"Die Professionalisierung der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe mit § 9a SGB VIII - Rechtliche Begutachtung und Empfehlungen zu den Umsetzungsmöglichkeiten auf Landesebene". Rechtsanwältin Gila Schindler hat für das Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe BNO ein Rechtsgutachten zu den rechtlichen Möglichkeiten der Ombudschaft durch den § 9 SGB VIII erstellt.
Innerhalb von nur zwei Jahrzehnten hat sich die Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe rasant entwickelt: Entstanden als von engagierten Fachkräften gegründete ehrenamtliche Initiativen, die sich zunehmend professionalisierten, vernetzten und vergrößerten, sollen unabhängige Ombudsstellen laut § 9a SGB VIII nun flächendeckend allen jungen Menschen und ihren Familien zugänglich sein.
Nachdem sich die bestehenden Ombudsstellen 2008 zum Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinderund Jugendhilfe (BNO) zusammenschlossen und 2016 gemeinsam entwickelte Qualitätskriterien veröffentlichten, fand das Thema Ombudschaft zunehmend Eingang in den bundesweiten Fachdiskurs – so auch in die Diskussionen um eine Novellierung des SGB VIII und den vom BMFSFJ moderierten Dialogprozess „Mitreden Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“, welcher in das 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) mündete. Seitdem ist Ombudschaft mit dem § 9a SGB VIII im Kinder- und Jugendhilferecht verankert:
§ 9a Ombudsstellen
In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.
Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe und die im Netzwerk organisierten Ombudsstellen begrüßen die gesetzliche Verankerung und den Rahmen, den § 9a SGB VIII schafft, ausdrücklich!
Mit der gesetzlichen Verankerung hat für die Ombudschaft in der Jugendhilfe eine neue Phase begonnen: Es sind nicht mehr nur die ombudschaftlichen Initiativen, welche die Ombudschaft gestalten, sondern mittlerweile stehen auch die Länder in der Verantwortung, ombudschaftliche Strukturen entsprechend § 9a SGB VIII zu schaffen. Im Zuge dessen stellen sich insbesondere den Umsetzungsverantwortlichen in den Ländern, aber auch in Fachorganisationen der Kinder- und Jugendhilfe und in den bereits bestehenden Ombudsstellen Fragen zur Verwirklichung einer bedarfsgerechten Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe.
Mit dem vorliegenden Gutachten geht Gila Schindler zentralen Aspekten der konkreten Ausgestaltung von Ombudsstellen entsprechend § 9a SGB VIII auf den Grund und bringt sie mit der bestehenden ombudschaftlichen Fachpraxis in Verbindung: Insbesondere die Zielgruppe von Ombudschaft, der Aufgabenbereich der Ombudsstellen, die Wahrung der Unabhängigkeit, eine bedarfsgerechte und niedrigschwellige Ausgestaltung, mögliche Inhalte von Landesausführungsgesetzen und die Finanzierung der Ombudsstellen werden ausführlich betrachtet.
Wir danken Gila Schindler für die Übernahme des Auftrags und für ihr großes Engagement in dieser Sache. Die Erstellung des Gutachtens wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.
Inhalt des Gutachtens
A. Sachverhalt und Gutachtenauftrag
Begutachtung
Fazit
Auszüge aus Fazit:
Mit dem Bundesrecht in § 9a SGB VIII gehen Festlegungen einher, die zum Teil unmittelbar aus der intensiven Fachdiskussion und Praxisentwicklung der letzten 20 Jahre gespeist werden. So steht im Mittelpunkt das (Selbst-)Verständnis einer Ombudsstelle als unabhängige und externe Beratungs- und Beschwerdestelle, an die sich junge Menschen und ihre Familien bei Konflikten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe wenden können, um mit ihrer Hilfe bestehend strukturelle Machtasymmetrien zwischen Adressat*innen und Fachkräften auszugleichen.
Mit Normierung einer gesetzlichen Grundlage, die eine Sicherstellungsverantwortung der Bundesländer umfasst, wird die bisherige Entwicklung der ombudschaftlichen Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland eine gravierende Änderung erfahren. Lag bislang die Verantwortung für die fachliche und strukturelle Entwicklung allein auf Seiten freier Träger und engagierter Fachkräfte und Privatpersonen, so wird nunmehr die öffentliche Seite eine gewichtige Rolle einnehmen. Gleichzeitig reagieren auch die Ombudsstellen aktiv auf die neue gesetzliche Lage und hat das Bundesnetzwerk seinerseits Eckpunkte zu ihrer Umsetzung erarbeitet. [....]
Besondere Beachtung hat in der vorliegenden Begutachtung die Frage der Finanzierung der Ombudsstellen erfahren. Zum einen ist die Finanzierung das Instrument der Sicherstellung durch die Länder und damit Dreh- und Angelpunkt einer erfolgreichen Umsetzung der Pflichten aus § 9a SGB VIII.
Die Ombudschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist noch nicht lange Praxis und wirft einige rechtliche Fragen auf, die deutlich wurden und die noch nicht klar beantwortet werden konnten.
Rechtsanwältin Gila Schindler von der KASU Kanzlei für soziale Unternehmen hat im Auftrag des Dialogforums Pflegekinderhilfe (koordiniert und moderiert von der IGfH – Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen) ein Rechtsgutachten zur Vorbereitung einer Reform der Kinder - und Jugendhilfe für eine inklusive Pflegekinderhilfe erstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2018 den Anspruch von Pflegeeltern auf Begleitung durch einen spezialisierten Fachdienst eines Trägers der freien Jugendhilfe erklärt und damit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26.07.2018 bestätigt.
Die Sozialversicherung für Pflegepersonen im Sinne des § 44 SGB VIII (Pflegeeltern) ist nicht angemessen. Ein große Zahl von Pflegekindern hat einen so großen Bedarf an umfassender Betreuung, dass eine regelmäßige und volle Berufstätigkeit der Pflegeperson(en) oft nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die Pflegeeltern verzichten daher häufig auf einen Teil der Erwerbstätigkeit. Da die bisher geltenden Bedingungen z.B. zur Altersvorsorge für die Pflegeeltern jedoch so minimal sind, entstand und entsteht ein großes Risiko für die Altersarmut von Pflegeeltern - meist der Pflegemutter. Die Trägerkonferenz Rheinland befasst sich mit diesem Thema und hat RA Gila Schindler um einen entsprechendes Arbeitspapier gebeten.
Unter dem Thema "Wege finden - Türen öffnen" wurde die fachliche Diskussion um das Fehlen einer eindeutigen und bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage geführt, welche es ermöglichen würde, Pflegeverhältnisse auch für Kinder mit chronischen Krankheiten und Behinderungen als Regelangebot einzurichten.
Bericht über die Bundesfachtagung am 14. März 2007 von Mériem Diouani-Streek, Johann Wolfgang Goethe Universität
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Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe
Themen:
Vorwort des BNO zum Gutachten
Inhalt des Gutachtens
Auszüge aus Fazit: