Verbleibensanordnung und Besuchsregelung, wenn bei der Wegnahme des Kindes die Voraussetzungen des § 1666 I BGB nicht vorlagen
1. Allein der Umstand, dass sich ein Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie aufhält und zu seinen Pflegeeltern innere Bindungen hat, während seinen leiblichen Eltern weiterhin die elterliche Sorge zusteht, gibt selbst bei deren Herausgabeverlangen im Regelfall keinen Anlass, weitergehende Massnahmen als eine Verbleibensanordnung nach {BGB § 1632 IV} zu treffen.
2. Steht nicht fest, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nur durch einen dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie abgewendet werden kann, ist die vormundschaftsgerichtliche Massnahme bei missbräuchlichen Herausgabeverlangen i.d.R. auf eine Anordnung nach BGB § 1632 IV zu beschränken. {SGBVIII § 38} gibt den Pflegeeltern Befugnisse zur Ausübung der Personensorge. Zur Überwindung im Einzelfall gleichwohl auftretender Schwierigkeiten reicht i.d.R. die Ersetzungsbefugnis des Vormundschaftsgerichtes nach {BGB § 1666 II} aus.
3. Im Rahmen der Verbleibensanordnung ist, wenn die Voraussetzungen des {BGB § 1666 I} bei der Wegnahme des Kindes nicht vorlagen, verstärkt nach Möglichkeiten zu suchen, um eine behutsame Rückführung des Kindes zu ermöglichen ( Besuchsregelung).
Im Mittelpunkt der bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB erforderlichen Interessenabwägung steht das Wohl des bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes.
Allein der Umstand eines langen Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie (hier: 3 Jahre) genügt nicht, dass ein Schaden für das Kind durch eine Rückführung in die Herkunftsfamilie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist.
1) Der Erlass einer vorläufigen Anordnung auf Herausgabe eines Kindes setzt voraus, dass zum Schutz des Kindes und zur Abwehr einer akuten Gefährdung ein dringendes, bis zur endgültigen Sachentscheidung nicht aufschiebbares Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht.
2) Für eine Anordnung, die entgegen dem Wunsch der sorgeberechtigten Eltern den vorläufigen Verbleib bei der Pflegefamilie verfügt, müssen die sachlichen Voraussetzungen des {BGB § 1666 I S. 1} erfüllt sein.3) Im Verf. Nach {BGB §§ 1666, 1666a} sind die Eltern stets persönlich anzuhören. Wird davon in erster Instanz ausnahmsweise abgesehen, muss die Anhörung jedenfalls vom Beschwerdegericht nachgeholt werden.4) Nach {FGG § 33 II S. 1} kommt zur Vollstreckung der Herausgabe eines Kindes die Anwendung von Gewalt nur als äusserstes Mittel in Betracht, wenn alle anderen denkbaren Maßnahmen gescheitert oder erkennbar aussichtslos sind.
1. Zum Umfang der Ermittlungspflicht des Beschwerdegerichts im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren über den Anspruch des Vaters auf Herausgabe des Kindes.
2. Steht fest, dass ein 8-jähriges Kind von den Pflegeeltern beeinflusst wird, kommt seiner Äusserung, bei den Pflegeeltern bleiben zu wollen, regelmässig keine massgebliche Bedeutung für eine Verbleibensanordnung zu.
Verbleibensanordnung unter Abwägung der Grundrechtspositionen der Eltern, der Pflegeeltern und des Persönlichkeitsrechtes des Kindes
Zu den konkreten Voraussetzung einer Anordnung, das das (hier 1992) geborene Kind aus Gründen seines Wohls bei seinen langjährigen Pflegeeltern verbleiben soll
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Großmutter) gegen den durch das Oberlandesgericht angeordneten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern. Das Gericht hebt den Beschluss auf, da dieser die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 Abs.2 Satz 1 verletzt.
Es wird angeordnet, dass das Kind I. U. H. unverzüglich aus der derzeitigen Pflegefamilie in die Obhut der Eheleute W. und S. I., C. Straße 33, xxxx O.-T. zurückgeführt wird und dort bis zur Entscheidung des Senats in Hauptsache verbleibt.
Das Kreisjugendamt des S.-T.-Kreises wird ermächtigt, erforderlichenfalls unter Mithilfe eines Gerichtsvollzieher die Rückführung des Kindes vorzunehmen.
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, einfache Gewalt anzuwenden und gegebenenfalls die Polizei und einen Schlosser hinzuzuziehen.