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Vormundschaft
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Die Entscheidung erfolgte gem.§ 1666 BGB, denn die Kindeseltern sind nicht in der Lage, die Kinder zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen.
Die Kinder leben in der Wohnung der Eltern in unhaltbaren hygienischen Zuständen. Hilfsangebote des Jugendamtes konnten über Jahre an dieser Situation nichts ändern. Nachdem die Kinder in Pflegefamilien untergebracht wurden, beteiligten die Eltern sich in keiner Weiser mehr an den Hilfeplangesprächen, sie waren über viele Monate für das Jugendamt nicht erreichbar. Die Mutter hat sich an diesem Verfahren trotz ordnungsgemäßger Ladung nicht beteiligt. Der Vater ist mit der Abgabe der elterlichen Sorge einverstanden.
Zumindest für die beiden Jungen gilt, dass sie vielfältige Therapieangebote benötigen, um die in frühester Jugend erlittenen Entwicklungsschäden und Entwicklungsverzögerungen aufzuholen. Hierzu wäre die Mitarbeit der Sorgeberechtigten erforderlich, die aber nicht erfolgt. Die elterliche sorge weiterhin bei den Kindeseltern zu lassen, könnte den Kindern - falls wichtige Entscheidungen anstehen - schaden.
Die Vormundschaft übernehmen die zur Übernahme bereiten und geeigneten Pflegeeltern. Von der Eignung hat das Gericht sich in persönlichen Gesprächen mit den Pflegeeltern anlässlich von Hausbesuchen überzeugt.Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 94 KostO, 13 a FGG.
Bezüge:
1666 BGB