Keine Flucht der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ins Ordnungsrecht
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
Dem Gutachten liegt die Rechtsfrage zu Grunde, ob Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, die bereits mehrfach in Jugendhilfeeinrichtungen nach § 34 SGB VIII gelebt und Unterstützung erhalten haben und nun keine pädagogische Hilfe mehr annehmen wollten, ordnungsbehördlich in einer Obdachlosenunterkunft aufgenommen und untergebracht werden dürfen.
Leitsätze des Gutachtens
1. Die Verantwortung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe darf nicht auf die Ordnungsbehörden abgeschoben werden.
2. Insbesondere dürfen Minderjährige nicht in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe ordnungsbehördlich untergebracht werden.
3. Auch junge Volljährige stehen unter dem besonderen Schutz des SGB VIII und sind nicht zwangsläufig mit Erwachsenen gleichzusetzen.
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
In einem Gutachten vom 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung dargestellt.
Auszüge "Das Kindeswohl im Zentrum der Adoption" und "Dauerpflege und Adoption" des Diskussionspapiers zur Adoption des Deutschen Vereins vom Juni 2014
Gutachten des Deutschen Vereins vom Januar 2016 zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Kindergeldes, welches Pflegeeltern für ihr Pflegekind mit Behinderungen beziehen.
Der Deutsche Verein hat ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob es ein generelles Mindestalter für den Anspruch auf den § 35a SGB 8 (seelische Behinderung) gibt.
von:
Keine Flucht der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ins Ordnungsrecht
Themen:
Dem Gutachten liegt die Rechtsfrage zu Grunde, ob Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, die bereits mehrfach in Jugendhilfeeinrichtungen nach § 34 SGB VIII gelebt und Unterstützung erhalten haben und nun keine pädagogische Hilfe mehr annehmen wollten, ordnungsbehördlich in einer Obdachlosenunterkunft aufgenommen und untergebracht werden dürfen.
Leitsätze des Gutachtens
1. Die Verantwortung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe darf nicht auf die Ordnungsbehörden abgeschoben werden.
2. Insbesondere dürfen Minderjährige nicht in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe ordnungsbehördlich untergebracht werden.
3. Auch junge Volljährige stehen unter dem besonderen Schutz des SGB VIII und sind nicht zwangsläufig mit Erwachsenen gleichzusetzen.
Hier kann das Gutachten eingesehen werden