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03.11.2019
Bei Kostenheranziehung ist das Einkommen des Vorjahres maßgeblich
Im Urteil heißt es:
Die Regelung bezieht sich auf das Monatseinkommen der "kostenbeitragspflichtigen Person", mithin auf jeden, der gemäß § 92 SGB VIII herangezogen werden kann, also auch auf einen jungen Volljährigen.
Auch eine an Sinn und Zweck orientierte einschränkende Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Anhaltspunkte, die eine Abweichung von dem Wortlaut der Regelung gebieten würden.
Das Urteil verweist ebenfalls auf das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF), in dem diese Sichtweise gestützt und erläutert wird.
von:
Heizkostenzuschuss muss bei den jungen Menschen ankommen!