Gutachten des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Leistungen nach Jugendhilfe als auch Eingliederungshilfe
Das Gutachten aus Juni 2012 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.
Leitsätze des Gutachtens, welche dem Gutachten vorangestellt wurden:
1. In den Fällen einer Mehrfachbehinderung (geistige und/oder körperliche und seelische Behinderung) ist bei der Prüfung eines Vor- und Nachrangs nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt nur voraus, dass eine bestimmte Maßnahme sowohl vom Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII verlangt werden kann.
2. Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als Hilfe zur Erziehung (§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII) oder als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen Vorliegens einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII) und andererseits als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung (§ 54 Abs. 3 SGB XII), ist die Leistung der Jugendhilfe nachrangig.
Gute Unterstützungsleistung für Schulkinder gefordert
In seinen aktuellen Empfehlungen formuliert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Umsetzungsvorschläge für ein inklusives Schulsystem und die darin benötigte Schulassistenz, damit alle Kinder mit einer Behinderung an schulischer Bildung teilhaben können.
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
Eine Rufbereitschaft zum Schutz von Kindern in Gefährdungslagen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes kann nicht auf einen freien Träger übertragen werden, da dieser nicht dazu berechtigt ist, Kinder in Obhut nehmen zu können. Darauf weist ein kurzes Gutachten des Deutschen Vereins vom 9. März 2020 hin.
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 11.11.2010 im Bundestag weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Führsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat wie jedes Jahr eine Empfehlung zu den Erhöhungen des Pflegegeldes in der Vollzeitpflege für 2020 herausgegeben.
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. In den Empfehlungen 2018 wird eine Steigerung in allen Altergruppen empfohlen. Pauschalen zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.
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Gutachten des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Leistungen nach Jugendhilfe als auch Eingliederungshilfe
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Leitsätze des Gutachtens, welche dem Gutachten vorangestellt wurden:
1. In den Fällen einer Mehrfachbehinderung (geistige und/oder körperliche und seelische Behinderung) ist bei der Prüfung eines Vor- und Nachrangs nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt nur voraus, dass eine bestimmte Maßnahme sowohl vom Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII verlangt werden kann.
2. Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als Hilfe zur Erziehung (§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII) oder als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen Vorliegens einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII) und andererseits als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung (§ 54 Abs. 3 SGB XII), ist die Leistung der Jugendhilfe nachrangig.
das komplette Gutachten finden Sie hier