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08.11.2022
Gerichtsbeschluss erklärt
vom: 
07.09.2022

Autor*in(nen):

Einstufung eines Vollzeitpflegeverhältnisses

Die Vormünder/Pflegeeltern ihres Pflegekindes hatten einen Änderungsantrag auf Eingruppierung der Vollzeitpflege für ihr Mündel beim Jugendamt gestellt. Aufgrund der Beeinträchtigungen des Pflegekindes beantragten sie eine verbesserte Einstufung auf eine sonderpädagogische Vollzeitpflege. Als das Jugendamt diese Veränderung ablehnte, klagten die Vormünder/Pflegeeltern vor dem Verwaltungsgericht.

Die Pflegeeltern D. nahmen ein Pflegekind in eine "normale" Vollzeitpflege auf. 2011 wurde diese Vollzeitpflege in eine sozialpädagogische Vollzeitpflege verändert. 2013 wurde FASD diagnostiziert. Weiterhin wurde ebenfalls in 2013 die Diagnose „Sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8)“ gestellt und kognitive Fähigkeiten im unteren durchschnittlichen Bereich (Gesamt-IQ: 87) ermittelt. Die Diagnose „Sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8)“ stellte auch die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in einer vom Beklagten eingeholten fachlichen Stellungnahme gemäß § 35a SGB VIII vom 12.01.2017. Diese diagnostizierte zusätzlich eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.1) und ermittelte für den Gesamt-IQ einen Wert von 93. 

Seit September 2013 bezieht D. Leistungen aus der Pflegeversicherung. Nachdem seinerzeit seitens der Pflegeversicherung eine Eingruppierung in Pflegestufe 1 erfolgt war, ist D. seit der Umstellung der Leistungseinstufungen der Pflegeversicherung im Jahr 2017 in den Pflegegrad 3 eingruppiert.

Seit März 2021 erhielt D. vom Jugendamt zusätzlich Leistungen gemäß § 35a SGB VIII in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets in Höhe von 170,- EUR monatlich, welches nach den zu Grunde liegenden Zielvereinbarungen mit einem Stundensatz von 15,- EUR der Beschäftigung einer persönlichen Assistenz für die Alltagsbewältigung und Freizeitgestaltung im Umfang von 10 Stunden/Monat dienen sollte. Diese Leistung wurde nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortgesetzt.

Ab 2011 absolvierte die Pflegemutter mehrere Jahre lang Fortbildungen. Im September 2016 stellten die Pflegeeltern, die inzwischen Vormünder des Pflegekindes geworden waren,  einen Antrag auf Umänderung der sozialpädagogischen Vollzeitpflege in eine sonderpädgogische Vollzeitpflege.

Die Unterschiedlichkeit der beiden Arten der Vollzeitpflege werden in den Empfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums beschrieben:

Aus den Empfehlungen des Niedersächsisches Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur Vollzeitpflege - dritte Auflage 5/2016

Sonderpädagogische Vollzeitpflege

Die Sonderpädagogische Pflege wird von pädagogisch-psychologisch und ggf. medizinisch-pflegerisch qualifizierten Einzelpersonen, Paaren oder Lebensgemeinschaften durchgeführt. Sie bietet dem Kind bzw. dem Jugendlichen einen längerfristigen Aufenthalt im familiären Rahmen. Der erzieherische bzw. behindertenspezifische Bedarf basiert in dieser Pflegeform auf Beeinträchtigungen des Kindes, die auch mit besonderen und gezielten sozialpädagogischen Zuwendungen nicht vollends behebbar sind, weil sie zu einer grundlegenden Persönlichkeitsstörung geführt haben oder weil es sich um eine schwere Behinderung oder lebensbedrohende Erkrankung handelt.

Berufsausbildung in den Bereichen sozialpädagogischer/psychologischer Qualifikation und/oder medizinisch-pflegerischer Qualifikation mindestens eines Teils der Pflegeeltern Einschlägige Berufserfahrung Die Besonderheit der zu betreuenden Kinder/Jugendlichen setzt die überwiegende Betreuung durch die pädagogische bzw. besonders erfahrene Pflegeperson der Familie voraus In dieser Pflegeform sollen in der Regel nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut werden.

Sonderpädagogische Pflege: Bei der Berechnung der Höhe des Entgeltes muss den besonderen Qualifikationserfordernissen auf der Seite der Pflegepersonen Rechnung getragen werden. Der Grundbetrag des Erziehungsbeitrags für „normale“ Vollzeitpflege wird vervierfacht (x 4). Dies entspricht etwa 40 % des Brutto-Eingangsgehaltes für Erzieherinnen/Erzieher nach TVöD SuE 8b.

Sonderpädagogische Pflege (+): Bei der Berechnung der Höhe des Entgeltes muss den professionellen Qualifikationserfordernissen auf der Seite der Pflegepersonen Rechnung getragen werden (Berufsausbildung im pädagogischen Bereich). Der Grundbetrag des Erziehungsbeitrags für „normale“ Vollzeitpflege wird verfünffacht (x 5). Dies entspricht etwa 50 % des Brutto-Eingangsgehaltes für Erzieherinnen/ Erzieher nach TVöD SuE 8b.

Sozialpädagogische Vollzeipflege

Die sozialpädagogische Vollzeitpflege wird von persönlich qualifizierten und/oder fachlich ausgewiesenen Einzelpersonen, Paaren oder Lebensgemeinschaften durchgeführt. Sie erstreckt sich auf die Versorgung, Erziehung und Förderung von besonders entwicklungsbeeinträchtigten/verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen. Der erzieherische Bedarf resultiert – vor dem Hintergrund unterschiedlicher Konstellationen in der Herkunftsfamilie – aus Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes oder der/des Jugendlichen, deren Bearbeitung eines fachlichen Anspruchs bedarf bzw. die Dynamik einer „Normalfamilie“ überfordert. Darüber hinaus sind mit diesem Leistungstyp Kinder und Jugendliche zu versorgen, die wegen einer angeborenen oder einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderungsform einer besonderen pflegerischen und erzieherischen Zuwendung bedürfen. Es handelt sich in der Regel um eine auf längere Dauer oder auf dauerhaften Verbleib angelegte Lebensform für das Kind, soweit sich im Rahmen der Kindeswohlsicherung bzw. durch familiengerichtliche Entscheidungen keine grundlegenden Änderungen der Situation in der Herkunftsfamilie ergeben.

Bei der Berechnung der Höhe des Entgeltes muss den besonderen Qualifikationserfordernissen auf der Seite der Pflegepersonen Rechnung getragen werden (Semi-Professionalität). Der Grundbetrag des Erziehungsbeitrags für „normale“ Vollzeitpflege wird verdoppelt (x 2). Dies entspricht etwa 20 % des Brutto-Eingangsgehaltes für Erzieherinnen/Erzieher nach TVöD SuE 8b. 37 .

Der Antrag auf eine andere Einstufung als die der sozialädagogischen Vollzeitpflege wurde vom zuständigen Jugendamt abgelehnt. 

Daraufhin klagten die Vormünder/Pflegeeltern vor dem Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht setzte sich im besonderen Maße mit den Empfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu der Vollzeitpflege und deren unterschiedlichen Einstufungen auseinander. 

Das Gericht entsprach der Klage der Vormünder/Pflegeeltern und entschied, dass das zuständige Jugendamt dem Antrag auf Einstufung von der sozialpädagogischen Vollzeitpflege in eine sonderpädagogischen Vollzeitpflege ab Antragstellung zu gewähren hat. 

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