. Das Gutachten zeigt den Rahmen dafür auf, wie wir das Leben, die Rechte und das Wohl von in Babyklappen abgelegten Kindern sichern und gleichzeitig die Mütter dazu motivieren können, sich doch noch für ein Leben mit ihren Kindern zu entscheiden – ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.“
„Babyklappen sind in einem engen rechtlichen Rahmen erlaubt. Die im Gutachten beschriebenen Regeln ermöglichen den Betrieb von Babyklappen und zeigen gleichzeitig auf, wie die Rechte und das Wohl der abgelegten Kinder und auch ihrer Mütter geschützt werden können“, führte Dr. Thomas Meysen, Leiter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) aus.
2. Gutachten des DIJuF
Das Gutachten unterteilt sich in
A Fragestellung
I. Themenkomplex 1: Anordnung einer Vormundschaft nach Abgabe eines
Kindes in einer Babyklappe
II. Themenkomplex 2: Einordnung des Problems von in Babyklappen abgelegten
Kindern nach § 24 PStG
III. Themenkomplex 3: Datenschutzrechtliche Fragen
IV. Themenkomplex 4: Strafbarkeit der Mitarbeiter/innen des Betreibers einer
Babyklappe gemäß § 203 Abs. 1 Nr 5 StGB
V. Themenkomplex 5: Rechtliche Möglichkeiten der Mütter, die ihr Kind in einer
Babyklappe abgelegt haben, das Kind zurückzubekommen; mögliche
Strafbarkeit der Mütter
VI. Themenkomplex 6: Zuständigkeit von Behörden und Gerichten
B. Stellungnahme
Inhaltsübersicht
I. Anordnung einer Vormundschaft nach Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe
I.1 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vormundschaft
I.1.1 Modalitäten der Anonymität der abgebenden Person
I.1.2 Notwendigkeit der Vormundbestellung
I.1.3 Anwendungsbereiche: Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1674 Abs. 1 BGB) und ungeklärter Familienstand (§ 1773 Abs. 2 BGB).
I.1.4 Meinungsstreit
I.1.5 Ungeklärte Identität als vorrangiges Kriterium für die Vormundbestellung
I.2 Keine zivilrechtliche Pflicht zur Information des Familiengerichts und/oder des Jugendamts
II. Personenstandsrechtliche Behandlung von in Babyklappen abgelegten Kindern
II.1 Informationspflichten nach dem Personenstandsgesetz
II.2 Anwendbarkeit des § 24 PStG
II.2.1 Geänderte Rechtslage seit 01.01.2009
II.2.2 In einer Babyklappe abgegebenes Kind als „Findelkind“
II.2.3 Folgen der bisherigen Billigung einer rechtswidrigen Praxis
II.2.4 Pflicht zur Anzeige des Auffindens eines Kindes
.
II.3 Ausschluss der Anwendung des § 24 PStG durch einen zwischen der Mutter und dem Betreiber einer Babyklappe geschlossenen
Betreuungsvertrag
II.3.1 Formale Wirksamkeit II.3.2 Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 StGB)
II.3.3 Kein Ausschluss der Pflichten aus dem Personenstandsgesetz durch zivilrechtlichen Vertrag
II.4 Bestimmung des Bezirksamts oder einer Dienststelle einer Fachbehörde zur zuständigen Gemeindebehörde im Sinne des § 24 PStG durch landesrechtliche Regelung
Ich habe einen 10jährigen Pflegesohn, der seit neun Jahren bei mir lebt. Er hatte von Beginn an einen Amtsvormund. Dieser Vormund hat beständig gewechselt und nun hat mein Pflegesohn den fünften Vormund. Der ist das nun auch schon seit einem Jahr, hat das Kind aber noch nicht gesehen. Von den vorherigen Vormündern kannte ich auch nur zwei. Muss ich das alles mitmachen?
PFAD für Kinder Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Pflegeelternschule Baden-Württemberg und die Landesgruppe KiAP haben ebenfalls eine Stellungnahme verfasst.
Die religiöse Bestimmung ist ein Grundrecht des Sorgeberechtigten. Eine einmal erfolgte Bestimmung sorgeberechtigter Eltern ist auch von einem späteren Vormund nicht rückgängig zu machen.
Verbesserung des Kinderschutzes unter anderem auch durch fallübergreifende Zusammenarbeit, Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt, Verbesserung der Amtsvormundschaften, Förderung der Einzelvormundschaften und rechtliche Absicherung von Pflegekindern nach längerem Aufenthalt in der Pflegefamilie.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass das Gericht geeignete Familienangehörige des Mündels zu ermitteln hat, wenn Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl eines Vormunds bestimmen.
In Zusammenarbeit mit GISS - Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung, Bremen und DIJuF Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, Heidelberg wurde diese Expertise zur Vormundschaft für das Dialogforum Pflegekinderhilfe erarbeitet. Die Expertise beschäftigt sich mit der Frage, wie sich die Rechte des Pflegekindes und die Aufgaben des Vormundes auf die Erziehung in der Pflegefamilie auswirken. Kooperation zwischen Vormundschaft und Pflegekinderhilfe und die Qualifizierung von ehrenamtlichen Einzelvormündern sind weitere Bestandteile der Expertise.
