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Tiefergehende Information

Gerichtsverfahren

Verfahren, die die Person des Kindes betreffen (Kindschaftsangelegenheiten): Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren, Herausgabeverfahren.

Bevor Gerichte in das Sorgerecht, Umgangsrecht oder Fragen des Aufenthalts des Kindes eingreifen, werden die Eltern ermuntert, außergerichtliche Lösungen zu suchen. Wenn alle Vermittlungsversuche des Jugendamtes oder des Gerichts selbst scheitern, können die Antragsberechtigten einen Antrag auf Beschluss des Familiengerichts in den o.a. Angelegenheiten stellen.

Sorgerechtsverfahren

Sorgerechtsverfahren klären durch richterlichen Beschluss alle Fragen des Sorgerechts, also Entscheidungen und Fragen zur Person des Kindes und zum Vermögen des Kindes.

Umgangsverfahren

Hier wird per Gerichtsbeschluss geklärt, wie der Umgang des Kindes mit seinen Eltern oder anderen umgangsberechtigten Personen abzulaufen hat oder ob ein solcher Umgang ganz oder zeitweise auszusetzen ist.

Herausgabeverfahren

Hier verlangt der Sorgeberechtigte die Herausgabe des Kindes von der Person, bei der es zur Zeit lebt. (z.B. Pflegekind)

Welche Rechte haben die Pflegeeltern in einer solchen Situation?

Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, dann haben Pflegeeltern das Recht auf ...

Sie erfahren überdies:
  • Beteiligung der Pflegeeltern im Verfahren
  • Mit welchen Personen/Institutionen haben die Pflegeeltern und das Kind in solchen Verfahren zu tun?
  • Prozeßkostenhilfe - Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, dann haben Pflegeeltern

  1. Das Recht auf Anhörung
  2. Die Möglichkeit einer Beteiligung am Verfahren
  3. Das Recht einen Verbleibensantrag zu stellen

Das FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das BGB – Bürgerliche Gesetzbuch – bieten verschiedene Rechtsmöglichkeit für die Pflegeeltern.

Anhörungen bei Verfahren vor dem Familiengericht.

Das Kind selbst ist anzuhören,

  • wenn es das 14.Lebensjahr vollendet hat
  • wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind
  • wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist‘.

Ein Anhörungsrecht haben auch die Eltern des Kindes.

Ein Recht auf Anhörung haben auch die Pflegeeltern immer dann, wenn das Kind längere Zeit in Familienpflege bei ihnen lebt.

Immer wieder passiert es, dass Pflegeeltern vom Gericht nicht zur Anhörung aufgefordert werden. Das wird vom Gericht oft schlicht vergessen. Die Pflegeeltern haben jedoch ein Recht darauf und es macht sehr viel Sinn, dieses Recht zu nutzen. Als Experten für das Kind haben die Pflegeeltern hier die große Chance, aus ihrer Sichtweise und Erfahrung dem Gericht ein Bild des Kindes zu vermitteln. Eine gute Beschreibung des Kindes, so wie die Pflegeeltern es erleben, hilft allen Beteiligten, dass Kind besser zu verstehen, sich vom Kind berühren zu lassen und zu erahnen, wie die geplante Änderung sich auf sein Leben und sein Wesen auswirken wird.

Wenn Pflegeeltern also von einem Verfahren vor dem Familiengericht Kenntnis bekommen und nicht zur Anhörung eingeladen wurden, dann wäre es hilfreich, sich selbst an das Gericht zu wenden, auf das Recht der Anhörung nach § 161 FamAG hinzuweisen und einen Termin zu vereinbaren.. Ein Beschluss, der ohne Anhörung der Pflegeeltern zustande gekommen ist, ist rechtlich angreifbar durch eine Beschwerde.

Eine Anhörung ist kein Unglück oder Zwang sondern ein Recht und eine wirkliche gute Gelegenheit und Chance.

Beteiligung der Pflegeeltern im Verfahren

Die Pflegepersonen können vom Familiengericht im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Die Pflegeeltern können auch von sich aus beim Familiengericht einen Antrag auf Beteiligung am Verfahren stellen. Diese Beteiligung der Pflegeperson ist eine Kann-Definition, unterliegt also der Entscheidung des Gerichtes.

