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24.03.2021
Gerichtsbeschluss erklärt
vom: 
26.03.2020

Befangenheit eines Familienrichters

Für den Fall einer Rückübertragung des Sorgerechts auf die leiblichen Eltern ihres Pflegekindes, haben Pflegeeltern im Rahmen eines Verfahrens einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie gestellt. Der zuständige Richter beteiligte die Pflegeeltern nicht am Verfahren des Personensorgerechts und nahm auch deren Antrag auf Verbleib nicht entgegen. Die Pflegeeltern stellten daraufhin einen Antrag auf Befangenheit gegen den Richter, weil dieser die gebotene Hinzuziehung der Pflegeeltern unterlassen hätte. Das OLG Hamm erklärte das Ablehnungsgesuch der Pflegeeltern für begründet und erklärte deren Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Richter für berechtigt.

Mit sieben Monaten kam das Kind in die Pflegefamilie. Der Mutter wurde im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das Sorgerecht entzogen und ein Amtsvormund bestimmt. Im Hauptsacheverfahren wurde ein Gutachter beauftragt, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten dienen würde. Der Vater des Kindes hatte inzwischen seine Vaterschaft anerkannt und wurde vom Gutachter mit einbezogen. Der Gutachter empfahl die Übertragung des Sorgerechtes auf beide Elternteile und auf den Vater allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht. 

Bevor es zur mündlichen Verhandlung im Verfahren kam, beantragte der Rechtsanwalt der Pflegeeltern die Beteiligung der Pflegeeltern und Akteneinsicht. Akteneinsicht wurde gewährt. Eine kurze Zeit später beantragten die Pflegeeltern, den Sorgerechtsentzug aufrechtzuerhalten und das Begehren der Eltern auf (Rück-)Übertragung der elterlichen Sorge zurückzuweisen. Gleichzeitig stellten sie für den Fall, dass das Sorgerecht auf die Eltern übertragen würde, ausdrücklich den Antrag, den Verbleib des Kindes gemäß § 1632.4 BGB in ihrem Haushalt anzuordnen. Als die Pflegeeltern zur mündlichen Verhandlung erschienen, wurden sie nicht zu dem Verfahren zugelassen. Sie stellten daraufhin Ablehnunggesuche gegen den Familienrichter und den Sachverständigen. Diese Gesuche wurden vom Gericht  für unzulässig gehalten, weil die Pflegeeltern eben keine Verfahrensbeteiligte seien.

Diese Ablehnung wurde in einem weiteren Beschluss nochmals begründet, nachdem es vorher zu einer Übertragung des Sorgerechts auf die Eltern und des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater gekommen war. 

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern hin änderte das OLG den Beschluss des Amtsgerichts und stellte fest, dass die Pflegeeltern Beteiligte des Verfahrens über den Verbleib des Kindes in ihrer Obhut sind. Das Ablehnungsverfahren wurde vom OLG zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Vom Amtsgericht wurde das Ablehnungsgesuch der Pflegeeltern gegen den Familienrichter erneut zurückgewiesen mit der Erklärung, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht bestehe.

Mit ihrer daraufhin erfolgten Beschwerde verfolgten die Pflegeeltern ihr Ablehnungs- und Befangenheitsgesuch weiter.

 
Entscheidung des OLG

Die Pflegeeltern haben den Familienrichter zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§§ 6 FamFG, 42 ZPO).

Zur Erläuterung schrieb das OLG dazu

Befangenheit des Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters, die sich störend auf seine Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten des konkreten Verfahrens auswirken kann. Besorgnis der Befangenheit des Richters ist anzunehmen, „wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen“ 

Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Das ist hier der Fall. Denn durch die Verfahrensweise des Richters ist die Mitwirkung der Pflegeeltern an der Verfahrensgestaltung und ihre Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen sachwidrig beschnitten worden. Hierzu genügt eine einseitige Rechtsverkürzung, eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht erforderlich. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies etwa angenommen worden im Fall der Weigerung des Richters, den schriftsätzlich angekündigten Antrag einer Partei „anzunehmen“ und ihn im Protokoll festzuhalten sowie im Fall der mangelnden Bereitschaft, das Prozessvorbringen einer Partei vollständig zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu würdigen.

Weiter hieß es:

Die ausführlichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern [....] hätten den abgelehnten Richter veranlassen müssen, die mündliche Verhandlung vom [....] auch im Hinblick auf die Frage der Beteiligtenfähigkeit der Pflegeeltern und ihren ausdrücklichen Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs.4 BGB sorgfältig vorzubereiten. Dann wäre er gar nicht umhingekommen, die Pflegeeltern an dem Verfahren zu beteiligen und über die beantragte Verbleibensanordnung zu verhandeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf den Senatsbeschluss vom [....] Bezug genommen. Das Verhalten des abgelehnten Richters im Termin [...] legt aber nahe, dass er den Inhalt des Schriftsatzes und den dort angekündigten Antrag überhaupt nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen hat. Er hat die Pflegeeltern sogar ausdrücklich von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Dieses Verhalten des abgelehnten Richters gäbe auch einem ruhig und vernünftig denkenden Verfahrensbeteiligten Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Das OLG erklärte den Beschluss für nicht anfechtbar. 

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