Einstweilige Anordnung zur Zahlung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Das Pflegegeld dient einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Es dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der Pflegeeltern sondern der Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes.
Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat.
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar
1. Die nach dem KJHG von der Leistung zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen bei dessen Vollzeitpflege umfassten Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag) sind - werden sie an die Pflegeperson ausgezahlt - nicht als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen.2. Der Erziehungsbeitrag ist eine für den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zweckbestimmte Leistung.
Die im Pflegegeld gem. § 39.1 SGB VIII enthaltene Erziehungsbeitrag ist als beitragspflichtiges Einkommen in voller Höhe bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bei freiwillig versicherten Mitgliedern anzurechnen.
Auszüge aus dem Wohngeldgesetz: Pflegekind als Haushaltsmitglied / hälftige Anrechnung der materiellen Kosten des Pflegegeldes und der Kosten der Erziehung als Einkommen.
Überprüfung der Einschätzung des zuständigen Jugendamtes zur Frage eines erhöhten Erziehungsbetrages im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in der Vollzeitpflege.
Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus. Dies verlangt u. a., dass von der Pflegeperson keine sittliche Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht
Der Antraggegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1.3.05 bis 31.8.05 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für die Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes zu gewähren.
Leistet ein Träger gemäß § 34 SGB VIII Zahlungen an die Pflegeperson wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist.