Qualitätsverbesserung von Gutachten im Familienrecht
Die psychologischen, juristischen und medizinischen Fachverbände, die Bundesrechtsanwalts- und die Bundespsychotherapeutenkammer haben Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht vorgelegt.
Unter fachlicher Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erarbeiteten die Experten in den vergangenen Monaten fachübergreifende Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht.
"Die Erfahrungen in anderen Rechtsbereichen zeigen, dass Mindeststandards für die Gutachtenerstellung spürbar zur Qualitätsverbesserung beitragen", so Dr. Anja Kannegießer, Vorsitzende des Fachgremiums Rechtspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs). "Diese tritt vor allem dann ein, wenn, wie hier, fachübergreifende Anforderungen an die Gutachtenerstattung entwickelt werden", so die Koordinatorin des Konsensprozesses weiter. Die Mindestanforderungen sollen nun als Standards in der Gutachtenerstellung etabliert werden.
Die Mindestanforderungen für Gutachten im Kindschaftsrecht finden sie hier:
www.bdp-verband.de/bdp/archiv/mindestanforderungen.pdf
Quelle: Pressemitteilung der Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten Nr. 12/15v. 30. September 2015
Eine Jugendliche, die im Haushalt ihrer Eltern lebte, wandte sich zunächst an einer Lehrerin um Hilfe und wurde sodann beim Jugendamt Inobhut genommen. Seither lebt sie im Haushalt ihrer Halbschwester. Sie hat erklärt, dass sie nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückkehren wolle. Dort habe es immer Chaos gegeben. Ihr Vater habe sie wegen Kleinigkeiten geschlagen, getreten oder ignoriert. Ihre Mutter habe ihr nicht geholfen. Da sie Angst vor ihrem Vater habe, wolle sie diesen nicht treffen. Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 06.06.2016.
Gutachten für den 18. Deutschen Präventionstag im April 2013 in Bielefeld mit dem Inhalt: Opferzuwendung in Gesellschaft, Wissenschaft, Strafrechtspflege und Prävention: Stand, Probleme, Perspektiven
Mit der 2. Auflage der „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ hat eine Expertengruppe die Entwicklungen und Erfahrungen der letzten vier Jahre aufgegriffen und nicht nur die Qualitätsstandards ausgebaut, sondern auch Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage vorgenommen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Abschlussbericht zu dem von ihm geförderten Pilotprojekt „Professionelle Selbstkontrolle (Online Peer-Review-Verfahren)“ des Kompetenzzentrums für Gutachten – Recht, Psychologie, Medizin – veröffentlicht. Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte hierzu: „Gutachten von Sachverständigen kommen in Kindschaftssachen eine große Bedeutung zu. Von ihrer Qualität hängt häufig die gerichtliche Entscheidung ab, die erheblich in das Leben von Kindern und Familien eingreift. Qualitätssicherung ist deshalb im Familienverfahren enorm wichtig.
Qualitätsverbesserung von Gutachten im Familienrecht
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Unter fachlicher Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erarbeiteten die Experten in den vergangenen Monaten fachübergreifende Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht.
"Die Erfahrungen in anderen Rechtsbereichen zeigen, dass Mindeststandards für die Gutachtenerstellung spürbar zur Qualitätsverbesserung beitragen", so Dr. Anja Kannegießer, Vorsitzende des Fachgremiums Rechtspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs). "Diese tritt vor allem dann ein, wenn, wie hier, fachübergreifende Anforderungen an die Gutachtenerstattung entwickelt werden", so die Koordinatorin des Konsensprozesses weiter. Die Mindestanforderungen sollen nun als Standards in der Gutachtenerstellung etabliert werden.
Die Mindestanforderungen für Gutachten im Kindschaftsrecht finden sie hier:
www.bdp-verband.de/bdp/archiv/mindestanforderungen.pdf
Quelle: Pressemitteilung der Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten Nr. 12/15v. 30. September 2015
Hier können Sie sich die Mindestanforderungen anschauen