Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
1. Die Feststellung der Eignung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB VIII ist integraler Bestandteil des hoheitlichen Verfahrens der Erlaubniserteilung und kann als solcher nicht auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.
2. Nach § 76 Abs. 2 SGB VIII bleibt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Außenverhältnis für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 SGB VIII in vollem Umfang verantwortlich ungeachtet einer Übertragung einzelner Aufgaben an Träger der freien Jugendhilfe.
3. Nach § 76 SGB VIII i. V. m. § 43 SGB VIII übertragen werden können insbesondere vorbereitende, qualifizierende Handlungen.
In diesem Gutachten werden auch einige grundsätzliche Feststellungen zur generellen Übertragungsmöglichkeit 'anderer Aufgaben' auf freie Träger dargelegt.
So z.B. im Punkt 5:
" Diese sogenannten anderen Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass sie hoheitlicher Art und daher generell den öffentlichen Trägern vorbehalten sind. Gemäß § 3 Abs. 3 SGB VIII werden andere Aufgaben und damit auch die
Erlaubniserteilung nur von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist, können andere Aufgaben auch von freien Trägern wahrgenommen oder diese mit der Ausführung betraut werden.
Auszüge "Das Kindeswohl im Zentrum der Adoption" und "Dauerpflege und Adoption" des Diskussionspapiers zur Adoption des Deutschen Vereins vom Juni 2014
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. verabschiedet Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Schulbegleitung zur Schulassistenz in einem inklusiven Schulsystem.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf, in dem eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption festgeschrieben werden soll. Weiterhin sollen Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen, eingedämmt werden.
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. In den Empfehlungen 2018 wird eine Steigerung in allen Altergruppen empfohlen. Pauschalen zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.
Gutachten des Deutschen Vereins vom Januar 2016 zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Kindergeldes, welches Pflegeeltern für ihr Pflegekind mit Behinderungen beziehen.
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 11.11.2010 im Bundestag weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Führsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren
In einem Diskussionspapier hat der Deutsche Verein die Pläne der Bundesregierung zum Anlass genommen, das Thema Adoption zu differenzieren und vor allem aus der Perspektive des Kindeswohls zu betrachten.
von:
Gutachten des Deutschen Vereins
Themen:
Zusammenfassungen des Gutachtens durch den DV
1. Die Feststellung der Eignung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB VIII ist integraler Bestandteil des hoheitlichen Verfahrens der Erlaubniserteilung und kann als solcher nicht auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.
2. Nach § 76 Abs. 2 SGB VIII bleibt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Außenverhältnis für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 SGB VIII in vollem Umfang verantwortlich ungeachtet einer Übertragung einzelner Aufgaben an Träger der freien Jugendhilfe.
3. Nach § 76 SGB VIII i. V. m. § 43 SGB VIII übertragen werden können insbesondere vorbereitende, qualifizierende Handlungen.
In diesem Gutachten werden auch einige grundsätzliche Feststellungen zur generellen Übertragungsmöglichkeit 'anderer Aufgaben' auf freie Träger dargelegt.
So z.B. im Punkt 5:
" Diese sogenannten anderen Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass sie hoheitlicher Art und daher generell den öffentlichen Trägern vorbehalten sind. Gemäß § 3 Abs. 3 SGB VIII werden andere Aufgaben und damit auch die
Erlaubniserteilung nur von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist, können andere Aufgaben auch von freien Trägern wahrgenommen oder diese mit der Ausführung betraut werden.
Sie können des komplette Guachten hier einsehen