Sie sind hier

14.01.2009
Gerichtsbeschluss
vom: 
19.07.2004

Verbleib in der Pflegefamilie

Verbleib in der Pflegefamilie und keine Rückübertragung des Sorgerechtes.

Aus den Gründen:

Die Anträge der Kindesmutter auf Aufhebung des Beschlusses vom 29.11.2001 und auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für B. waren zurückzuweisen, da Gründe für eine Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB nicht ersichtlich sind.

Nach Auffassung des erkennenden Richters besteht nach wie vor eine Gefahr für das Wohl des Kindes, wenn die elterliche Sorge wieder auf die Kindesmutter übertragen würde.

Zwar liegen die Gründe für den Sorgerechtsentzug aus dem Jahre 2001, nämlich die Drogenabhängigkeit der Antragstellerin, erfreu-licherweise nicht mehr vor. Vielmehr hat die Antragstellerin glaubhaft bekundet, dass sie seit Januar 2002 keine Drogen mehr genommen hat und dass begründete Hoffnung besteht, dass sie weiterhin auf diesem Weg bleiben wird. So hat auch die Sachverständige in ihrem Gutachten festgestellt, dass derzeit die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin
außer Zweifel steht. Die Erziehungsfähigkeit hat sie auch bewiesen durch die Wiederaufnahme ihres Kindes A. in ihren Haushalt und durch ihr Engagement sowohl A. als auch B. betreffend. Die Rückübertragung der elterliche Sorge für B. scheiterte bislang nur an dem Nachweis der Aufnahme einer therapeutischen Begleitung der Antragstellerin.

Gleichwohl ist der Beschluss vom 29.11.2001 nicht aufzuheben, da nach wie vor eine Gefahr für das Wohl des Kindes bestehen würde, würde die elterliche Sorge auf die Antragstellerin zurückübertragen werden. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich das Gericht vollinhaltlich an schließt, könnte eine räumliche Veränderung für B. erhebliche Gefährdungen für die Bindungs-organisation von B. nach sich ziehen. Wie die Sachverständige
überzeugend ausgeführt hat, ist die Bindungsorganisation von überragender Bedeutung für vielseitige soziale Kompetenzen, wie der Fähigkeit zum Aufbau von zufriedenstellenden Beziehungen, dem Maß an Ich-Flexibilität und der Fähigkeit, situationsangemessen eigene Impulse und Gefühle zu kontrollieren und zu regulieren. Bei einer Störung einer Bindung, die im Regelfall etwa im Alter zwischen dem achten bis zweiundzwanzigsten Monat entwickelt wird, ist zu befürchten, dass diese
wesentlichen Fähigkeiten gestört würden.Die von der Sachverständigen beschriebenen Folgen, wie Auftreten von Aggressivität, Leistungs-verweigerung, sozialem Rückzug, emotionaler Ambivalenz und Desorganisation lassen es nicht angezeigt erscheinen, die von B. mit den Pflegeeltern eingegangene Bindung aufzuheben. Nach den Beobachtungen der Sachverständigen hat B. zu den Pflegeeltern eine
gute Bindung aufbauen können, so dass diese Bindung durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie und den Umzug von B. zur Kindesmutter empfindlich gestört würde mit den beschriebenen Folgen. Insbesondere im Hinblick auf den schon zweimal stattgefundenen Wechsel der Bezugspersonen, nämlich nach der Geburt von der Kindesmutter zur Notpflegestelle und nach weiteren fünf Monaten zur
Pflegefamilie, gilt es eine weitere Störung des Bindungsgeschehens zu vermeiden. Dies liegt nicht nur in den allgemeinen Erfahrungen der Bindungspsychologie begründet, sondern auch konkret in der Person von B. Diese hat nach den Berichten des sozialpädiatrischen Zentrums in H. immer wieder, scheinbar ohne Anlass, Panikattacken, die es ratsam erscheinen lassen, sie nunmehr in ihrer ungestörten Bindung aufwachsen zu lassen. Ein Ortswechsel würde daher die weitere stabile
Entwicklung von B. gefährden.

