Angemessene Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB 35a SGB VIII
Gutachten des Deutschen Vereins zur Frage ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährleistung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist
1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, Eingliederungshilfe ggf. in der konkreten Form der Finanzierung eines Tagesinternats zu leisten, wenn nach Lage des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nicht zu erhalten ist.
2. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden, ist er zur Erstattung der Kosten einer durch den Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfe dann verpflichtet, wenn er nicht in angemessener Zeit tätig geworden ist und die Bedarfsdeckung – insbesondere wegen des drohenden Verlusts eines Schuljahres – keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
3. Hat der Leistungsberechtigte ausnahmsweise einen Leistungsanspruch gegen die Schule, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gemäß § 95 SGB VIII auf sich überleiten und für die Zukunft gegenüber den zuständigen Schulbehörden geltend machen
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2016, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand, die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen als auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und die Alterssicherung unverändert zu belassen.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in einer Empfehlung die Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege für das Jahr 2009 um 3 % vorgeschlagen.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat wie jedes Jahr eine Empfehlung zu den Erhöhungen des Pflegegeldes in der Vollzeitpflege für 2020 herausgegeben.
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf, in dem eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption festgeschrieben werden soll. Weiterhin sollen Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen, eingedämmt werden.
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Gutachten des Deutschen Vereins im April 2017 "Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen"
Der Deutsche Verein hat in seiner Stellungnahme den Referentenentwurf in seiner Zielrichtung sowie überwiegend in seinen Reformvorschlägen unterstützt, denn die Rechte der betroffenen Menschen werden systematisch ausformuliert und zur Grundlage des gesamten Reformprozesses gemacht. Die Rolle des Ehrenamtes in Vormundschaft und Betreuung erfährt eine spürbare Stärkung und das gesamte Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird neu geordnet und übersichtlich gegliedert. Zur Weiterentwicklung fordert der Deutsche Verein insbesondere die Förderung von Forschung und forschungsbasierten Praxisprojekten.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
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Angemessene Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB 35a SGB VIII
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1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, Eingliederungshilfe ggf. in der konkreten Form der Finanzierung eines Tagesinternats zu leisten, wenn nach Lage des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nicht zu erhalten ist.
2. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden, ist er zur Erstattung der Kosten einer durch den Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfe dann verpflichtet, wenn er nicht in angemessener Zeit tätig geworden ist und die Bedarfsdeckung – insbesondere wegen des drohenden Verlusts eines Schuljahres – keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
3. Hat der Leistungsberechtigte ausnahmsweise einen Leistungsanspruch gegen die Schule, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gemäß § 95 SGB VIII auf sich überleiten und für die Zukunft gegenüber den zuständigen Schulbehörden geltend machen
Das Gutachten können Sie hier einsehen