Sie sind hier

Begriffserklärung

Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes

Wann liegt eine Gewalttat im Sinne des OEG vor?

Wann liegt eine Gewalttat im Sinne des OEG vor?

Wenn die gesundheitliche Schädigung auf

  • einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder dessen rechtmäßige Abwehr oder
  • die vorsätzliche Beibringung von Gift oder
  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag)

zurückzuführen ist.

Ausnahme

Das OEG findet keine Anwendung bei Schäden aus einem tätlichen Angriff, die vom Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind. In einem solchen Fall kann aber ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden.

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstraße 43
10117 Berlin

Letzte Aktualisierung am: 
19.11.2009

Das könnte Sie auch interessieren