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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
25.08.1999

Herausnahme aus einer Pflegefamilie

Keine vorläufige Anordnung gegen einen Wechsel des Kindes in eine Pflegefamilie und rechtzeitige Beauftragung eines Verfahrenspflegers

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrages auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung, mit der dem vorläufig zum Vormund bestellten Jugendamt aufgegeben werden soll, das Kind J. bis zur Hauptsacheentscheidung in die Obhut der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zurückzugeben. 1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind Onkel (Bruder des Kindesvaters) und Tante, die Beschwerdeführer zu 3) und 4) die Großeltern väterlicherseits des am 17. Oktober 1998 geborenen Kindes. Die Kindesmutter wurde am 22. Dezember 1998 ermordet, der Kindesvater am gleichen Tage wegen Verdachts der Mittäterschaft an der Ermordung in Untersuchungshaft genommen, in der er sich noch immer befindet. Das Kind wurde - ebenfalls am gleichen Tag - von den Beschwerdeführern zu 3) und 4) und am 21. April 1999 von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) aufgenommen. Seit dem 29. Juli 1999 befindet sich es in einer Pflegefamilie, deren Name und Wohnort den Beschwerdeführern unbekannt ist. a) Am 25. Januar 1999 beantragten die Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht C, den vorläufigen Verbleib des Kindes bei den Beschwerdeführern zu 3) und 4) anzuordnen, um das Kind dann nach ständigem Besuchskontakt mit zunehmendem Zeitablauf bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2) unterzubringen. Der Kindesvater war mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Der Bruder und die Schwägerin der Kindesmutter regten demgegenüber an, das Kind in ihre Obhut zu geben. Nach Einholen eines Sachverständigengutachtens, in dem sowohl die Beschwerdeführer zu 1) und 2) als auch der Bruder und die Schwägerin mütterlicherseits für geeignet erachtet wurden für das Kind zu sorgen, allerdings wegen der größeren emotionalen und räumlichen Distanz eine Unterbringung bei dem Bruder und der Schwägerin mütterlicherseits befürwortet wurde, stellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 31. März 1999 das Ruhen der elterlichen Sorge fest, ordnete Vormundschaft an, bestellte das Kreisjugendamt C zum Vormund und wies diesen mit Beschluß vom 9. April 1999 an, das Kind unverzüglich in einer geeigneten Pflegestelle unterzubringen. Unter Abwägung aller Umstände sei dies für das Kind die günstigste Regelung und auch zum jetzigen Zeitpunkt noch vertretbar. Das Beziehungsgeflecht zwischen den Familien mütterlicher- und väterlicherseits stelle sich insgesamt nicht als tragfähig genug dar, um eine stabile Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Das Oberlandesgericht Koblenz setzte auf Antrag die Vollziehung dieses Beschlusses aus. Das Landgericht Koblenz wies am 2. Juli 1999 die gegen den Beschluß vom 9. April 1999 von den Beschwerdeführern eingelegte Beschwerde zurück. Nachdem das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zunächst wiederum die Vollziehung der Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts aussetzte, hob es diese am 26. Juli 1999 wegen Unzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts auf und verwies die Sache an das Familiengericht zurück, das zwei Tage später auf Antrag des Kreisjugendamtes im Wege vorläufiger Anordnung das Ruhen der elterlichen Sorge feststellte, Vormundschaft anordnete und zum vorläufigen Vormund das Kreisjugendamt bestellte. Am 29. Juli 1999 wurde das Kind vom Jugendamt aus der Familie der Beschwerdeführer zu 1) und 2) herausgenommen und in eine den Beschwerdeführern unbekannte Pflegefamilie verbracht. Am selben Tag legten die Beschwerdeführer gegen den familiengerichtlichen Beschluß vom 28. Juli 1999 Beschwerde ein. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses wurde ebenfalls am 29. Juli 1999 vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen. b) Der daraufhin am 30. Juli 1999 von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung, mit der dem Jugendamt aufgegeben werden sollte, das Kind bis zur Hauptsachenentscheidung in die Obhut der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zurückzugeben, wurde am selben Tag vom Amtsgericht zurückgewiesen. Es sei bereits Termin zur Anhörung der Beteiligten und Erörterung auch der vom Jugendamt bis dahin ergriffenen Maßnahmen auf den 6. August 1999 bestimmt worden. Sollten die im Zusammenhang mit dem weiteren Verbleib des Kindes zu treffenden Regelungen dazu führen, daß es in seinem zuletzt begründeten Umfeld in der Familie der Beschwerdeführer zu 1) und 2) verbliebe, seien die mit der gegenwärtig getroffenen Maßnahme des Jugendamtes verbundenen Nachteile geringer einzuschätzen als die, die für das Kind entstünden, wenn es nach Abwägung aller Umstände aus dem bisherigen Umfeld herausgenommen würde. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Koblenz am 3. August 1999 zurück. 2. Gegen diese Beschlüsse des Amtsgerichts und Oberlandesgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich die am 10. August 1999 erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlüsse begehren, Antrag stellen, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, das Kind in die Familie der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zurückzuführen und die Verletzung ihrer Grundrechte aus GG Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 1 rügen. Inzwischen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 12. August 1999 im anhängigen Hauptsacheverfahren ein Verfahrenspfleger für das Kind bestellt und mit Beschluß vom 13. August 1999 die eingerichtete Vormundschaft und die Bestellung des Kreisjugendamts zum Vormund im Hauptsacheverfahren bestätigt. Die weiteren Anträge des Kindesvaters sowie der Beschwerdeführer, dem Vormund das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen bzw. ihn anzuweisen, das Kind in die Obhut der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zurückzugeben, wurden zurückgewiesen. II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (BVerfGG § 93 a Abs. 2) liegen nicht vor. