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12.07.2016

Ergänzende Hilfen zur Erziehung bei Gewährung von Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII

Das Gutachten des Deutschen Vereins besagt, dass die Leistung von Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) zusätzliche Hilfen zur Erziehung nicht ausschließt.

Leitsätze des Gutachtens vom Juni 2016

1. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII geleistet, schließt das die Gewährung zusätzlicher Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII nicht aus.

2. Ob weitere Hilfen neben der Gewährung von Vollzeitpflege erforderlich sind, ist nach dem im Einzelfall bestehenden Bedarf zu entscheiden. Dabei sind keine Hilfeformen grundsätzlich ausgeschlossen.

Das vollständige Gutachten kann von Mitgliedern des Deutschen Vereins eingesehen werden.
Anfrage zum Gutachten