Hilfe für junge Volljährige durch weiteres Zusammenleben mit der Pflegefamilie.
Gutachten des Deutschen Vereins im April 2017 "Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen"
Nachfolgend das kurze und eindeutige Gutachten des DV:
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Als Hilfeleistung kommt insbesondere auch eine weitere Unterstützung durch die Pflegepersonen in Betracht, bei denen der junge Mensch bereits bis zur Volljährigkeit gelebt hat.
2. Dass der junge Mensch eine gute Schulbildung hat, spricht nicht gegen eine Hilfegewährung. Im Gegenteil kann die Hilfe in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen erforderlich sein, um den jungen Menschen beim Erreichen seiner weiteren Ausbildungsziele – etwa der Aufnahme eines Studiums – zu unterstützen, solange Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine eigenständige Lebensführung ihn nach seinem aktuellen Entwicklungsstand überfordern würde.
Gutachten des Deutschen Vereins vom Januar 2016 zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Kindergeldes, welches Pflegeeltern für ihr Pflegekind mit Behinderungen beziehen.
Das Gutachten aus Juni 2012 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. verabschiedet Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Schulbegleitung zur Schulassistenz in einem inklusiven Schulsystem.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf, in dem eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption festgeschrieben werden soll. Weiterhin sollen Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen, eingedämmt werden.
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. In den Empfehlungen 2018 wird eine Steigerung in allen Altergruppen empfohlen. Pauschalen zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.
Gutachten des Deutschen Vereins zur Frage ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährleistung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren.
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
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Hilfe für junge Volljährige durch weiteres Zusammenleben mit der Pflegefamilie.
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Nachfolgend das kurze und eindeutige Gutachten des DV:
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Als Hilfeleistung kommt insbesondere auch eine weitere Unterstützung durch die Pflegepersonen in Betracht, bei denen der junge Mensch bereits bis zur Volljährigkeit gelebt hat.
2. Dass der junge Mensch eine gute Schulbildung hat, spricht nicht gegen eine Hilfegewährung. Im Gegenteil kann die Hilfe in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen erforderlich sein, um den jungen Menschen beim Erreichen seiner weiteren Ausbildungsziele – etwa der Aufnahme eines Studiums – zu unterstützen, solange Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine eigenständige Lebensführung ihn nach seinem aktuellen Entwicklungsstand überfordern würde.
Quelle:
Gutachten