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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
11.12.1994

Nachteil bei Unterbleiben einer Adoption

1. Auch familiennamensrechtliche Gründe können einen unverhältnismässigen Nachteil i.S. von {BGB § 1748} begründen, weil die durch eine Adoption erfolgende Namensänderung nach {BGB §1757 I} regelmässig der Entwicklung des Kindes dienlich ist. 2. Ein unverhältnismässiger Nachteil, der sich bei Unterbleiben einer Adoption für ein Kind in einer Dauerpflegestelle ergibt, ist auch in dem Fehlen des adoptionsbegleitenden unbedingten Offenbarungs- und Ausforschungsverbots des {BGB §1758 I} zu sehen.

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