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Beschwerderecht der Pflegeeltern
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Zum Sachverhalt: Das 1996 geborene Kind befindet sich mittlerweile weit mehr als ein Jahr in der Obhut der beiden Bet. zu 3. Diese hatten das Kind zunächst auf Veranlassung des Bet. zu 2 (Jugendamt) in Bereitschaftspflege genommen, welche zum 31. 5. 1998 endete. Das Kind verblieb in der Folgezeit bei den Bet. zu 3, die das Kind mir Einverständnis der Mutter in Dauerpflege übernehmen wollen, gegen eine angestrebte Adoption wehrt sich die Mutter allerdings. Der Bet. zu 2 möchte das Kind in eine andere Pflegefamilie geben, womit die Mutter (Bet. zu l) nicht einverstanden ist.Das LG hat im Beschwerdeverfahren der Bot. zu l das elterliche Sorgerecht hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge sowie der Mitwirkung bei der Auswahl der Pflegefamilie für das betroffene Kind entzogen und diese Befugnisse auf den Bet. zu 2 übertragen. Die weiteren Beschwerden der Bet. zu l und 3 blieben erfolglos.Aus den Gründen: II. l. Da im vorliegenden Fall die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor dem l. 7. 1998 erfolgte, ist nach KindRG Art. 15, § l II in bezug auf Rechtsmittel das bis zum l. 7. 1998 geltende Recht anzuwenden. Die von den Bet. zu l und 3 eingelegten weiteren Beschwerden sind daher nach den FGG §§ 27 ff. zu behandeln und als solche zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Bet. zu 3 ist allerdings nicht unbedenklich. Auf eine Beeinträchtigung eigener Rechte, die nach FGG § 20 I i. V. mit § 29 IV ein Beschwerderecht eröffnet, können sich die Bet. zu 3 nicht stützen. Die angefochtene Entscheidung greift nicht in ihre eigene Rechtssphäre ein. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn sich das betr. Kind noch in Bereitschaftspflege bei den Bet. zu 3 befände. Nach Beendigung der Bereitschaftspflege zum 31. 5. 1998 besteht jedenfalls derzeit - wie dies auch schon bei Einlegung der weiteren Beschwerde der Fall war - nur ein tatsächliches Obhuts- oder Betreuungsverhältnis der Bet. zu 3 zu dem Kind, welches den Bet. aber kein Recht i. S. von FGG § 20 I vermittelt.Ein Beschwerderecht kann jedoch aus FGG § 57 I Nr. 9 hergeleitet werden. Danach steht die Beschwerde gegen eine die Personensorge betreffende Entscheidung jedem zu, „der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen." Ein solches Interesse kann sich auch aufgrund einer tatsächlich wahrgenommenen Betreuung des betr. Kindes ergeben, zumal dann, wenn sich das Kind über einen längeren Zeitraum in der Obhut der Betreuungsperson befindet und eine Beziehungswelt zwischen Kind und Betreuungsperson gewachsen ist (vgl. dazu Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl. [1992], § 57 Rdnrn. 37 ff.; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1196f.; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1994, 391 f.). Von einer in diesem Sinne gewachsenen Beziehung zwischen den Bet. zu 3 und dem Kind muß hier ausgegangen werden. Allerdings darf mit der Beschwerde - jedenfalls vorrangig - nicht das eigene Interesse des Bf. verfolgt werden, sondern nur das durch die angefochtene Entscheidung berührte Interesse des Kindes. Insofern könnten hier Zweifel bestehen, ob nicht eigene Interessen der Bet. zu 3 überwiegen, weil ihnen daran gelegen ist, das Kind auf Dauer zu behalten und möglicherweise sogar zu adoptieren. Indes machen die Bet. zu 3 aber auch geltend, daß das Kind durch ein Herauslösen aus seinem bisherigen Umfeld seelische Schäden davontragen könnte. Da dieses Argument nicht von vornherein abwegig erscheint und andererseits die angefochtene Entscheidung von dem Bet. zu 2 mit dem erklärten Ziel erstrebt worden ist, das Kind in einer anderen Pflegefamilie unterzubringen, geht der Senat von einem aus den Bedürfnissen des Kindes erwachsenen berechtigten Interesse der Bet. zu 3 aus, sich dem Wohl des Kindes anzunehmen.2. In der Sache bleiben die Beschwerden jedoch ohne Erfolg. Wie bereits im Schreiben des Berichterstatters vom 29. 