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17.12.2008
Gerichtsbeschluss erklärt

OVG Rheinland-Pfalz sieht Zuständigkeit des § 86.6 SGB III nur bei Vermittlungen nach § 33 SGB VIII

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht im Gegensatz zum OVG NRW (Urteil vom 7.06.2005) bei Unterbringungen nach § 34 SGB VIII keine Notwendigkeit eines Zuständigkeitswechsels nach § 86.6 - sondern ausschließlich bei Unterbringungen nach § 33 SGB VIII.

Im Leitsatz des OVG Rheinland-Pfalz heißt es:

"Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde."

Beschluss vom 24.10.08 AZ 7a 10444/08