Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen Kind und Eltern
Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen.
Einem biologischen Vater, der nie mit seinen Kindern zusammen gelebt hat, darf dennoch nicht der Umgang mit seinem Nachwuchs versagt werden. Wird dem Vater der Umgang verweigert, stellt dies eine Verletzung von Artikel 8 – dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.
Die Prüfung einer Verbleibensanordnung bedarf einer ganzheitlichen Betrachtung des Einzelfalls. Es muss sowohl das Wohl des Kindes als auch die Situation der leiblichen Mutter Berücksichtigung finden.
Verschiedene Gesetze regeln in der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren und den Umgang mit Adoption. Die wichtigsten sind hier genannt und ihr Text in voller Länge wiedergegeben.