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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
17.02.2000

Verfahrenspfleger, Einholung eines Sachverständigengutachtens

Pflicht zur Bestellung eines Verfahrenspflegers und eines Sachverständigengutachtens bei Wechsel der Pflegefamilie

Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Das Amtsgericht hat in der Entscheidung nicht begründet, weswegen es von der Bestellung eines Pflegers für das betroffene Kind für das vorliegende Verfahren abgesehen hat (§ 50 Abs. 2 Satz 2 FGG). Die Beurteilung der Frage, ob das ein Jahr alte Kind nach 5 Monaten der Inpflegegabe ohne Schaden von seiner gewohnten Umgebung, seinen Pflegegeschwistern und seinen Pflegeeltern getrennt werden kann, kann zudem nur auf der Grundlage eines noch einzuholenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens erfolgen. Dies hat das Amtsgericht verkannt. Hierin liegen, zur Zurückverweisung der Sache nach § 539 ZPO führende Verfahrensmängel 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Wegnahme eines Kindes von seiner bisherigen Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 BGB), so dass nach der ausdrücklichen Regelung in § 50 Abs. 2 Satz l Nr. 3 FGG in der Regel die Bestellung eines Pflegers für das Kind erforderlich ist. Soweit das Gericht hiervon absieht, ist dies nach § 50 Abs. 2 Satz 2 FGG in. der Entscheidung zu begründen. Das Unterbleiben einer Pflegerbestellung ist in dem angefochtenen Beschluss indes in keiner Weise begründet worden. Bereits hierin liegt ein nach.§ 539 ZPO zur Zurückverweisung führender wesentlicher Verfahrensmangel.2. Das Amtsgericht hat ferner die Sache in verfahrensfehlerhafter Weise nicht genügend aufgeklärt (§ 12 FGG) , was ebenfalls die Zurückweisung der Sache erfordert. Denn nach § 1632 Abs. 4 ist einem Wechsel der Pflegeeltern nur dann stattzugeben, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen und seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann. Eine Beurteilung dieser Frage ist bei einem Kleinkind – wie hier – regelmäßig nur auf der Grundlage eines einzuholenden Sachverständigengutachtens zu treffen, da die Fragen, welche psychischen Beeinträchtigungen nach Umgang, Dauer und Gewicht bei einem Wechsel der Bezugspersonen eintreten werden und wie die Folgen der vorgesehenen Änderung für das betroffene Kind aus psychologischer Sicht zu bewerten sind, sich nur auf diese Weise zuverlässig klären lassen (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 1987, 786ff). Der Senat erachtet es nicht für sachdienlich, die insoweit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderliche Aufklärung selbst durchzuführen (§540 ZPO). Sie bleibt, wie auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dem Amtsgericht vorbehalten.

Bezüge:

BGB§1632IV;FGG§50

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