Hilfe für junge Volljährige durch weiteres Zusammenleben mit der Pflegefamilie.
Gutachten des Deutschen Vereins im April 2017 "Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen"
Nachfolgend das kurze und eindeutige Gutachten des DV:
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Als Hilfeleistung kommt insbesondere auch eine weitere Unterstützung durch die Pflegepersonen in Betracht, bei denen der junge Mensch bereits bis zur Volljährigkeit gelebt hat.
2. Dass der junge Mensch eine gute Schulbildung hat, spricht nicht gegen eine Hilfegewährung. Im Gegenteil kann die Hilfe in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen erforderlich sein, um den jungen Menschen beim Erreichen seiner weiteren Ausbildungsziele – etwa der Aufnahme eines Studiums – zu unterstützen, solange Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine eigenständige Lebensführung ihn nach seinem aktuellen Entwicklungsstand überfordern würde.
Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
Gutachten des Deutschen Vereins zur Frage ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährleistung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist
Eine Rufbereitschaft zum Schutz von Kindern in Gefährdungslagen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes kann nicht auf einen freien Träger übertragen werden, da dieser nicht dazu berechtigt ist, Kinder in Obhut nehmen zu können. Darauf weist ein kurzes Gutachten des Deutschen Vereins vom 9. März 2020 hin.
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen für das Jahr 2010 auszusetzen und die monatlichen Pauschalbeträge in der bisherigen Höhe beizubehalten aber den Anteil für die Unfallversicherung und die Alterssicherung leicht zu erhöhen.
Gutachten des Deutschen Vereins vom Januar 2016 zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Kindergeldes, welches Pflegeeltern für ihr Pflegekind mit Behinderungen beziehen.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 11.11.2010 im Bundestag weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Führsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin.
Am 12. September 2017 hat das Präsidium des Deutschen Vereins die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 verabschiedet.
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Hilfe für junge Volljährige durch weiteres Zusammenleben mit der Pflegefamilie.
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Nachfolgend das kurze und eindeutige Gutachten des DV:
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Als Hilfeleistung kommt insbesondere auch eine weitere Unterstützung durch die Pflegepersonen in Betracht, bei denen der junge Mensch bereits bis zur Volljährigkeit gelebt hat.
2. Dass der junge Mensch eine gute Schulbildung hat, spricht nicht gegen eine Hilfegewährung. Im Gegenteil kann die Hilfe in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen erforderlich sein, um den jungen Menschen beim Erreichen seiner weiteren Ausbildungsziele – etwa der Aufnahme eines Studiums – zu unterstützen, solange Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine eigenständige Lebensführung ihn nach seinem aktuellen Entwicklungsstand überfordern würde.
Quelle:
Gutachten