Als Beteiligte sind Pflegeeltern dann berechtigt, wie die anderen Beteiligten des Verfahrens informiert zu werden und zu handeln. Sie können eigene Stellungnahmen abgeben und sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie / Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson

Der Sorgeberechtigte hat das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Lebt das Kind in einer Pflegefamilie kann er dies natürlich auch weiterhin. Will er das Kind aus einer Pflegefamilie herausnehmen, in der das Kind schon längere Zeit lebt, muss im Interesse des Kindes geprüft werden, ob eine solche Entscheidung das Wohl des Kindes beeinträchtigen würde. Da der Sorgeberechtigte grundsätzlich jedoch das Recht hat zu bestimmen, wo das Kind lebt, muss es jemanden geben, der dieses Recht in diesem speziellen Fall aus der Sicht des Kindes infrage stellt – also für das Kind handelt, welches selbst ja noch keine Anträge stellen kann. Dazu bedarf es eines Antrages beim Familiengericht. Ein Antrag für ein Kind bei drohender Kindeswohlgefährdung kann immer durch das Jugendamt gestellt werden. Bei dem speziellen Fall der Herausnahme aus einer Pflegefamilie kann ein solcher Antrag auch von den Pflegeeltern selbst gestellt werden. Hierdurch wird der Bedeutung der Pflegeeltern für das Kind Rechnung getragen.

Bei drohender Herausnahme des Pflegekindes aus der Pflegefamilie, in der er schon längere Zeit lebt, spielen zwei Gesichtspunkte die entscheidende Rolle:

  1. Sind die Kindeseltern überhaupt erziehungsfähig?
  2. Könnte als Folge eines Bindungsabruches des Kindes zu den Pflegeeltern eine Gefährdung für das Kind erfolgen?
Erziehungsfähigkeit der Eltern

Die Erziehungsfähigkeit der Eltern wird in solchen Verfahren Stellungnahmen des Jugendamtes und durch ein Sachverständigengutachten beantwortet und natürlich in die Entscheidung als wesentlich mit berücksichtigt.

Bindungen des Pflegekindes an die Pflegeeltern

Die Bindung des Kindes an seine Pflegeeltern wird ebenfalls durch eine Stellungnahme des Jugendamtes und ein Sachverständigengutachten beschrieben. Allein die Bindung des Kindes kann eine Herausnahme des Kindes infrage stellen. Daher sind auch nur die Pflegepersonen zu einem Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie berechtigt, bei denen das Kind schon längere Zeit lebt.

‚Längere Zeit‘ bedeutet die Zeitspanne mit den Augen des Kindes gesehen. Hat das Kind sich in der Zeit in der Pflegefamilie an die Pflegeeltern gebunden? Die ‚längere Zeit‘ soll die Zeitspanne für dieses spezielle Kind sein, in der eine Bindung mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgt sein könnte. Ein sehr junges Kind bindet sich schneller als ein Kind, welches schon älter in die Pflegefamilie kam. Ein Kind mit schweren Lebenserfahrungen braucht vielleicht einen längeren Weg. Alle Überlegungen dienen der Frage: Würde das Kind durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie mit großer Wahrscheinlichkeit eine Kindeswohlgefährdung erleiden und wenn ja, können die leiblichen Eltern, zu denen das Kind zurückkommen soll, die Auswirkungen einer solchen Kindeswohlgefährdung erzieherisch und emotional auffangen?

Pflegeeltern, bei denen das Kind schon längere Zeit lebt, haben bei einer angedrohten Herausnahme des Kindes aus ihrer Pflegefamilie ein Recht darauf, einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie zu stellen (§ 1630 Abs. 4 BGB).

Das Herausgabe- / Verbleibensverfahren ist ein recht aufwändiges Gerichtsverfahren mit vielen Beteiligten.

Mit welchen Personen/Institutionen haben die Pflegeeltern und das Kind in solchen Verfahren zu tun?

Richter

Er/sie leitet das Verfahren, führt die Anhörungen durch, beauftragt den Sachverständigen, kann weitere Personen hinzu rufen und entscheidet den Beschluss.

Jugendamtsmitarbeiter

Das Jugendamt ist die fachkompetente Behörde für das Familiengericht, welche in allen Fragen, die die Person des Kindes angeht eine Stellungnahme abzugeben hat.

Verfahrensbeistand

Er oder sie ist ein vom Gericht beauftragter Interessenvertreter für das Kind. Er muss Wunsch und Wille des Kindes darlegen, sein Wohl erläutern und Vorschläge unterbreiten.

Sachverständiger (Gutachter)

In der weitaus überwiegenden Mehrheit der Entscheidungen hat das Familiengericht einen Sachverständigen mit der Beantwortung der o.a. Hauptpunkten (Erziehungsfähigkeit, Bindung) beauftragt. Die Expertise des Gutachters dient dem Richter als Hilfe bei der Beschlussfassung.

