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Kapital bildende Lebensversicherung gilt nur bedingt als Alterssicherung für Pflegeeltern
Das Bundesverwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass es eine bestimmte Form der Alterssicherung für Pflegeeltern gem. § 39 SGB VIII geben muss. Diese Alterssicherung darf erst im Rentenalter und für die Rente fällig sein. Eine Kapitallebensversicherung ist daher nur dann anzuerkennen, wenn diese Versicherung einen Verwertungsausschluss enthält
Das Bundesverwaltungsgericht schreibt dazu in seinem Urteil:
"Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkennungs und förderungsfähig sind private vermögensbildende Maßnahmen und Anlageformen, denen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, ab dem - wenn auch nur als Ausnahme - die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann. Für vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum Zweck der privaten Altersicherung ist dies die Vollendung des 60. Lebensjahres.
Auch eine Kapital bildende Lebensversicherung kann eine nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernde private Maßnahme der Altersicherung sein ......."
"Etwas anderes gilt aber, wenn der Versicherungsnehmer von der seit dem 1. Januar 2005 im Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG - eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, mit dem Versicherer eine Verwertung der Ansprüche aus der Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand (unwiderruflich) vertraglich auszuschließen (vgl. § 165 Abs. 3 VVG vom 24. Dezember 2003 bzw. § 168 Abs. 3 VVG vom 10. Dezember 2007). In diesem Fall ist in vergleichbarer Weise wie beispielsweise bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Verträgen und Anlageformen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hinreichend sichergestellt, dass die Versicherungssumme tatsächlich zur bestimmungsgemäßen Finanzierung des Lebensunterhalts im Alter zur Verfügung steht und verwendet werden soll."
Im Anhang finden Sie das Urteil im pdf-Format.