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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
16.03.1997

Verbleibensanordnung und Besuchsregelung

Verbleibensanordnung und Besuchsregelung, wenn bei der Wegnahme des Kindes die Voraussetzungen des § 1666 I BGB nicht vorlagen 1. Allein der Umstand, dass sich ein Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie aufhält und zu seinen Pflegeeltern innere Bindungen hat, während seinen leiblichen Eltern weiterhin die elterliche Sorge zusteht, gibt selbst bei deren Herausgabeverlangen im Regelfall keinen Anlass, weitergehende Massnahmen als eine Verbleibensanordnung nach {BGB § 1632 IV} zu treffen. 2. Steht nicht fest, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nur durch einen dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie abgewendet werden kann, ist die vormundschaftsgerichtliche Massnahme bei missbräuchlichen Herausgabeverlangen i.d.R. auf eine Anordnung nach BGB § 1632 IV zu beschränken. {SGBVIII § 38} gibt den Pflegeeltern Befugnisse zur Ausübung der Personensorge. Zur Überwindung im Einzelfall gleichwohl auftretender Schwierigkeiten reicht i.d.R. die Ersetzungsbefugnis des Vormundschaftsgerichtes nach {BGB § 1666 II} aus. 3. Im Rahmen der Verbleibensanordnung ist, wenn die Voraussetzungen des {BGB § 1666 I} bei der Wegnahme des Kindes nicht vorlagen, verstärkt nach Möglichkeiten zu suchen, um eine behutsame Rückführung des Kindes zu ermöglichen ( Besuchsregelung).