Anwalt (Beauftrager/Interessenvertreter der Pflegeeltern)
Anwalt (Beauftragter/Interessenvertreter der Eltern).

Die Kosten für ihren eigenen Anwalt müssen von den Pflegeeltern selbst getragen werden.

Alle Beteiligten können nach Verkündung des Beschlusses in Beschwerde gehen. Die Beschwerdeinstanz für ein solches Verfahren ist direkt das Oberlandesgericht.

Hinweise geben

Pflegeeltern müssen und können auch nicht immer Anträge stellen. Da sie aber sehr involviert im Geschehen um das Pflegekind sind, wissen sie oft viel und können daher zum Wohl und im Sinne des Kindes Hinweise geben.

Hinweise können sie natürlich dem Jugendamt geben. Manchmal jedoch macht es viel Sinn, direkt entsprechende Hinweise auch dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Dies ist manchmal von ausschlaggebender Bedeutung, denn wie sollte ein Familiengericht von Amts wegen handeln, wenn es nichts erfährt?

Es ist also bedeutsam für Pflegeeltern, auf etwas aufmerksam machen – auf etwas hinweisen (z.B. dass das Kind schon seit Jahren nicht mehr juristisch vertreten ist, weil die Mutter schon seit Jahren ihr Sorgerecht nicht mehr tatsächlich ausübt – vielleicht nicht mehr erreichbar ist). Wichtig können auch Nachfragen und Bitten um Informationen sein.

Näheres zum Familiengericht

Durch entsprechende Gesetzgebung wurde das Familiengericht sowie die Kinder- und Jugendhilfe mit der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betraut.

Zum Schutz der betroffenen Kinder kann das Familiengericht auch von Amts wegen tätig werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte, wenn es davon Kenntnis erlangt. Zum Beispiel

  • durch einen Antrag des Jugendamtes (dies ist der Regelfall),
  • durch eine Anregung Dritter, die einen Gefährdungstatbestand mitteilen (z.B. Schule oder Nachbarn),
  • wenn das Gericht auf sonstige Weise (z.B. aufgrund eines anderen Verfahrens) von einer Gefährdung eines Kindes erfährt.
  • durch Hinweise von Pflegeeltern

Das Familiengericht ist eine Abteilung innerhalb des Amtsgerichtes. Die Zuständigkeit des Familiengerichts in Kindschaftsangelegenheiten wird durch den Aufenthaltsort des Kindes entschieden, also in unseren Fällen durch den Wohnort der Pflegeeltern. Als Entscheidung des Familiengerichtes ergeht ein „Beschluss“ kein sonst übliches „Urteil“.

Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass beim Familiengericht eine anwaltliche Vertretung (also ein Anwaltspflicht) in der ersten Instanz nicht erforderlich ist. Anträge können auch direkt beim Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Selbstverständlich können auch selbstgeschriebene Anträge direkt beim Familiengericht abgegeben werden.

Die Erfahrung der Pflegeeltern zeigt jedoch, dass eine anwaltliche Vertretung sehr sinnvoll ist. Kindschaftsverfahren sind aufwändig, oft kompliziert und mit vielen Beteiligten. Da ist ein kundiger Anwalt von unschätzbarem Wert. 

Prozeßkostenhilfe - Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe – oder auch kurz: PKH – soll einkommensschwachen Personen die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen. Dies gilt selbstverständlich auch für Pflegeeltern.

Beachten: Von der PKH werden nur die eigenen Gebühren übernommen, also nicht die Gebühren des gegnerischen Anwalts erfasst!

Bezugnehmende Paragrafen

FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 158 Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) 1Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. 2Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 3Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. 4Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) 1Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 3Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. 4Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. 5Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. 6Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) 1Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. 2Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. 3Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. 4Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. 5Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 6Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
Anhörung und Beteiligung

§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.
(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

§ 160 Anhörung der Eltern
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson
(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Recht der Herausgabe durch den Sorgeberechtigten und Antrag auf Verbleib durch die Pflegeperson
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

§ 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel
geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der
Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Vorschlag einer Änderung durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, welches im Juli 2017 verabschiedet werden soll
§ 1697a Kindeswohlprinzip
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem
Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der
Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt
ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern so verbessert haben, dass diese das Kind wieder selbst erziehen können.
Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen
und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach den §§ 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen
und betreut wird.

Sozialgesetzbuch (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

§ 13 SGB X Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Letzte Aktualisierung am: 
10.09.2019