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04.11.2022
Gerichtsbeschluss erklärt
vom: 
07.09.2022

Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einer Pflegemutter?

Nach einer Vereinbarung mit einem Träger der Jugendhilfe zur vorübergehenden Aufnahme von Kindern in ihrer Familie, war die Pflegemutter der Ansicht, dass dies ein Arbeitsvertrag sei und beantragte einen sozialversicherungspflichtige Status bei dem Träger der Jugendhilfe. Dieser lehnte ab und es kam zur Klage.

In der Vereinbarung einer Pflegemutter mit einem örtlichen Jugendamt über die vorübergehende Aufnahme von Kindern bis 12 Jahren wurden als Gegenleistung ein heilpädagogisches Pflegekindergeld in Höhe von zunächst monatlich 305 € auch ohne Zuweisung von Pflegekindern für die Vorhaltung von Räumen festgelegt. Bei der Aufnahme eines Pflegekindes sollte das übliche Pflegegeld für das Kind bezahlt werden.

Die Pflegemutter war nun der Ansicht, dass diese Vereinbarung einem Arbeitsvertrag entspräche. Das Jugendamt lehnte diese Auslegung ab und die Pflegemutter klagte. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Klägerin ging beim Landessozialgericht in Berufung. 

Das LSG lehnte die Klage der Pflegemutter ebenfalls ab. In der Ablehnung äußerte das Gericht mehrere grundlegende Ansichten:

  • Die Pflegetätigkeit sei keine zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit.
  • Auch aus einer regelmäßigen monatlichen Zahlung erfolge keine Zuordnung der Pflegetätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung.
  • Es handele sich vielmehr um eine sozialversicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit, welche demgegenüber ihren Charakter durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit erhalte.
  • Die Zuwendungen des Jugendamtes an die Klägerin seien keine Entlohnung sondern eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Auch die Höhe der Leistung sei angemessen. 

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