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14.01.2010
Gutachten

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgabe von Kindern in einer Babyklappe

Aufgrund einer Anfrage der Stadt Hamburg hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ein Gutachten zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kindern in Babyklappen erarbeitet.

1. Presseerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg

Der Hamburger Familiensenator Dietrich Wersich hat heute gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ein Rechtsgutachten zum Betrieb von „Babyklappen“ und „Ersten Baby-Hilfen“ vorgestellt.

Grund für den Hamburger Gutachtenauftrag bei dem bundesweit anerkannten Institut waren rechtliche Grauzonen im Zusammenhang mit der Abgabe von Kindern in einer Babyklappe und der damit verbundenen Zusammenarbeit zwischen dem Betreiber von Babyklappen und den Jugendämtern. Bislang besteht offenbar zum rechtlichen Umgang mit abgegebenen Kindern in Babyklappen keine bundesweit einheitliche Praxis. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden heute in der Hamburger Vertretung in Berlin veröffentlicht.

Anordnung einer Vormundschaft nach Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe

Das Gutachten stellt unter anderem fest, dass bei der Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe eine Vormundschaft für das Kind angeordnet werden muss. Der Inhaber der elterlichen Sorge muss grundsätzlich namentlich bekannt und eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein. Bei einer Mutter, deren Identität unbekannt ist, ist beides nicht gegeben. Außerdem ist im Fall einer anonymen Kindesabgabe letztlich nicht einmal klar, ob das Kind überhaupt Eltern hat. So sind Fälle nicht auszuschließen, in denen z.B. die allein sorgeberechtigte Mutter gestorben ist und Verwandte oder Bekannte das Kind in die Babyklappe gelegt haben.

Meldepflicht gegenüber der Gemeindebehörde nach §24 PStG (Personenstandsgesetz)

Das Gutachten stellt außerdem fest, dass die Pflicht zur alsbaldigen Erfassung der Existenz eines Kindes durch Eintragung in das Personenstandsregister weder zur Disposition der Eltern noch einer anderen Stelle steht. Die Vorschrift des § 24 PStG für Findelkinder gilt auch für in Babyklappen abgelegte Kinder. Demnach ist der Betreiber einer Babyklappe verpflichtet, das Auffinden des Kindes spätestens am nächsten Tag der Gemeindebehörde zu melden. Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelungen haben die bisherige Rechtslage zur Anzeigepflicht nicht substanziell geändert.

Datenschutzbestimmungen der Sozialgesetzbücher VIII und X sind nicht relevant

Das Gutachten stellt fest, dass der private Betreiber einer Babyklappe weder Sozialleistungsträger noch eine sonstige Stelle nach § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB) ist. Er kann sich deshalb bezüglich des Kindes nicht auf die Datenschutzbestimmungen des SGB VIII und des SGB X berufen. Daher kann der private Betreiber einer Babyklappe den Müttern die Einhaltung des Datenschutzes nur insoweit anbieten, wie ihm dies gesetzlich möglich ist. Hinsichtlich der Informationen zur Identität der Mutter bzw. der Eltern ist der Betreiber einer Babyklappe jedoch grundsätzlich frei mit der Mutter entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen zu vereinbaren. Die Meldung nach § 24 PStG kann er damit jedoch nicht ausschließen.

Strafbarkeit der Mitarbeiter einer Babyklappe bei Weitergabe von Daten nicht gegeben

Eine Strafbarkeit der Mitarbeiterinnen einer Babyklappe ist nur gegeben, wenn es sich bei Ihnen um staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder andere in § 203 Abs. Nr. 5, Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB) genannte Berufsgruppen handelt.

Die Anzeige der Abgabe des Kindes gegenüber der Gemeindebehörde ist nicht unbefugt, sondern gesetzlich geboten. Sie verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Eine Verpflichtung, das Familiengericht direkt zu informieren, besteht für den Betreiber einer Babyklappe nicht. Er ist allerdings autorisiert, das Familiengericht zu informieren, wenn eine konkrete Gefahr für das Kind besteht (§ 34 StGB).

Eine Verpflichtung, das Jugendamt direkt zu informieren, besteht ebenfalls nicht. Bei einer konkreten Gefahr für das Kind ist er allerdings auch befugt, das Jugendamt einzuschalten (§ 34 StGB).

Die mitzuteilenden Daten nach § 24 PStG sind das etwaige Alter und Geschlecht des Kindes, Zeit, Ort, nähere Umstände des Auffindens, Beschaffenheit und Kennzeichen der Kleider des Kindes und sonstige bei ihm gefundene Gegenstände sowie körperliche Merkmale des Kindes.

