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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
01.05.1990

Auskunftspflicht gegen den Willen des fast volljährigen Kindes

Der Auskunftsanspruch nach {BGB § 1634 III} umfasst nur die Informationen, die der nicht personensorgeberechtigte Elternteil über die perönlichen Verhältnisse des Kindes erhalten könnte, wenn er Umgang hätte. Der Personensorgeberechtigte kann nach § 1634 III BGB nicht verpflichtet werden, über die höchstpersönlichen Verhältnisse eines fast volljährigen Kindes (z.B. Arztbesuche, Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht, gesellschaftliches und politisches Engagement, freundschaftliche und verwandtschaftliche Kontakte) gegen den Willen des Kindes Auskunft zu erteilen.

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