Einstweilige Anordnung zur Zahlung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Das Pflegegeld dient einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Es dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der Pflegeeltern sondern der Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes.
Der Antraggegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1.3.05 bis 31.8.05 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für die Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes zu gewähren.
Geldleistung des Jugendamtes zur Erziehung des Pflegekindes (Erziehungsbeitrag bzw. Erziehungsgeld) rechnet nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII, einschließlich der Leistungen für die Erziehung des Pflegekindes, haben nicht den Zweck haben, das Einkommen der Pflegeperson zu vermehren, sondern ausschließlich den notwendigen Unterhalt, einschließlich der Kosten der Erziehung, des Pflegekindes sicherzustellen.
Auszüge aus dem Wohngeldgesetz: Pflegekind als Haushaltsmitglied / hälftige Anrechnung der materiellen Kosten des Pflegegeldes und der Kosten der Erziehung als Einkommen.
Es gibt weder eine Anspruchsberechtigung noch eine Vertretungsbefugnis von Pflegeeltern zur Geltendmachung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII im Rahmen von Hilfe zur Erziehung
1. Die nach dem KJHG von der Leistung zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen bei dessen Vollzeitpflege umfassten Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag) sind - werden sie an die Pflegeperson ausgezahlt - nicht als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen.2. Der Erziehungsbeitrag ist eine für den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zweckbestimmte Leistung.
Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat.
Zu den Voraussetzungen der Anrechnung einer nach § OEG § 1 Abs. OEG § 1 Absatz 1 S. 1 OEG iVm § BVG § 35 Abs. BVG § 35 Absatz 1 S. 1 BVG gewährte Pflegezulage als zweckidentischer Leistung nach § SGB_VIII § 93 Abs. SGB_VIII § 93 Absatz 1 S. 3 SGB VIII bei Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle
Der Sachaufwand im Pauschalbetrag der Vollzeitpflege kann bei unterhaltsverpflichten Verwandten angemessen gekürzt werden. Dies gilt nur für die Person, mit der der Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Bei der Berechnung bleibt ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner außer Betracht.
Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus. Dies verlangt u. a., dass von der Pflegeperson keine sittliche Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht
Leistet ein Träger gemäß § 34 SGB VIII Zahlungen an die Pflegeperson wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist.