Verbleibensanordnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 I BGB
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass ohne Vorliegen der Voraussetzungen des {BGB §1661 I S. 1} bei der Weggabe des Kindes in Familienpflege allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach {BGB § 1632 IV} führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefinden des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist.
Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben
Verbleibensanordnung unter Abwägung der Grundrechtspositionen der Eltern, der Pflegeeltern und des Persönlichkeitsrechtes des Kindes
Zu den konkreten Voraussetzung einer Anordnung, das das (hier 1992) geborene Kind aus Gründen seines Wohls bei seinen langjährigen Pflegeeltern verbleiben soll
In Verfahren gem. § 1632 Abs. 4 BGB (Herausgabe oder Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie) ist die Erhebung von Gerichtskosten nicht die Regel, sondern bedarf der besonderen Begründung
Es wird angeordnet, dass das Kind I. U. H. unverzüglich aus der derzeitigen Pflegefamilie in die Obhut der Eheleute W. und S. I., C. Straße 33, xxxx O.-T. zurückgeführt wird und dort bis zur Entscheidung des Senats in Hauptsache verbleibt.
Das Kreisjugendamt des S.-T.-Kreises wird ermächtigt, erforderlichenfalls unter Mithilfe eines Gerichtsvollzieher die Rückführung des Kindes vorzunehmen.
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, einfache Gewalt anzuwenden und gegebenenfalls die Polizei und einen Schlosser hinzuzuziehen.
Die Prüfung einer Verbleibensanordnung bedarf einer ganzheitlichen Betrachtung des Einzelfalls. Es muss sowohl das Wohl des Kindes als auch die Situation der leiblichen Mutter Berücksichtigung finden.