Hilfe für junge Volljährige durch weiteres Zusammenleben mit der Pflegefamilie.
Gutachten des Deutschen Vereins im April 2017 "Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen"
Nachfolgend das kurze und eindeutige Gutachten des DV:
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Als Hilfeleistung kommt insbesondere auch eine weitere Unterstützung durch die Pflegepersonen in Betracht, bei denen der junge Mensch bereits bis zur Volljährigkeit gelebt hat.
2. Dass der junge Mensch eine gute Schulbildung hat, spricht nicht gegen eine Hilfegewährung. Im Gegenteil kann die Hilfe in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen erforderlich sein, um den jungen Menschen beim Erreichen seiner weiteren Ausbildungsziele – etwa der Aufnahme eines Studiums – zu unterstützen, solange Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine eigenständige Lebensführung ihn nach seinem aktuellen Entwicklungsstand überfordern würde.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2016, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand, die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen als auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und die Alterssicherung unverändert zu belassen.
Eine Rufbereitschaft zum Schutz von Kindern in Gefährdungslagen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes kann nicht auf einen freien Träger übertragen werden, da dieser nicht dazu berechtigt ist, Kinder in Obhut nehmen zu können. Darauf weist ein kurzes Gutachten des Deutschen Vereins vom 9. März 2020 hin.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren
Der Deutsche Verein hat ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob es ein generelles Mindestalter für den Anspruch auf den § 35a SGB 8 (seelische Behinderung) gibt.
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
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Hilfe für junge Volljährige durch weiteres Zusammenleben mit der Pflegefamilie.
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Nachfolgend das kurze und eindeutige Gutachten des DV:
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Als Hilfeleistung kommt insbesondere auch eine weitere Unterstützung durch die Pflegepersonen in Betracht, bei denen der junge Mensch bereits bis zur Volljährigkeit gelebt hat.
2. Dass der junge Mensch eine gute Schulbildung hat, spricht nicht gegen eine Hilfegewährung. Im Gegenteil kann die Hilfe in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen erforderlich sein, um den jungen Menschen beim Erreichen seiner weiteren Ausbildungsziele – etwa der Aufnahme eines Studiums – zu unterstützen, solange Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine eigenständige Lebensführung ihn nach seinem aktuellen Entwicklungsstand überfordern würde.
Quelle:
Gutachten