1. Auch familiennamensrechtliche Gründe können einen unverhältnismässigen Nachteil i.S. von {BGB § 1748} begründen, weil die durch eine Adoption erfolgende Namensänderung nach {BGB §1757 I} regelmässig der Entwicklung des Kindes dienlich ist.
2. Ein unverhältnismässiger Nachteil, der sich bei Unterbleiben einer Adoption für ein Kind in einer Dauerpflegestelle ergibt, ist auch in dem Fehlen des adoptionsbegleitenden unbedingten Offenbarungs- und Ausforschungsverbots des {BGB §1758 I} zu sehen.
Ein 'unverhältnismäßiger Nachteil' als Voraussetzung für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung kann auch dann vorliegen, wenn das Kind auch ohne Adoption weiterhin in der Pflegefamilie verbleiben könnte. Das Kind hat aber Anspruch auf Klarheit und Sicherheit einer familiären Beziehung, die in einer Adoption rechtlich besser gewährleistet ist als in einer Pflegefamilie.
Eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch einen Lebenspartner schließe das geltende Recht aus. Die Tatsache, dass das Adoptionsverhältnis den Grundrechtsschutz der Familie gemäß Art.6 Abs. 1 GG genießt, zwinge den Gesetzgeber nicht zu der Ausgestaltung, dass eine gemeinsame Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner eröffnet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19. Oktober 2023 entschieden, dass Personen, die in der ehemaligen DDR in rechtsstaatswidriger Weise adoptiert wurden, einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG durch Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Adoption haben, wenn sie zu den in der Vorschrift genannten Folgen geführt hat und diese noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden. Gemäß § 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Dem entspricht es, dass die Kinder im Adoptionsverfahren anzuhören sind
Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Im Rahmen des {BGB § 1748 II} kommt es nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Verschiedene Gesetze regeln in der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren und den Umgang mit Adoption. Die wichtigsten sind hier genannt und ihr Text in voller Länge wiedergegeben.
1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen werden und in eine vorgesehene Adoptionsfamilie überführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können.2. Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren.
Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens - Ausführungsgesetz - AdÜbAG) im Wortlaut.