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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
04.11.1994

Anspruchsinhaber hinsichtlich der Hife zur Erziehung

1. Der nach {SGBVIII § 34} bestellte Betreuer ist nach {SGBVIII § 38 I Nr. 3} berechtigt, den Personensorgeberechtigten bei Widersprüchen gegen die Versagung - weiterer- Betreuungspauschale im Sinne von {SGBVIII § 39 III 1 1990} zu vertreten.2. Die Betreuungspauschale im Sinne von {SGBVIII § 39 III 1 1990} bildet einen Annex zu der gemäss {SGBVIII § 27 I} bewilligten Hilfe zur Erziehung und hängt von deren Beistand ab. Nach bestandskräftiger Versagung - weiterer -Hilfe zur Erziehung besteht deshalb auch kein Anspruch auf Betreuungspauschale mehr.3. Allein der Personensorgeberechtigte ist Inhaber des aus {SGBVIII § 27 I} folgenden Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung (ebenso Beschluss des Senats vom 04.08.1992-7 S 1364 /92-). {SGBVIII § 38 SGBVIII} ermöglicht der Betreuungsperson eine Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich nur bei Alltagsgeschäften einschliesslich der dem Unterhalt dienenden Sozialleistungen. Dazu gehört nicht die Fortsetzung oder Einstellung von Hilfe zur Erziehung für den Jugendlichen. 4. Es bleibt offen, ob der Jugendliche oder der Betreuer zur Geltendmachung von Sozialleistungen befugt ist.5. Der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach {SGBVIII § 41} hat eine andere Zielrichtung und einen anderen Rechtscharakter als der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach {SGBVIII § 27 I}. Deshalb bedarf es für eine weitere Hilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres einer eigenen Antragsstellung durch den jungen Volljährigen selbst.6. Auch im Jugendhilferecht ist ein sog. Herstellungsanspruch nicht anzuerkennen.

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1. Der nach {SGBVIII § 34} bestellte Betreuer ist nach {SGBVIII § 38 I Nr. 3} berechtigt, den Personensorgeberechtigten bei Widersprüchen gegen die Versagung - weiterer- Betreuungspauschale im Sinne von {SGBVIII § 39 III 1 1990} zu vertreten.2. Die Betreuungspauschale im Sinne von {SGBVIII § 39 III 1 1990} bildet einen Annex zu der gemäss {SGBVIII § 27 I} bewilligten Hilfe zur Erziehung und hängt von deren Beistand ab. Nach bestandskräftiger Versagung - weiterer -Hilfe zur Erziehung besteht deshalb auch kein Anspruch auf Betreuungspauschale mehr.3. Allein der Personensorgeberechtigte ist Inhaber des aus {SGBVIII § 27 I} folgenden Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung (ebenso Beschluss des Senats vom 04.08.1992-7 S 1364 /92-). {SGBVIII § 38 SGBVIII} ermöglicht der Betreuungsperson eine Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich nur bei Alltagsgeschäften einschliesslich der dem Unterhalt dienenden Sozialleistungen. Dazu gehört nicht die Fortsetzung oder Einstellung von Hilfe zur Erziehung für den Jugendlichen. 4. Es bleibt offen, ob der Jugendliche oder der Betreuer zur Geltendmachung von Sozialleistungen befugt ist.5. Der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach {SGBVIII § 41} hat eine andere Zielrichtung und einen anderen Rechtscharakter als der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach {SGBVIII § 27 I}. Deshalb bedarf es für eine weitere Hilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres einer eigenen Antragsstellung durch den jungen Volljährigen selbst.6. Auch im Jugendhilferecht ist ein sog. Herstellungsanspruch nicht anzuerkennen.

Bezüge:

SGBVIII§§27I,34,38,39III1,41
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