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Betreuung junger Volljähriger in einer Pflegefamilie
Zusammenfassung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 27. Mai 2014, Az. 13 A 76/13
Der am 28. Oktober 1994 geborene Kläger leidet an einem Johanson-Blizzard-Syndrom und ist schwerbehindert.
Seit Frühjahr 1996 leistete der Landkreis O. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der in J lebenden Pflegefamilie. Die Hilfemaßnahmen wurden bis zur Volljährigkeit des Klägers am 28. Oktober 2012 fortgeführt.
Mit Schreiben vom 17. August 2012 beantragte die Pflegemutter des Klägers für diesen Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 33 SGB VIII. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 mit der Begründung ab, dass das Ziel einer selbstständigen Lebensführung aufgrund der Behinderung ausgeschlossen sei. Der Hilfebedarf des Klägers erstrecke sich im Wesentlichen auf den pflegerischen Bedarf, der vom Jugendhilfeträger nicht abgedeckt würde.
Der Kläger hat am 21. Januar 2013 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Entscheidung vom 27. Mai 2014 der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Für die Leistungen der Vergangenheit habe der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, die seit dem 28. Oktober 2012 durch die Vollzeitpflege entstanden sind. Für die Zukunft habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterführung der Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres.
Aufgrund des Lebensalters des Klägers komme eine Hilfe für junge Volljährige für ihn grundsätzlich in Betracht. Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung sei für den Kläger aufgrund der individuellen Situation möglich und notwendig. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger offensichtlich nicht in der Lage sei, diese Ziele bis zur Vollendendung des 21. Lebensjahres oder begrenzt darüber hinaus zu erreichen.
Hilfe für junge Volljährige sei nicht auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess. Die Hilfe müsse lediglich geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern (BVerwG, Urteil vom 23.September 1999 -5 C 26.98- BVerwGE 109,325). Diese Ziele seien auf den jungen Volljährigen individuell bezogen zu definieren, da die Vorschrift auf die individuelle Situation des jungen Volljährigen abstelle. Es stehe fest, dass die Vollzeitpflege die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers und seine Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung gefördert habe und künftig fördern könne.
Der Beklagte habe außer Acht gelassen, dass sich der Kläger in einer Phase befinde, in der auch geistig und körperlich gesunde Jugendliche und junge Volljährige regelmäßig noch Anleitung des Elternhauses oder der Pflegefamilie bedürfen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2004, a.a.O.).
Auch den Ausführungen des Beklagten, seine jugendhilferechtliche Zuständigkeit bestünde deshalb nicht mehr, da das Sozialamt O bereits seine Zuständigkeit ihm gegenüber bejaht habe, folgt das Gericht nicht. Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII könne nur über eine Kostenerstattung zwischen den Sozialleistungsträgern hergestellt werden. Derzeit erhalte der Kläger die begehrte Hilfe weder vom Beklagten noch vom Landkreis O. Die benötigte Hilfe stehe noch aus.
Der Kläger sei nicht verpflichtet, Hilfeleistungen nach §§ 53, 54 SGB XII in Anspruch zu nehmen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII, der dem Anspruch auf Vollzeitpflege nach dem SGB VIII entspreche. Eine Betreuung des Klägers als junger Volljähriger in einer Pflegefamilie sei als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII nicht vorgesehen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg ist der Beklagte für die Vergangenheit zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für die selbst beschaffte Maßnahme verpflichtet. Der Beklagte hat dem Kläger für die Zukunft Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege zu gewähren.
Quelle: Newsletter „Rechtsfragen der Jugendhilfe“ v. 25.7.2014 - Landesjugendamt Rheinland
Das vollständige Urteil können Sie hier lesen
von:
Gutachten Opferentschädigungsleistungen und Kostenbeteiligung