Aber auch ein Verbleiben von B. in der Pflegefamilie unter gleichzeitiger Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter scheint nicht angezeigt. Solange die Antragstellerin die gegebene Situation nicht akzeptieren kann, würde die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin nicht zur dringend notwendigen Beruhigung der Situation beitragen. Im Gegenteil würde die
Antragstellerin wohl weiterhin – wie von ihr auch im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung bekundet – versuchen, B. an sich zu binden, um zu erreichen, dass B. doch wieder in ihren Haushalt integriert werden kann. Die Antragstellerin hat derzeit, möglicherweise im Hinblick auf die von der Sachverständigen attestierte fehlende Empathie, noch nicht erkennen können, dass es für B. wichtig ist,
zur Ruhe zu kommen. Die Antragstellerin ist nach wie vor der Ansicht, dass die biologische Mutterschaft alleine ausreicht, um eine sichere Bindung herstellen zu können.
Das Gericht kann zwar nachvollziehen, dass die Vorschläge der Sachverständigen für die Antragstellerin nur schwer zu akzeptieren sind. Sie müsste die Fähigkeit entwickeln, ihre eigenen Bedürfnisse und Muttergefühle hinten anzustellen und versuchen, die Situation aus B.s Sicht zu sehen. Diese Fähigkeit ist bei der Antragstellerin derzeit noch nicht entwickelt. Das Gericht hofft, insbesondere auch im Hinblick auf die Entwicklung eines erweiterten Umgangs, dass diese Fähigkeit bei der Antragstellerin wachsen wird.

Die Anträge auf Rückübertragung der elterlichen Sorge und auf Herausgabe von B. waren daher abzuweisen. Es bleibt B. zu wünschen, dass die Antragstellerin sich nicht durch Uneinsichtigkeit den Weg zu einem erweiterten Umgang verbaut, so dass – wenn auch in ferner liegender Zukunft – B. die Antragstellerin als ihre Mutter anerkennen kann.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Astrid Doukkani-Bördner, Frankfurt

Quelle: 4.Jahrbuch des Pflegekinderwesens Hrsg: Stiftung zum Wohl des Pflegekindes Schulz-Kirchner-Verlag

Das könnte Sie auch interessieren

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
13.08.2015

Aufsichtspflicht - Verpflichtung Pflegemutter

Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Die zur Haftung des Aufsichtspflichtigen entwickelten Kriterien können herangezogen werden. Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
16.11.1998

Übertragung des Sorgerechts

Beiordnung eines Anwaltes, Prüfung der Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
23.11.2009

Voraussetzungen für einen vollständigen Entzug der elterlichen Sorge

Das Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl.Es gehört nicht zum staatlichen Wächteramt für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
26.01.2004

Vormundschaft

Entzug des Sorgerechtes und Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
26.06.2013

Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines Vormunds

Durch die Auswahl eines neuen Vormunds ist die Pflegeperson grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt. Hatte das minderjährige Kind als in einem Kindschaftsverfahren formell Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) rechtlich keine Möglichkeit, selbst Beschwerde gegen die seine Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigende erstinstanzliche Entscheidung einzulegen, ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson in verfassungskonformer Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen.
Rechtliche Regelung / Gesetz

Das Bürgerliche Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) betrifft in einigen Paragrafen direkt die Belange von Pflegeeltern.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
22.07.2004

Einstweilige Anordnung auf Verbleib eines Kindes in der Pflegefamilie gegen den Antrag des Vormundes auf Herausgabe

Verbleibensantrag der Pflegeeltern kommt dem absehbaren Antrag auf Herausgabe durch den Vormund zuvor.Die einstweilige Anordnung ist auch durch den Vormund nicht anfechtbar.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
15.12.2008

Keine Aussetzung eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen Anhängigkeit eines Strafverfahrens

Ein familiengerichtliches Verfahren um die elterliche Sorge kann nicht ausgesetzt werden, weil ein Strafverfahren zur Klärung eines sexuellen Mißbrauchsvorwurf ansteht.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
31.07.2013

Fünfzehnjährige darf gegen den Willen der Eltern im Kindesschutzverfahren begutachtet werden

Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch gerechtfertigt sein, um im Hauptsacheverfahren eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen, wenn die Eltern nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
10.09.2009

Sorgerechtsentzug nur bei eingehender Prüfung einer Kindeswohlgefährdung

Es muss nicht zwingend die elterliche Sorge entzogen werden, wenn die sorgeberechtigte Mutter eine Hilfe zur Erziehung in einer stationären Einrichtung ablehnt.