Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102).
Die Pflegeeltern sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Kostenschuldner im Sinne des § 2 KostO. anzusehen. Sie brauchen für ein Gutachten im Rahmen einer Verbleibensanordnung keine Gutachtenkosten erstatten.
Ob mit oder ohne Pflegeerlaubnis kann sich ein berechtigtes Interesse von tatsächlichen Pflegeeltern allein aus der Dauer des Aufenthaltes des Kindes bei ihnen ergeben.
Auch wenn Pflegeeltern keine Beschwerdeberechtigung haben, sind sie in Fragen der Personensorge ihres Pflegekindes anzuhören. Ihre Geeignetheit als Vormund ist zu prüfen.
1. Der nach {SGBVIII § 34} bestellte Betreuer ist nach {SGBVIII § 38 I Nr. 3} berechtigt, den Personensorgeberechtigten bei Widersprüchen gegen die Versagung - weiterer- Betreuungspauschale im Sinne von {SGBVIII § 39 III 1 1990} zu vertreten.2. Die Betreuungspauschale im Sinne von {SGBVIII § 39 III 1 1990} bildet einen Annex zu der gemäss {SGBVIII § 27 I} bewilligten Hilfe zur Erziehung und hängt von deren Beistand ab. Nach bestandskräftiger Versagung - weiterer -Hilfe zur Erziehung besteht deshalb auch kein Anspruch auf Betreuungspauschale mehr.3. Allein der Personensorgeberechtigte ist Inhaber des aus {SGBVIII § 27 I} folgenden Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung (ebenso Beschluss des Senats vom 04.08.1992-7 S 1364 /92-). {SGBVIII § 38 SGBVIII} ermöglicht der Betreuungsperson eine Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich nur bei Alltagsgeschäften einschliesslich der dem Unterhalt dienenden Sozialleistungen. Dazu gehört nicht die Fortsetzung oder Einstellung von Hilfe zur Erziehung für den Jugendlichen. 4. Es bleibt offen, ob der Jugendliche oder der Betreuer zur Geltendmachung von Sozialleistungen befugt ist.5. Der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach {SGBVIII § 41} hat eine andere Zielrichtung und einen anderen Rechtscharakter als der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach {SGBVIII § 27 I}. Deshalb bedarf es für eine weitere Hilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres einer eigenen Antragsstellung durch den jungen Volljährigen selbst.6. Auch im Jugendhilferecht ist ein sog. Herstellungsanspruch nicht anzuerkennen.
Die Antragstellerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine rechtliche Befugnis oder ein schützenswertes Interesse geltend machen, um sich gegen die auf einer Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII beruhende Heimunterbringung ihrer Tochter zugunsten eines weiteren gemeinsamen Zusammenlebens mit dieser zur Wehr zu setzen, da ihr Sorgerechte entzogen wurden.
1. Eine Entscheidung, durch die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht die einstweilige Ausservollzugsetzung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ablehnt, unterliegt grundsätzlich keinen Rechtsmittel.
2. Eine Beweisanordnung, die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht erlässt (hier: Anordnung eines Sachverständigengutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern), ist grundsätzlich unanfechtbar.
Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine Bereitschaft bekundet, sich mit ambulanter Betreuung durch das Jugendamt verselbständigen zu lassen oder sich zumindest auf den Versuch einer solchen Verselbständigung einzulassen.