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14.12.2005
Gerichtsbeschluss
vom: 
13.04.2005

Kein Beschwerderecht für Pflegeeltern

Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102).

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1. Eine Entscheidung, durch die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht die einstweilige Ausservollzugsetzung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ablehnt, unterliegt grundsätzlich keinen Rechtsmittel. 2. Eine Beweisanordnung, die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht erlässt (hier: Anordnung eines Sachverständigengutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern), ist grundsätzlich unanfechtbar.
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