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14.01.2019
Gerichtsbeschluss erklärt
vom: 
05.12.2018

Autor*in(nen):

Pflegeeltern haben Anspruch auf Begleitung durch einen speziellen Fachdienst

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2018 den Anspruch von Pflegeeltern auf Begleitung durch einen spezialisierten Fachdienst eines Trägers der freien Jugendhilfe erklärt und damit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26.07.2018 bestätigt.
Zur Erläuterung der Urteile teilt uns RÄ Gila Schindler dankenswerterweise mit:

Das OVG Münster hat mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2018 ein wegweisendes Urteil in Bezug auf den Anspruch auf Begleitung durch einen spezialisierten Fachdienst eines Trägers der freien Jugendhilfe gefällt. Das Urteil war allerdings nicht rechtskräftig, da die Kommune die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hatte. Aus diesem Grund mussten die Kläger zusätzlich Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, um nicht die ggf. sehr lange Dauer des Zulassungsverfahrens ohne die begehrte Leistung zu bleiben. Das OVG Münster hat auch diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Juli 2018 im Sinne der Antragsteller entschieden.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision mit Entscheidung vom 5. Dezember 2018 zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des OVG Münster vom 8. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen. Wenngleich das BVerwG den Antrag aus überwiegend eher formalen Gründen zurückgewiesen hat, so lässt sich der Entscheidung jedenfalls entnehmen, dass es die Auffassung des OVG Münster grundsätzlich teilen kann. Dabei geht es insbesondere darum, dass es sich bei der fachspezifischen Begleitung eines Pflegeverhältnisses um eine besondere Form der Ausgestaltung der Vollzeitpflege handelt.

Diese Auffassung ist auch auf den Bereich der Pflegekinderhilfe nach SGB XII anwendbar und hat dort besondere Bedeutung, da im SGB XII kein Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung normiert ist, so dass die Träger der Sozialhilfe hierfür gerne auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verweisen. Das ist obsolet, wenn die Begleitung bereits als Teil der Familienpflege als Teilhabeleistung verstanden wird.

Insgesamt ist zu hoffen, dass die anliegenden drei Entscheidungen etwas mehr Rechtssicherheit in den Bereich bringen.

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