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Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken in Deutschland untergebrachten Kindes
Pressemitteilung Nr. 86/2006 vom 29. September 2006
Zum Beschluss vom 23. August 2006 – 1 BvR 476/04 –
Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken
nach Deutschland eingereisten KindesDer in Afghanistan lebende Beschwerdeführer ist afghanischer
Staatsangehöriger und Vater einer 1992 geborenen Tochter. Das Kind wurde
1999 auf Vermittlung einer humanitären ärztlichen Vereinigung wegen
einer Verletzung und Folgeerkrankungen zur Behandlung nach Deutschland
geflogen. In der Folgezeit lebte das Kind bei Gasteltern. Auf deren
Antrag hin ordnete das Oberlandesgericht an, dass das Mädchen bis Ende
des Jahres 2006 dort verbleibe. Zur Begründung führte das Gericht auf
der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus, dass eine
Herausnahme des Kindes aus der Gastfamilie zum Zwecke der Rückführung zu
seinen leiblichen Eltern das Kind in eine Belastungssituation bringen
würde, die zu einer Kindeswohlgefährdung führe.Die gegen diese – zwischenzeitlich aufgehobene – Entscheidung gerichtete
Verfassungsbeschwerde des Vaters des Kindes war erfolgreich. Die 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt,
dass die Entscheidung das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG
verletzt hat.Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist trotz der zwischenzeitlichen
Aufhebung der angegriffenen Entscheidung zur Durchsetzung des
Elternrechts geboten. Hätte diese Entscheidung Bestand, so könnten
Dritte vom Gebrauch ihres Elternrechts abgehalten werden. Es stünde zu
besorgen, dass im Ausland lebende Eltern ihre Kinder jedenfalls deutlich
seltener im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen zu Behandlungszwecken nach
Deutschland einreisen lassen, weil sie befürchten müssten, dass ihnen
ihr Kind selbst bei verantwortungsvollem Erziehungsverhalten entzogen
wird.Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung des Elternrechts des
Beschwerdeführers verkannt. Allein aus dem Umstand, dass das Kind von
einer Gastfamilie aufgenommen wurde, ergibt sich noch kein
Pflegeverhältnis im rechtlichen Sinn. Darüber hinaus ist die Gestaltung
des Verfahrens verfassungsrechtlich zu beanstanden. Das Gericht hat den
afghanischen, mit dem deutschen Rechtssystem offensichtlich nicht
vertrauten und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weder zu
den Lebensverhältnissen der Herkunftsfamilie und zu den persönlichen
Lebensperspektiven des Kindes in seinem Heimatland befragt noch
anderweitig – etwa durch Einholung eines Berichts des Internationalen
Sozialdienstes – hierzu Ermittlungen veranlasst. Zudem wäre eine Eltern-
Kind-Exploration durch die Sachverständige erforderlich gewesen, um die
Bindungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern verlässlich beurteilen
zu können.Im derzeit bei ihm anhängigen Abänderungsbeschwerdeverfahren wird sich
das Oberlandesgericht auch damit auseinanderzusetzen haben, dass
ausweislich der Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen ein
Verbleiben des Kindes in Deutschland nach Vollendung seines 18.
Lebensjahres nicht gesichert ist. Insofern wird zu prüfen sein, ob es
dem Kind bei zeitnaher Rückführung nach Afghanistan leichter fallen
könnte, sich wieder in Afghanistan zu integrieren als im
Erwachsenenalter.
Bezüge:
Art. 6 Abs. 2 GG
1632 Abs. 4 BGB