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Basiswissen

Geheimhaltungspflichten für Pflegeeltern

Für die Pflegeeltern ist es wichtig, aus der Lebensgeschichte des Kindes ausreichend Informationen zu erhalten, um sich in ihrem Erziehungsverhalten auf zu erwartende Ängste oder Verhaltensbesonderheiten des Kindes einstellen zu können. Sie werden daher eine Vielzahl von Informationen von der Fachkraft des Jugendamtes erfahren, die vertraulich sind und vertraulich behandelt werden müssen.

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Für die Pflegeeltern ist es wichtig, aus der Lebensgeschichte des Kindes ausreichend Informationen zu erhalten, um sich in ihrem Erziehungsverhalten auf zu erwartende Ängste oder Verhaltensbesonderheiten des Kindes einstellen zu können. Sie werden daher eine Vielzahl von Informationen von der Fachkraft des Jugendamtes erfahren, die vertraulich sind und vertraulich behandelt werden müssen.

Zwischen den Eltern des Pflegekindes und der Fachkraft des Jugendamtes ist bereits eine Vereinbarung zum Umgang mit diesen Informationen getroffen worden. Vor der Vermittlung des Pflegekindes werden sie von der Fachkraft des Jugendamtes noch einmal über die Notwendigkeit informiert, einen Teil der anvertrauten Daten an die Pflegeeltern weitergeben zu müssen. Die Eltern vertrauen nunmehr darauf, dass ihre Sozialdaten von den Pflegeeltern nicht unbefugt weitergegeben werden.

Pflegeeltern gehören zu dem Personenkreis, der in § 78 SGB X mit "Personen oder Stellen..." gemeint sind, die nicht in § 35 SGB I genannt wurden und denen Sozialdaten ihrer Pflegekinder und deren Eltern übermittelt wurden. Zweck der übermittelten Daten ist die Sicherstellung des Kindeswohls in der Pflegefamilie.

Diese Daten dürfen von den Pflegeeltern ausschließlich für Zwecke der Erziehung, der Gesundheitsfürsorge usw. an Dritte weitergegeben werden. Das bedeutet vor allem, dass Pflegeeltern bestimmte anvertraute Sozialdaten an Erzieher/innen im Kindergarten, Lehrer/innen in der Schule oder Ärzte/Ärztinnen weitergeben dürfen, wenn diese Datenweitergabe erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe von Sozialdaten ist untersagt.

Das Sozialgeheimnis behält seine Verbindlichkeit auch für die Zeit nach der Inpflegenahme.

Letzte Aktualisierung am: 
16.05.2008