Der Antraggegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1.3.05 bis 31.8.05 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für die Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes zu gewähren.
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar
Die Pflegeeltern sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Kostenschuldner im Sinne des § 2 KostO. anzusehen. Sie brauchen für ein Gutachten im Rahmen einer Verbleibensanordnung keine Gutachtenkosten erstatten.
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals zuständig gewordenen Jugendamtes, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch")
Amtshaftung eines Jugendamtes bei Mißhandlung eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern
Ob mit oder ohne Pflegeerlaubnis kann sich ein berechtigtes Interesse von tatsächlichen Pflegeeltern allein aus der Dauer des Aufenthaltes des Kindes bei ihnen ergeben.
{BGB § 1632 IV} ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass dem Herausgabeverlangen der Eltern oder eines Elternteils, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, nur stattzugeben ist, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann.
In Verfahren gem. § 1632 Abs. 4 BGB (Herausgabe oder Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie) ist die Erhebung von Gerichtskosten nicht die Regel, sondern bedarf der besonderen Begründung
Pflegeeltern sind nur dann zur Tragung von Gerichtskosten im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB verpflichtet, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben
Kein Herausgabeanspruch der Pflegeeltern bei fehlendem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Einleitung des Verfahrens über die Verbleibensanordnung