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11.02.2001
Herausgabe der Akten des Jugendamtes an das Gericht
Themen:
Die Akten werden für die Erstattung des kinderpsychologischen Gutachtens zur Schaffung einer verlässlichen, alle Aspekte umfassenden Entscheidungsgrundlage benötigt. Die Gutachterin muss in den Stand gesetzt werde, auch Fakten außerhalb der Mitteilung im gerichtlichen Verfahren zu verwerten.Datenschutzrechtliche Gründe überwiegen hier nicht das Kindeswohl, um dessen Wahrung es hier vorrangig geht. Die Gutachterin ist im übrigen zur Verschwiegenheitverpflichtet, das Familiengericht nicht „Dritter“ im Sinne der Zuschrift 43.12.0 vom 15.05.2000 des Amtes für Soziale Dienste der Stadt Kiel.
Bezüge:
FGG§12