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie den Erfordernissen, die der Grundsatz der Subsidiarität an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde stellt, nicht gerecht wird.a) Nach BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 soll im Interesse der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts eine möglichst umfassende Prüfung der Beschwerdepunkte durch die Instanzgerichte erfolgen (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>). Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 77, 381, 400). Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert jedoch - neben der Erschöpfung des Rechtsweges im gerichtlichen Eilverfahren - zugleich, daß ein Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern, so daß auch die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache geboten sein kann, wenn nach der Art der gerügten Grundrechtsverletzung das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt in diesen Fällen damit unter anderem auch voraus, daß die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht in erster Linie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffen und die beantragte Entscheidung von keiner weiteren - im instanzgerichtlichen Verfahren noch möglichen - tatsächlichen Aufklärung mehr abhängig ist (vgl. BVerfGE, a.a.O. und zuletzt BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -). b) Die Beschwerdeführer haben den im instanzgerichtlichen Eilverfahren vorgesehenen Rechtsweg erschöpft. Doch mangelt es - entsprechend der Natur des Eilverfahrens - an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts, so daß das Bundesverfassungsgericht genötigt wäre, auf der Grundlage eines unzureichenden Tatsachenmaterials eine weitreichende Entscheidung zu treffen. So fehlt es nach dem Inhalt der Verfassungsbeschwerde im instanzgerichtlichen Verfahren insbesondere an Ermittlungen zu der Frage, inwieweit eine Trennung des Kindes von den Beschwerdeführern zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt, denn es lebte eine erhebliche Zeit seines bisherigen Lebens bei den Beschwerdeführern. Es ist daher offen, inwieweit die Dauer dieses Verbleibs zu Bindungen geführt hat, deren Auflösung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt. Nachdem inzwischen das Kind in eine neue Pflegefamilie verbracht worden und damit eine weitere Veränderung der tatsächlichen Umstände eingetreten ist, bedarf es auch der Klärung, welche Auswirkungen eine erneute Trennung - nunmehr von dieser Pflegefamilie - auf das Kind hat. c) Mit der Verweisung der Beschwerdeführer auf das instanzgerichtliche Verfahren entsteht diesen auch kein unzumutbarer Nachteil. Denn die Instanzgerichte haben die Befugnis, einer etwaigen verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. So haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts C mit dem Rechtsmittel der befristeten Beschwerde anzufechten (ZPO § 621 e).aa) Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Faktors Zeit im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, daß das zuständige Oberlandesgericht das Verfahren in hohem Maße beschleunigt, damit die Beschwerdeführer nicht durch bloßen Zeitablauf Rechtspositionen verlieren. Gerade in kindschaftsrechtlichen Verfahren, in denen Fragen des Sorge- und Umgangsrechts berührt werden, ist die Verfahrensdauer von besonderer Bedeutung (vgl. nur BVerfG, FamRZ 1997, S. 871 ff.). Vorliegend kommt hinzu, daß sich das Kind derzeit erst eine relativ kurze Zeit (ca. vier Wochen) in einem neuen Umfeld befindet. Es ist daher zu berücksichtigen, daß mit zunehmender Dauer des gerichtlichen Verfahrens Bindungen zu den neuen Pflegeeltern entstehen können, deren Auflösung ihrerseits eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten können. bb) Ebenfalls wird zu prüfen sein, ob das Amtsgericht in seiner Entscheidung die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG, auch unter Einbeziehung der Intensität der zwischen ihnen und dem Kind entstandenen Bindungen, hinreichend berücksichtigt hat und ob daneben das Wohl des Kindes im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend gewahrt und so der verfassungsrechtlichen Position des Kindes (GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1) Rechnung getragen wurde. Dabei sind auch etwaige negative Auswirkungen der Trennung des Kindes von den Beschwerdeführern in die Beurteilung einzubeziehen. Darüber hinaus ist zu erwägen, ob es bis zur Entscheidung der Einräumung von Umgangskontakten der Beschwerdeführer mit dem Kind bedarf, um etwaige schädliche Auswirkungen einer Trennung zu mindern. Ebenso ist zu prüfen, ob die Art der Einbindung des für das Kind bestellten Verfahrenspflegers in das Verfahren unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Position des Kindes einer rechtlichen Prüfung Stand hält. Denn Ausgangspunkt der Überlegungen zur verfassungsmäßigen Notwendigkeit einer eigenständigen Interessenvertretung für Kinder ist die Erkenntnis, daß der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz für Kinder und ihr aus GG Art. 103 Abs. 1 herzuleitender Anspruch auf rechtliches Gehör eine Verfahrensgestaltung verlangt, die eine eigenständige Wahrnehmung der Kindesbelange sicherstellt (vgl. BVerfG, EuGRZ 1998, 612 <617>). Dies wird jedoch nur gewährleistet, wenn die zur Interessenvertretung für das Kind bestellte Person auch die Möglichkeit hat, Einfluß auf die Gestaltung und den Ausgang des Verfahrens zu nehmen. Ein Verfahrenspfleger im Sinne des FGG § 50 muß daher - auch von Verfassungs wegen - zu einem Zeitpunkt bestellt werden, zu dem dies gewährleistet ist.

Bezüge:

GG.Art66I
III
FGG§50

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