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15.01.2018
Gerichtsbeschluss erklärt

Umgang der Großeltern mit ihrem Enkel

Beschluss des Bundesgerichtshofs AZ XII ZB 350/16 vom 12. Juli 2017 zum Großelternumgang gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern.

Beschluss des Bundesgerichtshofs AZ XII ZB 350/16 vom 12. Juli 2017

Bezug: BGB § 1685 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2

Amtliche Leisätze:

a) Gemäß § 68 Abs.3 Satz 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden.

b) Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

c) Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach §1685 Abs.1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

d) Das Familiengericht kann einen "Antrag" der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.

Inhaltliches zum Urteil

Im Beschluss verweist das Gericht insbesonders auf den Sinn des § 1645 BGB:

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden Danach gehört der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesenist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach §1685 Abs.1 BGB deshalb ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

Auch wenn man vorliegend tragfähige Bindungen der Kinder zu den Großeltern unterstellt, kann daraus keine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit hergeleitet werden. Denn weitere Voraussetzung für eine solche Vermutung wäre, dass die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung der Kinder förderlich ist.

Der BGH betont ausdrücklich, dass das Umgangsrecht der Eltern sich aus einer Grundrechtsposition der Eltern heraus definiert, während das Umgangsrecht der Großeltern dies nicht tut.

Dazu heißt es im Beschluss:

Etwas anderes gilt indes beim Umgangsrecht der Großeltern. Dieses folgt nicht unmittelbar aus einer eigenen Grundrechtsposition. Es wurde mit dem im Jahr 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführt. Der Gesetzgeber wollte damit der Tatsache Rechnung tragen, dass Kinder nicht selten auch von anderen Personen, namentlich ihren Großeltern, betreut werden und hierbei Bindungen entwickeln, weshalb ein plötzlicher Wegfall aller Kontakte für das Kind schädlich sein könnte. Dabei stand für den Gesetzgeber im Vordergrund, dass andere Personen als die Eltern nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben sollen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

und

dass die Großeltern gemäß § 1685 Abs.1 BGB ein Umgangsrecht nur dann haben, wenn ein Umgang dem Wohl des Kindes dient. Während beim Umgangsrecht der Eltern nach §
1684 BGB grundsätzlich nur die konkrete Ausgestaltung des Umgangs zu regeln ist und lediglich bei einer sonst konkret drohenden Kindeswohlgefährdung ein Umgangsausschluss in Betracht kommt, ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Umgangs mit den Großeltern, dass positiv die Kindeswohldienlichkeit festgestellt wird.

Beschluss AZ XII ZB 350/16 vom 12. Juli 2017 BGH

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