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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
06.04.1998

Verbleibensanordnung

1. Das Verbleiben eines Kindes bei seiner Pflegeperson gemäss § 1632 IV BGB kann auch dann angeordnet werden, wenn ein 16jähriges Mädchen, das von seinem Vater aus Anlass eines Familienstreites grundlos aus dem Haus gewiesen worden ist, zunächst für mehr als ein Jahr mit Zustimmung der Eltern in einer Pflegefamilie untergebracht wird und sich anschliessend weigert, in das Elternhaus zurückzukehren. 2. Zur Pflicht, in einem solchen Fall ein kinderpsychologisches Gutachten zu erholen und eine Umgangsregelung zu treffen.