Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
1. Die Feststellung der Eignung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB VIII ist integraler Bestandteil des hoheitlichen Verfahrens der Erlaubniserteilung und kann als solcher nicht auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.
2. Nach § 76 Abs. 2 SGB VIII bleibt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Außenverhältnis für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 SGB VIII in vollem Umfang verantwortlich ungeachtet einer Übertragung einzelner Aufgaben an Träger der freien Jugendhilfe.
3. Nach § 76 SGB VIII i. V. m. § 43 SGB VIII übertragen werden können insbesondere vorbereitende, qualifizierende Handlungen.
In diesem Gutachten werden auch einige grundsätzliche Feststellungen zur generellen Übertragungsmöglichkeit 'anderer Aufgaben' auf freie Träger dargelegt.
So z.B. im Punkt 5:
" Diese sogenannten anderen Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass sie hoheitlicher Art und daher generell den öffentlichen Trägern vorbehalten sind. Gemäß § 3 Abs. 3 SGB VIII werden andere Aufgaben und damit auch die
Erlaubniserteilung nur von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist, können andere Aufgaben auch von freien Trägern wahrgenommen oder diese mit der Ausführung betraut werden.
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 11.11.2010 im Bundestag weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Führsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin.
In einem Gutachten vom 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung dargestellt.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für das Jahr 2011, die monatlichen Pauschalbeträge für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege für Kinder und Jugendlichen um 0,9 Prozent zu erhöhen. Ferner sollte der Erstattungsbeitrag zur Unfallversicherung angepasst werden.
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen für das Jahr 2010 auszusetzen und die monatlichen Pauschalbeträge in der bisherigen Höhe beizubehalten aber den Anteil für die Unfallversicherung und die Alterssicherung leicht zu erhöhen.
von:
Gutachten des Deutschen Vereins
Themen:
Zusammenfassungen des Gutachtens durch den DV
1. Die Feststellung der Eignung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB VIII ist integraler Bestandteil des hoheitlichen Verfahrens der Erlaubniserteilung und kann als solcher nicht auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.
2. Nach § 76 Abs. 2 SGB VIII bleibt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Außenverhältnis für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 SGB VIII in vollem Umfang verantwortlich ungeachtet einer Übertragung einzelner Aufgaben an Träger der freien Jugendhilfe.
3. Nach § 76 SGB VIII i. V. m. § 43 SGB VIII übertragen werden können insbesondere vorbereitende, qualifizierende Handlungen.
In diesem Gutachten werden auch einige grundsätzliche Feststellungen zur generellen Übertragungsmöglichkeit 'anderer Aufgaben' auf freie Träger dargelegt.
So z.B. im Punkt 5:
" Diese sogenannten anderen Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass sie hoheitlicher Art und daher generell den öffentlichen Trägern vorbehalten sind. Gemäß § 3 Abs. 3 SGB VIII werden andere Aufgaben und damit auch die
Erlaubniserteilung nur von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist, können andere Aufgaben auch von freien Trägern wahrgenommen oder diese mit der Ausführung betraut werden.
Sie können des komplette Guachten hier einsehen