Verbleibensanordnung und Besuchsregelung, wenn bei der Wegnahme des Kindes die Voraussetzungen des § 1666 I BGB nicht vorlagen
1. Allein der Umstand, dass sich ein Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie aufhält und zu seinen Pflegeeltern innere Bindungen hat, während seinen leiblichen Eltern weiterhin die elterliche Sorge zusteht, gibt selbst bei deren Herausgabeverlangen im Regelfall keinen Anlass, weitergehende Massnahmen als eine Verbleibensanordnung nach {BGB § 1632 IV} zu treffen.
2. Steht nicht fest, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nur durch einen dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie abgewendet werden kann, ist die vormundschaftsgerichtliche Massnahme bei missbräuchlichen Herausgabeverlangen i.d.R. auf eine Anordnung nach BGB § 1632 IV zu beschränken. {SGBVIII § 38} gibt den Pflegeeltern Befugnisse zur Ausübung der Personensorge. Zur Überwindung im Einzelfall gleichwohl auftretender Schwierigkeiten reicht i.d.R. die Ersetzungsbefugnis des Vormundschaftsgerichtes nach {BGB § 1666 II} aus.
3. Im Rahmen der Verbleibensanordnung ist, wenn die Voraussetzungen des {BGB § 1666 I} bei der Wegnahme des Kindes nicht vorlagen, verstärkt nach Möglichkeiten zu suchen, um eine behutsame Rückführung des Kindes zu ermöglichen ( Besuchsregelung).
Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung des Entzugs der Personensorge für ein Kind, das im Säuglingsalter in Obhut genommen worden ist und enge Bindungen zu seinen derzeitigen Pflegeeltern entwickelt hat und das die Mutter wieder zu sich nehmen möchte.
Die Prüfung einer Verbleibensanordnung bedarf einer ganzheitlichen Betrachtung des Einzelfalls. Es muss sowohl das Wohl des Kindes als auch die Situation der leiblichen Mutter Berücksichtigung finden.
1. Das Verbleiben eines Kindes bei seiner Pflegeperson gemäss § 1632 IV BGB kann auch dann angeordnet werden, wenn ein 16jähriges Mädchen, das von seinem Vater aus Anlass eines Familienstreites grundlos aus dem Haus gewiesen worden ist, zunächst für mehr als ein Jahr mit Zustimmung der Eltern in einer Pflegefamilie untergebracht wird und sich anschliessend weigert, in das Elternhaus zurückzukehren.
2. Zur Pflicht, in einem solchen Fall ein kinderpsychologisches Gutachten zu erholen und eine Umgangsregelung zu treffen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Herausgabeverlangen nach § 1632 Abs. 1 BGB, mit dem die Kindesmutter die Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie, hilfsweise zunächst die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Unterbringung in einer therapeutischen Einrichtung begehrt.
Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass ohne Vorliegen der Voraussetzungen des {BGB §1661 I S. 1} bei der Weggabe des Kindes in Familienpflege allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach {BGB § 1632 IV} führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefinden des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist.
Verbleibensantrag der Pflegeeltern kommt dem absehbaren Antrag auf Herausgabe durch den Vormund zuvor.Die einstweilige Anordnung ist auch durch den Vormund nicht anfechtbar.
Wenn die sorgeberechtigten Eltern eines Pflegekindes von diesen die Herausgabe verlangen, so stellt sich die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung auch durch eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als ein milderes Mittel gegenüber Maßnahmen nach § 1666 BGB wie etwa dem (teilweisen) Sorgerechtsentzug abgewendet werden kann.
Kein Herausgabeanspruch der Pflegeeltern bei fehlendem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Einleitung des Verfahrens über die Verbleibensanordnung