Kind darf nicht voraussetzungslos an die Mutter herausgegeben werden

Der Betreiber einer Babyklappe darf das Kind nicht an die Mutter herausgeben, ohne dass die Mutterschaft personenstandsrechtlich feststeht, (dazu gehört unter anderem, dass die Mutter eine Geburtsurkunde für das Kind vorweist).

Strafrechtliches Risiko für die Mutter gering

Die Strafbarkeit der Mutter kann gegeben sein, wenn sie ihr Kind nicht an das Standesamt meldet. Sie kann auch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und gegebenenfalls wegen der Entziehung Minderjähriger belangt werden. Allerdings ist nur eine geringe Schuld der Mutter gegeben. In der Regel wird es eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a Strafprozessordnung geben. Insgesamt besteht also nur ein geringes Strafverfolgungsrisiko für die Mütter.

Die Voraussetzungen des § 221 StGB „Aussetzung“ sind nicht erfüllt, wenn das Kind in einer Babyklappe abgelegt wurde.

„Wir möchten mit dem Gutachten einen Beitrag zur rechtlichen Klärung zu Babyklappen in Deutschland leisten“, so Hamburgs Familien- und Sozialsenator Dietrich Wersich. „Das Gutachten bestätigt mich in meiner Haltung, dass der Betrieb einer Babyklappe rechtlich nur dann möglich ist, wenn bestimmte Verfahren vom Betreiber eingehalten werden. Das Gutachten zeigt den Rahmen dafür auf, wie wir das Leben, die Rechte und das Wohl von in Babyklappen abgelegten Kindern sichern und gleichzeitig die Mütter dazu motivieren können, sich doch noch für ein Leben mit ihren Kindern zu entscheiden – ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.“

„Babyklappen sind in einem engen rechtlichen Rahmen erlaubt. Die im Gutachten beschriebenen Regeln ermöglichen den Betrieb von Babyklappen und zeigen gleichzeitig auf, wie die Rechte und das Wohl der abgelegten Kinder und auch ihrer Mütter geschützt werden können“, führte Dr. Thomas Meysen, Leiter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) aus.

2. Gutachten des DIJuF

Das Gutachten unterteilt sich in

A Fragestellung

I. Themenkomplex 1: Anordnung einer Vormundschaft nach Abgabe eines
Kindes in einer Babyklappe

II. Themenkomplex 2: Einordnung des Problems von in Babyklappen abgelegten
Kindern nach § 24 PStG

III. Themenkomplex 3: Datenschutzrechtliche Fragen

IV. Themenkomplex 4: Strafbarkeit der Mitarbeiter/innen des Betreibers einer
Babyklappe gemäß § 203 Abs. 1 Nr 5 StGB

V. Themenkomplex 5: Rechtliche Möglichkeiten der Mütter, die ihr Kind in einer
Babyklappe abgelegt haben, das Kind zurückzubekommen; mögliche
Strafbarkeit der Mütter

VI. Themenkomplex 6: Zuständigkeit von Behörden und Gerichten

B. Stellungnahme

Inhaltsübersicht

I. Anordnung einer Vormundschaft nach Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe

I.1 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vormundschaft

I.1.1 Modalitäten der Anonymität der abgebenden Person

I.1.2 Notwendigkeit der Vormundbestellung

I.1.3 Anwendungsbereiche: Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1674 Abs. 1 BGB) und ungeklärter Familienstand (§ 1773 Abs. 2 BGB).

I.1.4 Meinungsstreit

I.1.5 Ungeklärte Identität als vorrangiges Kriterium für die Vormundbestellung

I.2 Keine zivilrechtliche Pflicht zur Information des Familiengerichts und/oder des Jugendamts

II. Personenstandsrechtliche Behandlung von in Babyklappen abgelegten Kindern

II.1 Informationspflichten nach dem Personenstandsgesetz

II.2 Anwendbarkeit des § 24 PStG

II.2.1 Geänderte Rechtslage seit 01.01.2009

II.2.2 In einer Babyklappe abgegebenes Kind als „Findelkind“

II.2.3 Folgen der bisherigen Billigung einer rechtswidrigen Praxis

II.2.4 Pflicht zur Anzeige des Auffindens eines Kindes
.
II.3 Ausschluss der Anwendung des § 24 PStG durch einen zwischen der Mutter und dem Betreiber einer Babyklappe geschlossenen
Betreuungsvertrag

II.3.1 Formale Wirksamkeit II.3.2 Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 StGB)

II.3.3 Kein Ausschluss der Pflichten aus dem Personenstandsgesetz durch zivilrechtlichen Vertrag

II.4 Bestimmung des Bezirksamts oder einer Dienststelle einer Fachbehörde zur zuständigen Gemeindebehörde im Sinne des § 24 PStG durch landesrechtliche Regelung

hier können Sie das Gutachten lesen und herunterladen

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