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08.09.2005
Gerichtsbeschluss
vom: 
18.07.2005

Einstweilige Anordnung zur Zahlung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

Das Pflegegeld dient einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Es dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der Pflegeeltern sondern der Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes.