Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
1. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gem. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII ist gem. § 87a Abs. 1 SGB VIII dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII umfasst als vollumfänglicher Leistungsanspruch auch die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen. Darüber hinaus gewährt § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII der Pflegeperson einen eigenständigen, einklagbaren Beratungs- und Unterstützungsanspruch.
3. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Beratung und Unterstützung einer Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII richtet sich bei Dauerpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. 4. Greift die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, besteht für die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor zuständig gewesen ist oder zuständig gewesen wäre.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in einer Empfehlung die Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege für das Jahr 2009 um 3 % vorgeschlagen.
Der Deutsche Verein hat seine jährlichen Empfehlungen zur Fortschreibung des Pflegegeldes für die Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII für 2023 veröffentlicht. Die Steigerung beläuft sich auf über 10 %.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
Am 12. September 2017 hat das Präsidium des Deutschen Vereins die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 verabschiedet.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014 um 1,7 %. Auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und Alterssicherung sollten angepasst werden.
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Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien
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Aus der Webseite des Deutschen Vereins:
1. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gem. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII ist gem. § 87a Abs. 1 SGB VIII dasjenige Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII umfasst als vollumfänglicher Leistungsanspruch auch die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen. Darüber hinaus gewährt § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII der Pflegeperson einen eigenständigen, einklagbaren Beratungs- und Unterstützungsanspruch.
3. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Beratung und Unterstützung einer Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII richtet sich bei Dauerpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. 4. Greift die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, besteht für die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gem. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor zuständig gewesen ist oder zuständig gewesen wäre.
Hier können Sie das Gutachten des DV lesen