(Wie) Greifen Vormund*innen die Bedürfnisse und Wünsche von Kindern in Bezug auf ihre Herkunftsfamilie und Umgangskontakte auf? Wie können sie diese in die Bestimmung und Gestaltung des Umgangskontaktes mit der Herkunftsfamilie einbringen? Diesen Fragen ging das ISS in Kooperation mit dem Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) und dem Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) in dem auf zwei Jahre angelegten Projekt „Vormundschaften und Herkunftsfamilie“ nach.
Zur Förderung der ehrenamtlichen Vormundschaft hat das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft eine Orientierungshilfe für die Praxis im Rahmen einer Expertise veröffentlicht.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgabe von Kindern in einer Babyklappe
Themen:
1. Presseerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Hamburger Familiensenator Dietrich Wersich hat heute gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ein Rechtsgutachten zum Betrieb von „Babyklappen“ und „Ersten Baby-Hilfen“ vorgestellt.
Grund für den Hamburger Gutachtenauftrag bei dem bundesweit anerkannten Institut waren rechtliche Grauzonen im Zusammenhang mit der Abgabe von Kindern in einer Babyklappe und der damit verbundenen Zusammenarbeit zwischen dem Betreiber von Babyklappen und den Jugendämtern. Bislang besteht offenbar zum rechtlichen Umgang mit abgegebenen Kindern in Babyklappen keine bundesweit einheitliche Praxis. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden heute in der Hamburger Vertretung in Berlin veröffentlicht.
Anordnung einer Vormundschaft nach Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe
Das Gutachten stellt unter anderem fest, dass bei der Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe eine Vormundschaft für das Kind angeordnet werden muss. Der Inhaber der elterlichen Sorge muss grundsätzlich namentlich bekannt und eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein. Bei einer Mutter, deren Identität unbekannt ist, ist beides nicht gegeben. Außerdem ist im Fall einer anonymen Kindesabgabe letztlich nicht einmal klar, ob das Kind überhaupt Eltern hat. So sind Fälle nicht auszuschließen, in denen z.B. die allein sorgeberechtigte Mutter gestorben ist und Verwandte oder Bekannte das Kind in die Babyklappe gelegt haben.
Meldepflicht gegenüber der Gemeindebehörde nach §24 PStG (Personenstandsgesetz)
Das Gutachten stellt außerdem fest, dass die Pflicht zur alsbaldigen Erfassung der Existenz eines Kindes durch Eintragung in das Personenstandsregister weder zur Disposition der Eltern noch einer anderen Stelle steht. Die Vorschrift des § 24 PStG für Findelkinder gilt auch für in Babyklappen abgelegte Kinder. Demnach ist der Betreiber einer Babyklappe verpflichtet, das Auffinden des Kindes spätestens am nächsten Tag der Gemeindebehörde zu melden. Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelungen haben die bisherige Rechtslage zur Anzeigepflicht nicht substanziell geändert.
Datenschutzbestimmungen der Sozialgesetzbücher VIII und X sind nicht relevant
Das Gutachten stellt fest, dass der private Betreiber einer Babyklappe weder Sozialleistungsträger noch eine sonstige Stelle nach § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB) ist. Er kann sich deshalb bezüglich des Kindes nicht auf die Datenschutzbestimmungen des SGB VIII und des SGB X berufen. Daher kann der private Betreiber einer Babyklappe den Müttern die Einhaltung des Datenschutzes nur insoweit anbieten, wie ihm dies gesetzlich möglich ist. Hinsichtlich der Informationen zur Identität der Mutter bzw. der Eltern ist der Betreiber einer Babyklappe jedoch grundsätzlich frei mit der Mutter entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen zu vereinbaren. Die Meldung nach § 24 PStG kann er damit jedoch nicht ausschließen.
Strafbarkeit der Mitarbeiter einer Babyklappe bei Weitergabe von Daten nicht gegeben
Eine Strafbarkeit der Mitarbeiterinnen einer Babyklappe ist nur gegeben, wenn es sich bei Ihnen um staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder andere in § 203 Abs. Nr. 5, Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB) genannte Berufsgruppen handelt.
Die Anzeige der Abgabe des Kindes gegenüber der Gemeindebehörde ist nicht unbefugt, sondern gesetzlich geboten. Sie verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Eine Verpflichtung, das Familiengericht direkt zu informieren, besteht für den Betreiber einer Babyklappe nicht. Er ist allerdings autorisiert, das Familiengericht zu informieren, wenn eine konkrete Gefahr für das Kind besteht (§ 34 StGB).
Eine Verpflichtung, das Jugendamt direkt zu informieren, besteht ebenfalls nicht. Bei einer konkreten Gefahr für das Kind ist er allerdings auch befugt, das Jugendamt einzuschalten (§ 34 StGB).
