Sie sind hier

11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
08.11.2000

Umgangsrecht der Großeltern

Ablehnung des Umgangsrechtes der Großmutter wegen starker Spannungen der beteiligten Erwachsenen und damit möglicher Kindeswohlgefährung.

Gründe:Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag der erstbeteiligten Großmutter auf Einräumung eines Umgangsrechtes zurückgewiesen. Gegen den ihr am 08.01.2000 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 19.01.2000 "sofortige Beschwerde" eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.Die von ihr zugleich beantragte Prozesskostenhilfe kann ihr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung (ZPO § 114 i.V.m. FGG §14) nicht bewilligt werden.Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung statthaft und auch sonst zulässig. Zwar hat richtigerweise in Fortsetzung des als Vormundschaftssache begonnenen Verfahrens die Abteilung für Vormundschaftssachen des Amtsgerichts entschieden. Da die Entscheidung jedoch nach dem 01.07.1998 ergangen ist, ist hierfür nunmehr der Familiensenat zur Entscheidung berufen und finden die Vorschriften über Rechtsmittel in Familiensachen Anwendung (Art. 15 § 1 des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts).In der Sache wird die Beschwerde jedoch voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Amtsgericht hat nach umfangreichen Ermittlungen aller Beteiligten mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass der Umgang des Kindes mit der Großmutter nicht seinem Wohl dient. Maßgeblich hierfür sind allein Wohl und Interesse des Kindes; das nachvollziehbare und verständliche Interesse der Großmutter an der Wiederherstellung des seit langem abgebrochenen Kontakts ist nicht entscheidungserheblich. Gegen eine Wiederanbahnung solcher Kontakte spricht vor allem die ablehnende Haltung des Kindes, die sich wiederum speist aus den sehr starken Spannungen zwischen dem Kindesvater und den Pflegeeltern einerseits und der Großmutter andererseits. Wie es zu dieser Situation gekommen ist, ist aus der maßgeblichen Sicht des Kindes nicht von Bedeutung.Der Senat folgt dem Amtsgericht auch in seiner Beurteilung, wonach das nach seiner Biographie schwer vorgeschädigte Kind noch nicht so stabilisiert ist, dass es die mit einem Umgangsrecht in dieser Konstellation unvermeidbaren Spannungen schadlos aushalten könnte.Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändert und die Beteiligten zu der (nach dem Tode der Mutter des Kindes ihre Herkunftsfamilie darstellende) Großmutter eine andere Einstellung gewinnen. Dem entspricht sogar ein Erfahrungssatz, dass sich Kinder in einem späteren Lebensabschnitt ihrer Herkunftsfamilie erinnern und von sich aus Interesse an einer Herstellung von Kontakten äußern und umsetzen. Dies sollte dann aber nicht unter Zwang und Druck geschehen, wie dies jetzt aus der Situation heraus der Fall ist. Immerhin hat das Verfahren dem Jungen vermittelt, dass die Großmutter Interesse an ihm hat und sich um ihn bemüht hat.

Bezüge:

BGB§1685I

Das könnte Sie auch interessieren

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
18.12.2008

Großeltern haben als mögliche Vormünder eine Vorrangstellung

Die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds für ihr Enkelkind D. durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
03.09.1997

Hilfe zur Erziehung bei Verwandtenpflege

Ein Grosselternteil, welcher zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGBVIII für eine im Haushalt der Grosseltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichem Pflege nicht bereit sind
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
21.08.2008

Zurückhaltender Gebrauch von Besuchsrechten von Bezugspersonen i.S. des § 1685.1 BGB

In Fällen der Unterbringung eines jungen Kindes in Vollzeitpflege hat sich die Umgangsregelung zumindest für einen längeren Zeitraum dem Ziel unterzuordnen, dass das Kind, das bisher tragfähige Bindungen zu seinen Eltern nicht hat entwickeln können, gefestigte Bindungen in seiner neuen Umgebung aufbbauen kann.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
01.03.2012

Gewährung der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII auch dann, wenn Großeltern, Elternteil und Kind zusammenleben .

Die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind. Daher hat der Gesetzgeber (§ 27 Abs. 2a und § 33 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - SGB VIII -*) unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen (§ 39 SGB VIII). Soweit diese Bestimmungen voraussetzen, dass die Vollzeitpflege "außerhalb des Elternhauses" und in einer "anderen Familie" als der "Herkunftsfamilie" erfolgt, ist eine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich, denn als 'Herkunftsfamilie' gelten nur die Eltern des Kindes.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
19.05.2016

Pflegegeld Großelternpflege

Kürzung von Pflegegeld bei Großelternpflege entsprechend der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nach § BGB § 1603 Abs. BGB § 1603 Absatz 1 BGB
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
25.11.2003

Großeltern, die Vormund sind, können sich auf das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 Satz GG beziehen

Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Großmutter) gegen den durch das Oberlandesgericht angeordneten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern. Das Gericht hebt den Beschluss auf, da dieser die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 Abs.2 Satz 1 verletzt.