7. 1998 ausgeführt, obliegt dem Senat im Rahmen der weiteren Beschwerde nur eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf Gesetzesverletzungen (FGG § 27 I, ZPO §§ 550, 551, 56 l). Eine Verletzung des Gesetzes durch die angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht festzustellen.Die Übertragung von Teilbefugnissen der elterlichen Sorge auf den Bet. zu 2 hat das LG auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen H aus Gründen des Kindeswohls gem. BGB § 1666 l für geboten erachtet. Das läßt eine unzutreffende Rechtsanwendung nicht erkennen. Soweit das LG davon ausgegangen ist, daß die Bet. zu 3 nicht über eine Pflegeerlaubnis nach SGB VIII § 44 verfügten, hat auch der Senat für das Verfahren der weiteren Beschwerden hiervon auszugehen (FGG § 27, ZPO § 56 l). Insoweit können die Bf. nicht mit der Erwägung durchdringen, das LG habe sich bei seiner Entscheidung auf rein formale Gründe gestützt. Die fehlende Fähigkeit der Bet. zu l, die elterliche Sorge in den betroffenen Teilbereichen selbst auszuüben, machte eine Entziehung dieses Teils der Personensorge erforderlich, weil die Bet. zu l nicht gewillt war, der Überführung des Kindes in eine andere Pflegefamilie zuzustimmen. Eine solche Maßnahme war aber notwendig, wenn, wovon das LG ausgegangen ist, die Bet. zu 3 nicht über die erforderliche Pflegeerlaubnis verfügten. Soweit die Bet. zu 3 unter Hinweis auf SGB VIII § 44 I 2 Nr. 4 meinen, eine Pflegeerlaubnis sei entgegen den Ausführungen des LG nicht erforderlich gewesen, trifft dies nicht zu. Nach der genannten Vorschrift ist eine Pflegeerlaubnis bei der Betreuung eines Kindes bis zur Dauer von acht Wochen entbehrlich. Hier geht es jedoch um eine längerfristige Betreuung.Die Bf. machen weiterhin geltend, daß schon am 17. 6. 1998 eine vorläufige Pflegeerlaubnis vorgelegen habe. Dies war aber - wie auch die Bf. nicht verkennen - dem l.G bei seiner Entscheidung nicht bekannt. Insoweit kann auch nicht von einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch das LG (FGG §12) ausgegangen werden. Denn ohne einen - unstreitig nicht erfolgten - Hinweis der Bet., daß eine Pflegeerlaubnis bereits erteilt sei, hatte das LG keinen Anlaß, in dieser Hinsicht Nachforschungen anzustellen.Die vorgetragene Erteilung einer vorläufigen Pflegeerlaubnis und die nach Darstellung der Bf. inzwischen erfolgte endgültige Pfiegeerlaubnis kann der Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigen. Insoweit handelt es sich um neue Tatsachen, die nicht in das Rechtsbeschwerde-Verfahren eingeführt werden können [Keidel/Kuntze, § 27 Rdnr. 43). Es kommt deshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob die Erteilung der Pflegeerlaubnis von dem Bet. zu 2 erfolgreich verwaltungsgerichtlich angefochten wird.3. Soweit die Bf. nach den vorstehenden Ausführungen mit dem Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen sind, werden sie nicht rechtlos gestellt. Es bleibt vielmehr die Möglichkeit, auf eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nach BGB § 1696 hinzuwirken.
Bezüge:
FGG§57INr.9
BGB§1666I