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Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes
Themen:
Wann liegt eine Gewalttat im Sinne des OEG vor?
Wenn die gesundheitliche Schädigung auf
- einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder dessen rechtmäßige Abwehr oder
- die vorsätzliche Beibringung von Gift oder
- die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag)
zurückzuführen ist.
Ausnahme
Das OEG findet keine Anwendung bei Schäden aus einem tätlichen Angriff, die vom Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind. In einem solchen Fall kann aber ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden.
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstraße 43
10117 Berlin
Letzte Aktualisierung am:
19.11.2009