Die mitzuteilenden Daten nach § 24 PStG sind das etwaige Alter und Geschlecht des Kindes, Zeit, Ort, nähere Umstände des Auffindens, Beschaffenheit und Kennzeichen der Kleider des Kindes und sonstige bei ihm gefundene Gegenstände sowie körperliche Merkmale des Kindes.
Kind darf nicht voraussetzungslos an die Mutter herausgegeben werden
Der Betreiber einer Babyklappe darf das Kind nicht an die Mutter herausgeben, ohne dass die Mutterschaft personenstandsrechtlich feststeht, (dazu gehört unter anderem, dass die Mutter eine Geburtsurkunde für das Kind vorweist).
Strafrechtliches Risiko für die Mutter gering
Die Strafbarkeit der Mutter kann gegeben sein, wenn sie ihr Kind nicht an das Standesamt meldet. Sie kann auch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und gegebenenfalls wegen der Entziehung Minderjähriger belangt werden. Allerdings ist nur eine geringe Schuld der Mutter gegeben. In der Regel wird es eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a Strafprozessordnung geben. Insgesamt besteht also nur ein geringes Strafverfolgungsrisiko für die Mütter.
Die Voraussetzungen des § 221 StGB „Aussetzung“ sind nicht erfüllt, wenn das Kind in einer Babyklappe abgelegt wurde.
„Wir möchten mit dem Gutachten einen Beitrag zur rechtlichen Klärung zu Babyklappen in Deutschland leisten“, so Hamburgs Familien- und Sozialsenator Dietrich Wersich. „Das Gutachten bestätigt mich in meiner Haltung, dass der Betrieb einer Babyklappe rechtlich nur dann möglich ist, wenn bestimmte Verfahren vom Betreiber eingehalten werden. Das Gutachten zeigt den Rahmen dafür auf, wie wir das Leben, die Rechte und das Wohl von in Babyklappen abgelegten Kindern sichern und gleichzeitig die Mütter dazu motivieren können, sich doch noch für ein Leben mit ihren Kindern zu entscheiden – ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.“
„Babyklappen sind in einem engen rechtlichen Rahmen erlaubt. Die im Gutachten beschriebenen Regeln ermöglichen den Betrieb von Babyklappen und zeigen gleichzeitig auf, wie die Rechte und das Wohl der abgelegten Kinder und auch ihrer Mütter geschützt werden können“, führte Dr. Thomas Meysen, Leiter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) aus.
2. Gutachten des DIJuF
Das Gutachten unterteilt sich in
A Fragestellung
I. Themenkomplex 1: Anordnung einer Vormundschaft nach Abgabe eines
Kindes in einer Babyklappe
II. Themenkomplex 2: Einordnung des Problems von in Babyklappen abgelegten
Kindern nach § 24 PStG
III. Themenkomplex 3: Datenschutzrechtliche Fragen
IV. Themenkomplex 4: Strafbarkeit der Mitarbeiter/innen des Betreibers einer
Babyklappe gemäß § 203 Abs. 1 Nr 5 StGB
V. Themenkomplex 5: Rechtliche Möglichkeiten der Mütter, die ihr Kind in einer
Babyklappe abgelegt haben, das Kind zurückzubekommen; mögliche
Strafbarkeit der Mütter
VI. Themenkomplex 6: Zuständigkeit von Behörden und Gerichten
B. Stellungnahme
Inhaltsübersicht
I. Anordnung einer Vormundschaft nach Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe
I.1 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vormundschaft
I.1.1 Modalitäten der Anonymität der abgebenden Person
I.1.2 Notwendigkeit der Vormundbestellung
I.1.3 Anwendungsbereiche: Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1674 Abs. 1 BGB) und ungeklärter Familienstand (§ 1773 Abs. 2 BGB).
I.1.4 Meinungsstreit
I.1.5 Ungeklärte Identität als vorrangiges Kriterium für die Vormundbestellung
I.2 Keine zivilrechtliche Pflicht zur Information des Familiengerichts und/oder des Jugendamts
II. Personenstandsrechtliche Behandlung von in Babyklappen abgelegten Kindern
II.1 Informationspflichten nach dem Personenstandsgesetz
II.2 Anwendbarkeit des § 24 PStG
II.2.1 Geänderte Rechtslage seit 01.01.2009
II.2.2 In einer Babyklappe abgegebenes Kind als „Findelkind“
II.2.3 Folgen der bisherigen Billigung einer rechtswidrigen Praxis
II.2.4 Pflicht zur Anzeige des Auffindens eines Kindes
.
II.3 Ausschluss der Anwendung des § 24 PStG durch einen zwischen der Mutter und dem Betreiber einer Babyklappe geschlossenen
Betreuungsvertrag
II.3.1 Formale Wirksamkeit II.3.2 Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 StGB)
II.3.3 Kein Ausschluss der Pflichten aus dem Personenstandsgesetz durch zivilrechtlichen Vertrag
II.4 Bestimmung des Bezirksamts oder einer Dienststelle einer Fachbehörde zur zuständigen Gemeindebehörde im Sinne des § 24 PStG durch landesrechtliche Regelung
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