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11.02.2001
Gerichtsbeschluss
vom: 
19.11.1996

Amtspflichten des Jugendamtes bei Inobhutnahme von Jugendlichen

Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet; es hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten ({SGBVIII § 42 II}).

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Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet; es hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten ({SGBVIII § 42 II}). Die Verpflichtung des Jugendamtes zur Inobhutnahme gilt ohne jede Einschränkung, gleichgültig mit welcher Begründung der Jugendliche um Obhut bittet und ob diese Begründung überzeugend ist; an die inhaltlichen Anforderungen sind keine übermässig hohen Anforderungen zu stellen.Widerspricht der Personensorgeberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich entweder den Jugendlichen dem Personensorgeberechtigten zu übergeben oder eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die erforderlichen Massnahmen zum Wohl des Jugendlichen herbeizuführen ( {SGBVIII § 42 II S. 3} ).Ein amtspflichtswidriges Verhalten kommt in Betracht, wenn sich das Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht erschleicht, indem es den Jugendlichen durch Einflüsterungen dahingehend beeinflusst, gegenüber dem Vormundschaftdgericht wahrheitswidrige Angaben zu machen.Wird aufgrund der Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes dem Jugendamt als Pfleger vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übrtragen ( {BGB §§ 1631 I, 1666, 1666 a}), so darf das Jugendamt auch ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten über Wohnung und Wohnort entscheiden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst auch die Befugnis, die Personensorge im erforderlichen Umfang für die Eltern auszuüben und mit dieser Ausübung eine Pflegefamilie oder die Erzieher in einem Heim zu betrauen.

Bezüge:

BGB§§839
847
GG.Art34
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