Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102).
Die Pflegeeltern sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Kostenschuldner im Sinne des § 2 KostO. anzusehen. Sie brauchen für ein Gutachten im Rahmen einer Verbleibensanordnung keine Gutachtenkosten erstatten.
Auch wenn Pflegeeltern keine Beschwerdeberechtigung haben, sind sie in Fragen der Personensorge ihres Pflegekindes anzuhören. Ihre Geeignetheit als Vormund ist zu prüfen.
Pflegeeltern haben kein Recht, Beschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsregelung einzulegen. Umgangsentschei-dungen greifen nicht in den Rechtskreis der Pflegeeltern ein, der sich lediglich auf die Verbleibensanordnung und das Recht zur Vertretung der Eltern in Sorgerechtsangelegenheiten erstreckt.
Ob mit oder ohne Pflegeerlaubnis kann sich ein berechtigtes Interesse von tatsächlichen Pflegeeltern allein aus der Dauer des Aufenthaltes des Kindes bei ihnen ergeben.
Kostengrundentscheidung zu Lasten der Pflegeeltern kann keinen Bestand haben. Da die Kostenentscheidung zu Lasten der Pflegeeltern ging, sind sie beschwert und somit ist eine sofortige Beschwerde der Pflegeeltern zulässig.
Die Antragstellerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine rechtliche Befugnis oder ein schützenswertes Interesse geltend machen, um sich gegen die auf einer Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII beruhende Heimunterbringung ihrer Tochter zugunsten eines weiteren gemeinsamen Zusammenlebens mit dieser zur Wehr zu setzen, da ihr Sorgerechte entzogen wurden.
1. Eine Entscheidung, durch die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht die einstweilige Ausservollzugsetzung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ablehnt, unterliegt grundsätzlich keinen Rechtsmittel.
2. Eine Beweisanordnung, die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht erlässt (hier: Anordnung eines Sachverständigengutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern), ist grundsätzlich unanfechtbar.
1. Zum Umfang der Ermittlungspflicht des Beschwerdegerichts im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren über den Anspruch des Vaters auf Herausgabe des Kindes.
2. Steht fest, dass ein 8-jähriges Kind von den Pflegeeltern beeinflusst wird, kommt seiner Äusserung, bei den Pflegeeltern bleiben zu wollen, regelmässig keine massgebliche Bedeutung für eine Verbleibensanordnung zu.