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27.03.2019
Gerichtsbeschluss erklärt
vom: 
20.11.2018

Zur Übertragung einer Vormundschaft nicht auf Verwandte des Kindes

Leitsatz: Ein Verwandter (hier: Schwestern der Kindesmutter), der die Vormundschaft und zugleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, ist bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormundes (hier: Jugendamt/Fachpflegefamilie) besser gedient wäre.
Erläuterungen zum Urteil

Das OLG setzt sich in diesem Verfahren mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen die vom Gesetzgeber als vorrangig angesehenen Verwandten nicht Vormund eines Pflegekindes werden sollen, sondern die Vormundschaft besser durch ein Jugendamt oder eine Pflegefamilie übernommen werden kann.

Die Mutter der drei Kinder ist nicht in der Lage, ihre Kinder selbst aufzuziehen. Ein entsprechendes Gutachten wird von ihr dahingehend nicht infrage gestellt. Sie möchte jedoch die Unterbringung der Kinder bei ihren Schwestern, damit dort die Kinder im traditionell türkischen Sinne erzogen werden. Die Schwestern wollen die Vormundschaft der Kinder übernehmen und die Kinder bei sich aufnehmen.

Das OLG sieht in diesem Einzelfall die Übernahme der Vormundschaft durch Verwandte als nicht kindeswohlförderlich an, gerade weil diese Verwandten die Kinder auch bei sich aufnehmen wollen. Die Tanten werden als nicht geeignet für die Unterbringung der Kinder angesehen. Die Kinder sind soweit schon durch die Vernachlässigung der Mutter in ihrer Entwicklung bedroht, dass eine Unterbringung bei einer professionellen Erziehungsstelle als notwendig angesehen wird. Sollten die Tanten Vormünder der Kinder werden, muss davon ausgegangen werden, dass sie die Kinder selbst erziehen werden.

Das Gericht hält die Tanten aus diesem Grunde nicht für die Vormundschaft dieser Kinder geeignet und begründet es entsprechend:

Eine Person ist als geeignet für die Führung einer Vormundschaft anzusehen, wenn sie bereit und in der Lage ist, dem wohlverstandenen Interesse ihres Mündels zu dienen. Beabsichtigt die Person – wie die Schwestern der Kindesmutter – im Falle einer Bestellung zum Vormund auch die Betreuung und Versorgung ihres Mündels zu übernehmen, dient dies den wohlverstandenen Interessen des Mündels nur dann, wenn eine anderweitige, konkret verfügbare Unterbringungsmöglichkeit dem Wohl des Kindes nicht besser entsprechen würde.

Ein Vormund, der unter mehreren konkret verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten nicht die dem Kindeswohl am besten entsprechende Unterbringungsmöglichkeit auswählen würde, ist nicht bereit, im wohlverstandenen Interesse des Mündels zu handeln und deshalb zur Führung der Vormundschaft nicht geeignet.

Auch unter Berücksichtigung der tangierten Grundrechte der Beteiligten muss ein Verwandter, der auch die Betreuung eines Kindes übernehmen will, bei der Auswahl des Vormundes nur dann vorrangig berücksichtigt werden, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormundes besser gedient wäre

Weiterhin heißt es:

Umstände, die im Regelfall die Fremdunterbringung von Kindern bei Personen ihrer Herkunftsfamilie vorzugswürdig erscheinen lassen, greifen vorliegend nicht durch.

Es wird ausführlich erläutert, warum gerade in diesem Einzelfall eine Unterbringung der Kinder in einer fremden Erziehungsstelle einer Unterbringung bei Verwandten vorzuziehen ist.

Zum Schluss weist das Gericht darauf hin, dass das Jugendamt dem Wunsch der Mutter nach einer Erziehung der Kinder unter besonderer Berücksichtigung ihrer türkischen Herkunft entsprochen habe, in dem die Kinder in eine Pflegefamilie mit türkischen Wurzeln untergebracht werden konnten.

§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.

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