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Die Position eines Betreuers von sorgeberechtigten Eltern im Hinblick auf deren Kind
Themen:
Auszug aus einem Urteil des OLG Brandenburg AZ: 9 UF 64/08 vom 18.12.08
"Die Anordnung der Betreuung (§ 1896 BGB) als solche hat keine Auswirkung auf die elterliche Sorge, da der Betreute durch die Betreuerbestellung nicht geschäftsunfähig wird. Der Betreuer ist nicht Vertreter des Betreuten in dessen elterlichen Angelegenheiten (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1673 Rn. 5)"
Auszüge aus dem Onlinelexikon Betreuungsrecht
wiki.btprax.de/Kindschaftsrecht
"Die Anordnung einer Betreuung für einen sorgeberechtigten Elternteil als solche führt nicht zum Ruhen der elterlichen Sorge aus rechtlichen Gründen (§ 1673 BGB).
Dennoch sollte die Anordnung einer Betreuung für das Vormundschaftsgericht (Betreuungsgericht) stets Anlass zur Prüfung sein, ob entweder ein Ruhen der elterlichen Sorge vorliegt, weil der unter Betreuung stehende Elternteil (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig oder ein Entzug des Sorgerechtes durch das Familiengericht gem. § 1666 BGB angebracht ist. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der unter Betreuung gestellte Elternteil zuvor allein sorgeberechtigt war.
Ist die betreute Person freiheitsentziehend untergebracht (§ 1906 BGB), sollte der Betreuer beim Familiengericht einen Antrag stellen, daß das Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen (§ 1674 BGB) festgestellt wird (oder das Jugendamt dahingehend informieren, damit es selbst diese Schritte einleitet).
Der Betreuer jedenfalls übt grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil aus.
Denkbar ist lediglich, dass ein Betreuer mit einem passenden Aufgabenkreis (z.B. Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren) die Rechte des betreuten Elternteils in Bezug auf sein Sorgerecht geltend macht. Beispiel: es geht darum, dem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen oder deren Ruhen festzustellen oder Regelungen in Bezug um das Umgangsrecht zu treffen. Dieses sind Verfahren nach dem FGG. Hier ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, nicht bei der eigentlichen Ausübung der elterlichen Sorge.
Nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern zum Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden gehört das Stellen von kinderbezogenen Anträgen des Betreuten bei Behörden, wie Elterngeld oder Kindergeld."
hier können Sie sich ausführlicher im Onlinelexikon Betreuungsrecht informieren
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Weiteres Rechtsgutachten des DIJuF zu Vereinsvormundschaften