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03.11.2019
Gerichtsbeschluss erklärt
vom: 
09.05.2019

Bei Kostenheranziehung ist das Einkommen des Vorjahres maßgeblich

Wie schon andere Verwaltungsgerichte vorab, hat auch das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass bei der Kostenheranziehung junger Menschen bei Unterbringung in Pflegefamilie oder Heim der § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII herangezogen werden muss. Gemäß dieser Vorschrift ist für den Kostenbeitrag das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres maßgeblich.

Im Urteil heißt es:

Die Regelung bezieht sich auf das Monatseinkommen der "kostenbeitragspflichtigen Person", mithin auf jeden, der gemäß § 92 SGB VIII herangezogen werden kann, also auch auf einen jungen Volljährigen.

Auch eine an Sinn und Zweck orientierte einschränkende Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Anhaltspunkte, die eine Abweichung von dem Wortlaut der Regelung gebieten würden.

Das Urteil verweist ebenfalls auf das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF), in dem diese Sichtweise gestützt und erläutert wird. 

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